Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) Änderung vom 19. Dezember 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst: I Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert: Streichung von Ausdrücken 1 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Zigarettenpapier», ungeachtet seiner grammatischen Form, gestrichen, unter allfälliger Anpassung der grammatischen Form des verbleibenden Satzes.

In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck «und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen» gestrichen.

2

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 erster Satz Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. ...

1 2

BBl 2008 533 SR 641.31

2007-0561

203

Tabakbesteuerung. BG

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 2 Aufgehoben Art. 6 Randtitel Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c 1

Die Steuerschuld entsteht: b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitpunkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.

Art. 10 Abs. 1 1

Die Steuer wird bemessen: a.

für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

b.

für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

c.

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.

Art. 11 Abs. 1 und 2 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhängen I­IV berechnet.

1

Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:

2

204

Tabakbesteuerung. BG

a.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 20033 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;

b.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 20084 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;

c.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;

d.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kauund Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.

Gliederungstitel vor Art. 13

4. Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung Art. 15 Abs. 1 erster Satz Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. ...

1

Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft.

Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen: 1

a.

den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;

b.

die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;

c.

bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.

Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.

1bis

3 4

AS 2003 2460 BBl 2009 203

205

Tabakbesteuerung. BG

3

Aufgehoben

Art. 17 Randtitel II. Veranlagung und Entrichtung der Steuer 1. Steuersatz für Zigarren und Zigaretten

Art. 18 Randtitel und Abs. 1 2. Steuerbetrag

Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der Oberzolldirektion monatlich einzureichen ist.

1

Art. 19 Randtitel und Abs. 1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen.

3. Fälligkeit

1

IIbis. Zinsen

1

Art. 20 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

2

Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.

3

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.

Art. 21 Abs. 1 erster und zweiter Satz Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG5 vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. ...

1

5

206

SR 631.0

Tabakbesteuerung. BG

Art. 23 Abs. 1 und 5 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

1

Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

5

Art. 24 Randtitel und Abs. 1 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten VI. Rückerstattung und Erlass fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet: 1. Rückerstattung

Tabak-

a.

für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden;

b.

für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;

c.

für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

Art. 25 2. Erlass

Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:

1

2

6

a.

für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;

b.

für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG6 Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

SR 631.0

207

Tabakbesteuerung. BG

Gliederungstitel vor Art. 26

5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager Art. 26 I. Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung

Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.

1

Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.

2

Art. 26a II. Bewilligung

1

Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden: a.

Herstellungsbetriebe;

b.

Steuerfreilager.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung.

2

3

Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a.

die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder

b.

der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

Art. 26b III. Aufsicht

Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Zollverwaltung.

Art. 26c

IV. Sicherheitsleistung

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.

Art. 26d

V. Kontrollen

208

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kontrollmassnahmen nach Artikel 15.

Tabakbesteuerung. BG

Art. 26e VI. Beförderung

Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

1

Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2

3

Die Sicherheitsleistung endet, wenn: a.

die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder

b.

die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.

Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

4

Gliederungstitel vor Art. 27

6. Abschnitt: Inlandtabak Art. 28 Randtitel, Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 und 4 2 II. Übernahme durch die Hersteller von Tabakfabrikaten; Finanzierungsfonds Inlandtabak und Tabakpräventions-fonds

Der Bundesrat kann: b.

die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;

c.

die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten.

Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion.

3

Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.

4

209

Tabakbesteuerung. BG

Gliederungstitel vor Art. 30

7. Abschnitt: Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen Art. 30 Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie die Zollverwaltung nach.

1

Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.

2

Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3

Gliederungstitel vor Art. 31

8. Abschnitt: Rechtsmittel Gliederungstitel vor Art. 34

9. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 34 Aufgehoben Art. 35 2. Hinterziehung

210

Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:

1

a.

dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;

b.

im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;

c.

eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.

Tabakbesteuerung. BG

Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.

2

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 36 3. Steuergefährdung

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig: 1

2

7 8

a.

der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;

b.

in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

c.

als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;

d.

der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;

e.

die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;

f.

Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;

g.

Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet;

h.

Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.

Die Artikel 14­16 VStrR8 bleiben vorbehalten.

SR 313.0 SR 313.0

211

Tabakbesteuerung. BG

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

3

4 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches9 vorbehalten.

Art. 38 5. Versuch

Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

Art. 38a

5bis. Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten: a.

das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;

b.

das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.

Art. 40 6bis. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR10 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 42

7. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

II. Anwendbares Recht

1

Art. 43 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und nach dem VStrR11 verfolgt und beurteilt.

2

9 10 11

212

SR 311.0 SR 313.0 SR 313.0

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

Tabakbesteuerung. BG

Art. 43a IIbis. Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR12 gilt für alle Steuerwiderhandlungen.

Gliederungstitel vor Art. 45

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 45 I. Tarif der Tabakzölle

Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Anhang des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198613 enthalten.

II 1

Die Anhänge I­IV erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2

Anhang V wird aufgehoben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2008

Ständerat, 19. Dezember 2008

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 6. Januar 200914 Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

12 13

14

SR 313.0 SR 632.10; der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem werden diese Änd. in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.ezv.admin.ch publiziert wird.

BBl 2009 203

213

Tabakbesteuerung. BG

Anhang I (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Zigaretten Die Steuer beträgt 9,923 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 17,298 Rappen je Stück.

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

214

Tabakbesteuerung. BG

Anhang II (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Zigarren und Zigarillos Die Steuer beträgt 0,36 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

215

Tabakbesteuerung. BG

Anhang III (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Feinschnitttabak Die Steuer beträgt Fr. 30.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 50.00 je kg.

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

216

Tabakbesteuerung. BG

Anhang IV (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak Die Steuer beträgt ­

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere): 10 Prozent des Kleinhandelspreises;

­

für Kau- und Schnupftabak: 5 Prozent des Kleinhandelspreises.

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Tabakbesteuerung. BG

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