Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten entlang der Autobahn N1, Winterthur, Anschluss Winterthur­Wülflingen vom 27. April 2009

Wegen Bauarbeiten entlang der Autobahn N1, Winterthur, Anschluss Winterthur­Wülflingen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen ASTRA: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N1 wie folgt: ­

In Fahrtrichtung Zürich, auf der Ausfahrtstrecke Winterthur-Wülflingen: 60 km/h.

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 29. Mai 2009).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2009-1018

3161

können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

27. April 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

3162