Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vom 8. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetztes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20083, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 800 Millionen Franken über eine Laufzeit von mindestens vier Jahren bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt.

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Die Laufzeit beginnt nach der Verpflichtung des laufenden Rahmenkredits, spätestens am 1. Januar 2009. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit wird gestrichen.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Im ersten Jahr der Laufzeit, d.h. im Jahr 2009, unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen zusätzlichen Rahmenkredit mit dem Ziel, den Anteil der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen zugunsten von Entwicklungsländern (Referenzjahr 2006) so zu erhöhen, dass bis zum Jahr 2015 die Vorgabe erreicht wird, 0,5 Prozent des BNE für öffentliche Entwicklungszusammenarbeit aufzuwenden. Die Botschaft zeigt auf, wie die Motionen 06.3666 und 06.3667 vollständig umgesetzt wurden, bestimmt den thematischen und geographischen Einsatz der zusätzlichen Mittel und legt geeignete Massnahmen zur Qualitätssicherung fest.

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Art. 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Mittel können namentlich für folgende Zwecke verwendet werden:

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a.

Zuschüsse und Kredite;

b.

Kapitalbeteiligungen;

SR 101 SR 974.0 BBl 2008 3047

2007-2102

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Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. BB

c.

Garantien;

d.

Beiträge an internationale Organisationen zur Durchführung von Projekten und spezifischen Programmen, an deren Auswahl, Vorbereitung und Auswertung die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

f.

die Finanzierung von Durchführungsmassnahmen einschliesslich der Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle und Evaluation von bilateralen und multilateralen Projekten;

g.

die Finanzierung von Personal im Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), um während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums die zusätzlichen Vorbereitungs- und Begleitaufgaben, die aus der Umsetzung der Weiterführung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen resultieren, sicherzustellen, sowie die Finanzierung des Ausbildungsprogramms und die Bereitstellung von Schweizer Personal bei den internationalen Entwicklungsbanken. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird 2 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 2. Dezember 2008

Ständerat, 8. Dezember 2008

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

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