Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2009 vom 16. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20082, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2009 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

58 759 885 783

b.

Erträgen von

60 755 224 449

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

1 995 338 666

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2009 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3

7 124 887 050 187 886 000

Kreditverschiebungen

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente und der Bundeskanzlei vorzunehmen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

1 2

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.

2009-0099

559

Voranschlag für das Jahr 2009. BB I

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

3

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

4

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETHBereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

5

Art. 4

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2009 genehmigt: Franken

a.

Gesamtausgaben von

59 019 551 861

b.

Gesamteinnahmen von

60 198 182 740

Art. 5

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 59 668 341 826 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 6

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

1

Franken

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

b.

Landesverteidigung

39 970 000 1 071 022 000

c.

Bauprogramm 2009 des ETH-Bereichs

d.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

313 000 000

e.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

560

87 950 000

Voranschlag für das Jahr 2009. BB I

2

Folgende Zusatzkredite werden bewilligt: a.

Zum Rahmenkredit für Kultur und Freizeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 20073: Franken

Heimatschutz und Denkmalpflege 2008­2011: b.

9 103 400

Zum Rahmenkredit für Umweltschutz und Raumordnung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesbeschlusses I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 2007: Franken

1.

2.

Art. 7

Hochwasserschutz 2008­2011 Schutz Naturgefahren 2008­2011

189 000 000 30 000 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Bauprogramm 2009 des ETH-Bereichs

30 850 000

b.

Jahreszusicherungskredit für Bundesbeiträge und Darlehen

55 260 000

Art. 8 1

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2009 des ETH-Bereichs

Das EDI wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen: a.

zwischen den zwei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2009 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Buchstabe c und Artikel 9 Buchstabe a;

b.

innerhalb der zwei Gesamtkredite nach Buchstabe a.

Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

Art. 9

Finanzielle Mittel für die Exportförderung in den Jahren 2008­2011

Der Höchstbetrag des Zahlungsrahmens Exportförderung 2008­2011 nach dem Bundesbeschluss vom 18. September 20074 beträgt neu 78 000 000 Franken.

3 4

BBl 2008 7897 BBl 2008 47

561

Voranschlag für das Jahr 2009. BB I

Art. 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 16. Dezember 2008

Ständerat, 15. Dezember 2008

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

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