Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie Änderung und Verlängerung vom 30. Juni 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006 und vom 30 Juni 20081 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie wird verlängert2.

II (Betrifft nur die italienische Fassung) III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziff. I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4

Lohn

Anhang 8

Lohnanpassung 2009

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2003 5162, 2006 6789, 2008 6008 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie. BRB

V Dieser Beschluss tritt am 1. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

30. Juni 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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