Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013) vom ...

Der Schweizerische Eidegenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits, beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass: (1) die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen beigefügte Gemeinsame Erklärung Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen in den Bereichen Bildung und Jugend vorsieht; (2) das Programm «Jugend in Aktion» im Zeitraum 2007­2013 und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens durch die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG1 und Nr. 1720/2006/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 eingeführt wurden; (3) Artikel 5 des Beschlusses über die Einführung des Programms «Jugend in Aktion» und Artikel 7 des Beschlusses über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens eine Teilnahme der Schweiz vorsehen, sofern ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geschlossen wird; sind wie folgt übereingekommen Art. 1 Die Schweiz beteiligt sich am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (nachfolgend «die Programme» genannt) gemäss den Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens und seiner Anhänge I, II und III, die integrale Bestandteile des Abkommens bilden.

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ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Art. 2 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Massgabe dieses Vertrags einerseits sowie für die Gebiete der Schweiz andererseits.

Art. 3 Dieses Abkommen wird für die Laufzeit der Programme abgeschlossen. Beschliesst die Gemeinschaft, die Programme ohne Änderung zu verlängern, so wird auch dieses Abkommen unbeschadet von Absatz 2 dieses Artikels automatisch verlängert, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss der Programmverlängerung mit, dass sie auf eine Verlängerung der Zusammenarbeit verzichtet. Der jährliche Finanzbeitrag der Schweiz während der Verlängerung entspricht dem Betrag, den sie im Jahr 2013 entrichtet hat.

Im Falle des Erlöschens oder der Kündigung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird dieses Abkommen nicht verlängert.

Die Schweiz und die Gemeinschaft können dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Findet diese Notifizierung vor dem 1. Oktober statt, so tritt das Abkommen ab dem ersten Budgetjahr nach der Notifizierung ausser Kraft. Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Oktober, tritt es ab dem zweiten Budgetjahr nach der Notifizierung ausser Kraft.

Die Projekte und Tätigkeiten, die in den Budgetjahren vor dem Ausserkrafttreten des Abkommens finanziert wurden, werden bis zu ihrem Ablauf nach Massgabe dieses Abkommens und seiner Anhänge und gemäss den Vertragsbedingungen für die Projekte und Tätigkeiten fortgesetzt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Art. 4 Die Vertreter der Kommission und die Vertreter der nationalen Behörde, die den Ausschüssen der Programme als Beobachter beiwohnen, sprechen sich im Bedarfsfall auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien über die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens ab. Nach diesen Beratungen kann der durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit eingesetzte Gemischte Ausschuss die Anhänge dieses Abkommens im Bedarfsfall
und in der Regel auf dem Schriftweg ändern, um die Regelung betreffend die Programme oder die Entwicklung der Aufnahmekapazitäten der Schweiz zu berücksichtigen. Die Änderungen der Anhänge treten am Tag nach der Annahme der entsprechenden Entscheidung des Gemischten Ausschusses in Kraft. Eine von den Vertragsparteien vereinbarte Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens indessen tritt nach Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Art. 5 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung beziehungsweise des Abschlusses durch die Vertragsparteien gemäss ihren internen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die Vertragsparteien den Abschluss der entsprechenden Verfahren letztmals notifiziert haben.

Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen vorläufig für Aktivitäten an, die aus dem Budget des Jahres nach der Unterzeichnung, frühestens aber aus dem Budget 2011 finanziert werden, unter der Voraussetzung, dass die in Anhang I, Punkt 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Notifiziert eine Vertragspartei der anderen, dass sie das unterzeichnete Abkommen nicht ratifiziert oder abschliesst, endet die vorläufige Anwendung am Anfang des Budgetjahres, das auf die Notifizierung folgt. Die Notizifierung, welche die vorläufige Anwendung beendet, berührt weder die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Projekte und Aktivitäten, die aus dem Budget des Jahres der Notifizierung finanziert werden, noch die Beitragszahlungen der Schweiz für das Jahr der Notifizierung.

Art. 6 Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu ... am ...

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Gemeinschaft:

...

...

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Anhang I

Bedingungen und Bestimmungen der Beteiligung der Schweiz am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens 1. Die Schweiz nimmt am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (nachfolgend «die Programme») teil. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für diese Beteiligung die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in den Beschlüssen 1719/2006/EG3 und 1720/2006/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung dieser gemeinschaftlichen Aktionsprogramme festgelegt sind.

2. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des Beschlusses über die Einführung des Programms «Jugend in Aktion» und von Artikel 6 des Beschlusses über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sowie gemäss den Beschlüssen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Nationalen Agenturen bei der Umsetzung des Programms «Jugend in Aktion» und des Programms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013) errichtet beziehungsweise ernennt und betreibt die Schweiz eine angemessene Struktur (Nationale Agentur), um eine koordinierte Führung der landesweiten Durchführung der Programmaktionen sicherzustellen, gewährleistet, dass die Nationale Agentur die ihr für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäss verwaltet, und ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die angemessene Finanzierung, das Audit und die Finanzkontrolle der Nationalen Agentur sicherzustellen, welche von der Kommission einen Beitrag zu ihren Verwaltungs- und Durchführungskosten erhält. Die Schweiz ergreift alle weiteren Massnahmen, die zum reibungslosen Ablauf der Programme auf nationaler Ebene erforderlich sind.

3. Für ihre Beteiligung an den Programmen leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäss den Bestimmungen in Anhang II.

4. Bei der Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen gelten für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz dieselben Bedingungen und Bestimmungen wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft.

5. Um den Gemeinschaftscharakter der Programme zu gewährleisten, muss an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein, damit sie für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen.

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ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

6. Der Anteil des in Punkt 3 genannten Beitrags der Schweiz, der den von der Nationalen Agentur gemäss den Programmrichtlinien verwalteten Aktionen zufliesst, entspricht dem Anteil dieser Aktionen am gemeinschaftlichen Programmbudget. Bei der Berechnung des Beitrags an die Kosten der Nationalen Agentur für die Verwaltung und Durchführung der Programme gelten die gleichen Kriterien wie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

7. Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle erforderlichen Anstrengungen, um Studierenden, Lehrenden, Praktikanten, Ausbildenden, Verwaltungsangestellten der Universitäten, Jugendlichen und anderen Personen, die im Rahmen ihrer Teilnahme an Aktivitäten unter diesem Abkommensprotokoll zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft reisen, die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt zu erleichtern.

8. Unbeschadet der Pflichten der Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Überwachung und Evaluierung der Programme wird die Beteiligung der Schweiz an den Programmen von der Schweiz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften partnerschaftlich und kontinuierlich überwacht. Die Schweiz legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und ist an anderen spezifischen Massnahmen beteiligt, welche die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt.

Für die Beziehungen zwischen der Schweiz, der Kommission und der schweizerischen Nationalen Agentur gelten die Beschlüsse der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Nationalen Agenturen bei der Umsetzung des Programms «Jugend in Aktion» und des Programms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013) sowie die in der Leitlinie für Nationale Agenturen definierten gemeinsamen Standards, welche den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen Nationalen Agentur als Anhang beigefügt wird.

Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und der schweizerischen Nationalen Agentur beziehungsweise den schweizerischen Begünstigten sowie jene zwischen der schweizerischen Nationalen Agentur und den schweizerischen Begünstigten beruhen auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren
Durchführungsbestimmungen, namentlich im Hinblick auf die Gewährungsverfahren und die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. Die Bestimmungen gelten für schweizerische Beteiligte in gleichem Masse wie für alle anderen Programmteilnehmer.

Ergänzende Vorschriften über die Finanzkontrolle, Einforderungen und andere Massnahmen zur Betrugsbekämpfung werden in Anhang III aufgeführt.

Bei Unregelmässigkeit, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der schweizerischen Nationalen Agentur haften die schweizerischen Behörden für die ausstehenden Beträge, falls die Kommission die ihr von der Nationalen Agentur geschuldeten Beträge nicht vollumfänglich einfordern kann.

9. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Berichterstattung und sonstigen Aspekten der Verwaltung der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Anhang II

Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm «Jugend in Aktion» und zum Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens 1. Jugend in Aktion Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» folgenden Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Millionen Euro): Jahr 2011

Jahr 2012

Jahr 2013

1,7

1,8

1,9

2. Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens folgenden Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Millionen Euro): Jahr 2011

Jahr 2012

Jahr 2013

14,2

14,9

15,6

3. Reise- und Aufenthaltskosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre Mitwirkung als Beobachter an der Arbeit der Ausschüsse gemäss Artikel 9 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des Programms «Jugend in Aktion» und Artikel 10 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sowie an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, die auch für Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten.

4. Nach Inkrafttreten beziehungsweise nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens richtet die Kommission zu Beginn jedes Jahres an die Schweiz einen Abruf der Mittel im Umfang ihres Anteils an den beiden Programmen im Rahmen dieses Abkommens.

Der Beitrag wird in Euro ausgedrückt und entrichtet.

Die Schweiz überweist ihren Beitrag vor dem 1. März, wenn der Mittelabruf der Kommission vor dem 1. Februar bei ihr eingeht, oder spätestens 30 Tage nach dem Mittelabruf, sofern dieser nach dem 1. Februar bei ihr eingeht.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Bei verspäteter Überweisung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen auf den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte, wie er am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlich wird, erhöht um 3,5 Prozentpunkte angewandt.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Anhang III

Finanzkontrolle, Einforderung und andere Massnahmen zur Betrugsbekämpfung I. Prüfungen (Audit) und Massnahmen zur Betrugsbekämpfung der Kommission 1. Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern am Programm und deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

2. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 20025 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 20066 geänderten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20027 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 20078 geänderten Fassung sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sehen die Finanzhilfevereinbarungen, die mit den Begünstigten der Programme in der Schweiz geschlossen wurden, vor, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit finanzielle oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

Die Konten und Operationen der Nationalen Agentur können von Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr beauftragten Personen geprüft werden. Die Prüfungen können auf die von der Schweiz eingerichteten Rahmenkapazitäten für die Durchführung der Programme unter diesem Abkommen und die Einhaltung einer ordnungsgemässen Finanzverwaltung gemäss den Kriterien der einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007 geänderten Fassung ausgedehnt werden.

3. Die Bediensteten der Kommission und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen ­ auch elektronischen ­ Informationen, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen
zur Durchführung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, ausdrücklich erwähnt. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

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ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Massgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

4. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission/das OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verfahrensbestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 19969 durchzuführen.

Die Kontrollen und Prüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den von der Schweiz bezeichneten zuständigen schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Prüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können.

Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Prüfungen an Ort und Stelle und die Einsichtnahme gemeinsam mit ihnen durchgeführt.

Sollten sich die Teilnehmer der Programme einer Kontrolle oder Prüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Kommission/des OLAF gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Kontroll- und Prüfaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

Die Kommission/das OLAF unterrichtet die schweizerischen Behörden unverzüglich über jeden Hinweis auf einen Verdacht auf Unregelmässigkeit, der ihr bei einer Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle bekannt wurde. Die Kommission/das OLAF hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

II. Prüfungen (Audit) und Massnahmen zur Betrugsbekämpfung der Schweiz 1. Die zuständige Finanzkontrollinstanz der Schweiz führt eine angemessene Finanzkontrolle der Durchführung der Programme gemäss Artikel 8 der Beschlüsse der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms «Jugend in Aktion» und des Programms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013) und den in der Leitlinie für Nationale Agenturen definierten gemeinsamen Standards durch, welche den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen Nationalen Agentur als Anhang beigefügt ist. Alle vermuteten und nachgewiesenen Fälle von Betrug oder Unregelmässigkeit sowie alle entsprechenden Massnahmen der Nationalen Agentur und der innerstaatlichen Behörden werden den Dienststellen der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Schweiz gewährleistet, dass alle bei der Kontrolle durch die Schweiz oder die Gemeinschaft vermuteten

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ABl. L 292 vom 15.11.96, S. 2.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

und nachgewiesenen Fälle von Betrug und Unregelmässigkeit untersucht und angemessen behandelt werden.

Als Unregelmässigkeit gilt jeder Verstoss gegen eine unter diesem Abkommen oder unter aus ihm erwachsenden Vertragsbestimmungen anwendbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers entsteht und durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat beziehungsweise bewirken würde.

Als Betrug gilt jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend: ­

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig erlangt oder zurückbehalten werden,

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das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,

­

die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind.

2. Die schweizerischen Behörden ergreifen angemessene Massnahmen, um Praktiken der aktiven und passiven Bestechung in allen Phasen der Auftragsvergabe, Subventionsgewährung und Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen vorzubeugen und diesen entgegenzuwirken.

Der Tatbestand der aktiven Bestechung ist gegeben, wenn eine Person einem Amtsträger vorsätzlich unmittelbar oder über einen Mittelsmann irgendeinen Vorteil für ihn oder einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass dieser bei der Ausübung seiner Funktionen unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, so dass die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

Der Tatbestand der passiven Bestechung ist gegeben, wenn ein Amtsträger vorsätzlich unmittelbar oder über einen Mittelmann für sich oder einen Dritten irgendeinen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er bei der Ausübung seiner Funktionen unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, so dass die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

3. Die schweizerischen Behörden und die für die Umsetzung der Programme zuständigen Personen treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um das Risiko von Interessenkonflikten zu verhindern, und informieren die Kommission unverzüglich über allfällige Interessenkonflikte oder Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

III. Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs in jeglicher Form übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

IV. Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007 geänderten Fassung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 199510 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

V. Einforderung Bei zentralisiert indirekt verwalteten Tätigkeiten obliegt es der schweizerischen Nationalen Agentur, in Absprache mit der Kommission die Beitreibungsersuchen zu stellen und die notwendigen rechtlichen Schritte gegen die Begünstigten einzuleiten.

Im Falle von Unregelmässigkeit, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der schweizerischen Nationalen Agentur haften die schweizerischen Behörden für die ausstehenden Forderungen.

Bei von der Kommission zentralisiert direkt verwalteten Tätigkeiten sind die Entscheidungen, welche die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in der Schweiz vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften der schweizerischen Zivilrechtspflege. Nach einer Prüfung durch die von der schweizerischen Regierung zu diesem Zweck bestimmten und der Kommission benannten Behörde, die sich lediglich auf die Echtheit der Entscheidung erstrecken darf, wird die Vollstreckungsklausel der Entscheidung beigefügt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle 10

ABl. L 312 vom 23.12.95, S. 1.

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Bedingungen für die Beteiligung am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013). Abk.

unmittelbar anruft. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission unterliegt der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel eines im Geltungsbereich dieses Abkommens geschlossenen Vertrags fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar.

Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat willigt ein, dass die Vertreter der Schweiz als Beobachter und, soweit die jeweilige Thematik für sie von Belang ist, an den Sitzungen der Ausschüsse des Programms «Jugend in Aktion» und des Aktionsprogramms für lebenslanges Lernen (2007­2013) teilnehmen. Die Abstimmungen in diesen Ausschüssen finden ohne die Vertreter der Schweiz statt.

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