Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092 beschliesst: Art. 1 1

Das Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20063 wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19534 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 3bis 3bis Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann anerkannten Klassifikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, insbesondere diejenigen, welche im Seearbeitsübereinkommen vorgesehen sind, delegieren.

Art. 45 Abs. 1 Der Reeder ist der Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäss dem Seearbeitsübereinkommen5 auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.

1

Art. 59 Abs. 3 Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns sowie der betroffenen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisation befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossen-

3

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SR 101 BBl 2009 8979 SR ...; BBl 2009 9011 SR 747.30 SR ...; BBl 2009 9011

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schaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.

Art. 63 Abs. 2 Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise die Bestimmungen über:

2

a.

Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen;

b.

Beschäftigungsbedingungen;

c.

Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschliesslich Bedienung;

d.

Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit;

e.

Erfüllung und Durchsetzung.

Art. 70 Bst. j­l Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten: j.

Name und Anschrift des Reeders;

k.

der Heimschaffungsanspruch der Seeleute;

l.

gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag.

Art. 77 Abs. 2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von beiden Parteien jederzeit auf 7 Tage schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

2

Art. 82 Abs. 1 Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Reeders nach dem Orte, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag aus unberechtigten Gründen gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.

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Art. 150a

Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des internationalen Seearbeitsübereinkommens

Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der gegen die Bestimmungen des internationalen Seearbeitsübereinkommens6 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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