Verordnung der Bundesversammlung

Entwurf

über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. April 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5

Lohn

Der Lohn der Richter und Richterinnen entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 (BPV).

1

2

1 2 3 4

Der Höchstbetrag gilt für Personen, die: a.

das 45. Altersjahr vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr vollenden; und

b.

die Richterfunktion nach dieser Verordnung oder hauptamtlich an einem kantonalen oberen Gericht oder eine leitende Funktion in der Strafverfolgung mindestens 48 Monate ausgeübt haben.

BBl 2017 3497 BBl 2017 ...; Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 173.711.2 SR 172.220.111.3

2017-0995

3511

Richterverordnung. V der BVers

BBl 2017

Der Höchstbetrag wird um 7.5 Prozent reduziert für Personen, die eines der beiden Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllen. Er wird um 15 Prozent reduziert für Personen, die beide Kriterien nicht erfüllen.

4

Art. 7

Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Betreuungszulagen

Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich, die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung sowie die Vergütung für Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

Art. 10 Abs. 2 und 3 Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 41,5 Stunden pro Woche eingesetzt.

2

Für die Feiertage und ihre Anrechnung als bezahlter Urlaub gelten die Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

3

Minderheit (Schwander, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Vogt, Walliser, Zanetti Claudio) Nicht eintreten II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Richter und Richterinnen, deren Lohn beim Inkrafttreten der Änderung vom ... den Betrag nach Artikel 5 übersteigt, beziehen den bisherigen Lohn unverändert weiter.

Der Lohn ist vom Teuerungsausgleich ausgenommen, solange er über dem Betrag nach Artikel 5 liegt.

III Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am ... [am ersten Tag des Monates, der auf die Schlussabstimmung folgt] in Kraft.

3512