Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).

Lekaj Pren, geb. 12. Juni 1954, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 8. September 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2009 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

24. März 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1716

2009-0670