Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Änderung vom 12. Juni 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 25. März 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 20092, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 55a

Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

1 Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 und 37 sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen nach Artikel 36a und im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Davon ausgenommen sind Personen mit folgendem Weiterbildungstitel:

a.

Allgemeinmedizin;

b.

Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

c.

Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

d.

Kinder- und Jugendmedizin.

Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.

2

Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können die Zulassung an Bedingungen knüpfen.

3

1 2 3

BBl 2009 3413 BBl 2009 3423 SR 832.10

2009-0917

4391

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.

4

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2009 1

Die vor dem 1. Januar 2010 bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.

Die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, die bis am 1. Januar 2010 in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 tätig waren und weiterhin in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Bereich tätig bleiben, wird nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Nationalrat, 12. Juni 2009

Ständerat, 12. Juni 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 23. Juni 20094 Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

4

BBl 2009 4391

4392