Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A2 Kantone Solothurn und Basel-Landschaft vom 20. Mai 2009

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1, Absätze 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel wie folgt: ­

von km 37.250 bis km 33.700:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 33.700 bis km 37.250:

80 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Mitte Mai 2009 bis Ende der Bauphase, Ende August 2010.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwer1 2

SR 741.01 SR 741.21

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deführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

20. Mai 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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