Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 4. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde, in Sachen Gesuch vom 23. September 2008 der armasuisse immobilier, Gestion de projets Suisse romande, Catogne 7, 1890 Saint-Maurice betreffend:

Feste Installation zur Bewässerung der Fahrschulpiste und Verbindungspiste, Militärflugplatz Turtmann (VS) I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 23. September 2008 das Projekt für eine feste Installation zur Bewässerung der Fahrschulpiste und Verbindungspiste auf dem ehemaligen Militärflugplatz Turtmann zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Der Übungsplatz Turtmann wird von der Militärischen Sicherheit für die Fahrschulausbildung genutzt. Um das Fahrtraining auf nasser Fahrbahn zu ermöglichen, besteht heute eine provisorische Bewässerungsanlage auf der Basis von Reservoirs. Dieses soll durch eine fixe Anlage ersetzt werden, die über das Wassernetz der Gemeinde oder durch Grundwasserentnahme gespiesen werden soll. Um den parallelen Ausbildungsbetrieb durch die Artillerie zu ermöglichen soll zudem eine Verbindungspiste in Hartbelag zwischen der ehemaligen Piste und dem Rollweg gebaut werden.

2.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Februar 2009 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Turtmann vom 30. Januar 2009 an die Genehmigungsbehörde.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm mit Schreiben vom 11. März 2009 Stellung.

3368

2009-1071

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die Fahrschulausbildung ist militärisch begründet, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d, Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme des Kantons Wallis und der Gemeinde Turtmann Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis stellte der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 11. Februar 2009 die Stellungnahmen der konsultierten kantonalen Dienststellen und der betroffenen Standortgemeinde zu: Die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär äussert sich positiv zum geplanten Vorhaben. Sie stellt jedoch folgende Bedingungen: ­

Das Wasser, welches zukünftig zur Bewässerung der Fahrschulpiste dient, sollte soweit als möglich als Löschwasser, in Form von Hydranten, benutzt werden können.

­

Bei der Benutzung der Fahrpiste, richtet sich der Brandschutz nach der Brandlast und der saisonalen Temperatur (Umgebungsgefährdung). Mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher hat ständig schnell erreichbar zur Verfügung zu stehen.

­

Rings um den Pistenrand ist eine Zone von 10 m von dürrem Gras freizuhalten.

­

Brennbare, giftige und umweltschädigende Stoffe, Waren und Flüssigkeiten sind vorschriftsgemäss zu lagern.

Die Dienststelle für Verkehrsfragen äussert sich positiv zum geplanten Vorhaben.

3369

Die Dienststelle für Raumplanung, weist darauf hin, dass der Standort der beanspruchten Fläche sich gemäss dem Nutzungsplan der Gemeinde Turtmann (homologiert durch den Staatsrat am 13. August 1997) in einer «Zone deren Nutzung noch nicht festgelegt ist», die nach konstanter Rechtsprechung bis zur definitiven Nutzungsfestlegung der Landwirtschaftszone gleichzustellen ist, befindet. Die Dienststelle für Raumplanung stellt weiter fest, dass es sich bei der bestehenden Anlage um einen Teil des Flugplatzes Turtmann handelt, der für militärische Zwecke erstellt wurde und der weiterhin der militärischen Ausbildung (Panzertraining, Fahrschule) dient. Die Dienststelle kommt deshalb zum Schluss, dass zu einer Modernisierung der Anlage, die für die Professionalisierung des Kursbetriebes notwendig ist, grundsätzlich eine positive Stellungnahme abgegeben werden kann. Die Nutzung der Anlage ist jedoch auf rein militärische Zwecke zu beschränken. Für jede anderweitige Nutzung des Areals müssen vorgängig im Rahmen eines Planungsverfahrens die erforderlichen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement festgelegt werden.

Aus Sicht der Dienststelle für Wald und Landschaft ergeben sich grundsätzlich keine Einwände gegen das Vorhaben.

Von der Dienststelle für Umweltschutz werden folgende Anträge und Bedingungen aufgeführt: ­

Das Pistenentwässerungssystem muss die Anforderungen nach GSchG Artikel 7 und GSchV Artikel 8 erfüllen. Gegebenenfalls ist die bestehende Anlage gleichzeitig mit dem Einbau der fixen Bewässerungsanlage zu sanieren, gemäss der «Wegleitung ­ Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen», BAFU (vormals BUWAL) 2002, Publikation VU-2310-D.

­

Die Bedingungen für die Bohrung ins Grundwasser sind der Bewilligung beigelegt und müssen eingehalten werden.

­

Während und nach den Bohrarbeiten dürfen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Boden oder ins Grundwasser gelangen.

­

Die anfallenden Abwässer und Bohrschlämme sind fachgerecht zu entsorgen.

­

Es dürfen nur Bohrgeräte und -verfahren eingesetzt werden, die für den anstehenden Baugrund geeignet sind. Es ist sicherzustellen, dass Bohrgerät und Personal den speziellen Anforderungen gewachsen und für ausserordentliche Situationen ausgerüstet sind. Bei Spülbohrungen dürfen nur Stützmittel ohne Umweltgefährdung eingesetzt werden.

­

Das eingesetzte Bohrgerät muss mit allen erforderlichen Materialien für die Intervention in ausserordentlichen Situationen ausgerüstet sein.

­

Eventuelle besondere Bedingungen des Gemeindebauregelements oder eines anderen Gemeindereglements müssen eingehalten werden.

­

Unverzüglich nach Abschluss der Bohrarbeiten ist dem kantonalen Bausekretariat zur Übermittlung an die Dienststelle für Umweltschutz eine Kopie des Bohrprotokolls der beauftragten Unternehmung zuzustellen.

­

Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht ins Abwasser oder in den Boden abgeleitet werden (Begründung: Art. 8 GSchV).

3370

Die Gemeinde Turtmann nimmt mit Schreiben vom 30. Januar 2009 positiv Stellung zum geplanten Vorhaben und macht folgende Bemerkungen: ­

Betreffend Wasserbeschaffung soll darauf hingewiesen werden, dass die Variante mit dem Filterbrunnen als bevorzugte Lösung angesehen wird.

­

Es darf auf keinen Fall Trinkwasser der Gemeinde Turtmann verwendet werden.

2. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 11. März 2009 stellt das BAFU fest, dass im Projektbericht nicht erwähnt ist, ob durch die Bauarbeiten schützenswerte Lebensräume gemäss Artikel 18 Absatz 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) beeinträchtigt werden oder nicht. Sollten wider Erwarten solche schützenswerten Lebensräume beeinträchtigt werden, so sind Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1ter NHG zwingend.

Das BAFU weist darauf hin, dass in den Projektunterlagen keine Angaben zum bestehenden Pistenentwässerungssystem gemacht werden, weshalb dieses nicht beurteilt werden kann. In jedem Fall ist die Entwässerung an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Falls eine Versickerung zulässig ist, muss sie zwingend über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgen (BUWAL-Wegleitung «Grundwasserschutz»). Eine unterirdische Versickerung unter der bewachsenen Bodenschicht ist nicht zulässig. Im Übrigen unterstützt das BAFU die kantonale Stellungnahme.

Der Unterstand U80 ist nicht an die Trinkwasserversorgung angeschlossen. Zur Versorgung der Bewässerungsanlage soll ein vertikaler Brunnen von 8­12 Meter Tiefe errichtet werden, über den Wasser aus dem Kiesbett der Rhone gepumpt wird.

Die nötige Wassermenge für die Bewässerung der Piste ist ungefähr 10­12 m3. Es wird erwähnt, dass das Wasser wegen der vorhandenen Verkehrswege (SBB-Linie und Strassen) und der intensiven Landwirtschaft in der Umgebung auf keinen Fall als Trinkwasser genutzt werden darf und die Bestimmung von Grundwasserschutzzonen angesichts der gesetzlichen Auflagen praktisch unmöglich ist. Das Wasser wird deshalb ausschliesslich zur Bewässerung der Fahrschulpiste verwendet. Verschiedene Alternativen wurden ebenfalls geprüft (Nutzung von durch Drainagen gefasstem Oberflächenwasser: nicht genügend Wasser; Anschluss an die Trinkwasserversorgung: zu lange Leitungen und zu viele Auflagen).

Das BAFU stellt weiter fest, dass es die Gesuchsunterlagen nicht erlauben, das Projekt richtig zu beurteilen. Das Bundesamt geht jedoch davon aus, dass der Kanton die notwendigen Vorkehrungen für den Gewässerschutz getroffen hat, wenn er seine Bewilligung gegeben hat. Demnach unterstützt das BAFU die kantonale Stellungnahme.

Das BAFU stellt folgende Anträge: ­

Es ist sicherzustellen, dass die Entwässerung den Grundsätzen der BUWALWegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» entspricht;

­

Die Auflagen und Bedingungen in der kantonalen Stellungnahme der Dienststelle für Umweltschutz vom 5. Februar 2009 müssen berücksichtigt werden.

3371

3. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a.

Raumordnung, Standort: Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Die Dienststelle für Raumplanung weist darauf hin, dass das Vorhaben sich in einer Zone, deren Nutzung noch nicht festgelegt ist, befindet. Nach konstanter Rechtssprechung sind solche Zonen grundsätzlich bis zur definitiven Nutzungsfestlegung der Landwirtschaftszone gleichzustellen. Bei der bereits bestehenden Anlage handelt es sich um einen Teil des Flugplatzes Turtmann, der für militärische Zwecke erstellt wurde und der auch weiterhin militärischen Zwecken dienen soll. Demzufolge ist mit dem geplanten Vorhaben keine Umnutzung vorgesehen. Eine zivile Nutzung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Plangenehmigung.

b.

Natur und Landschaft: Wie das BAFU in seiner Stellungnahme vom 11. März 2009 richtig feststellt, ist dem Baubewilligungsdossier nicht zu entnehmen, ob durch die Bauarbeiten schützenswerte Lebensräume gemäss Artikel 18 Absatz 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) beeinträchtigt werden oder nicht. Aufgrund der kantonalen Stellungnahme geht die Genehmigungsbehörde nicht davon aus. Sollten wider Erwarten solche schützenswerten Lebensräume beeinträchtigt werden, so sind Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1ter NHG festzulegen und der Genehmigungsbehörde zur Prüfung einzureichen.

c.

Entwässerung: Da die geplante Fahrpiste ausschliesslich für die militärische Fahrausbildung benutzt wird, kann von einer sehr geringen Belastung des Verkehrswegabwassers ausgegangen werden (vgl. dazu Tabelle 3, Seite 30 der BAFU ­ Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen»). Demnach ist die Genehmigungsbehörde mit dem Gesuchsteller einig, dass das anfallende Abwasser als nicht verschmutzt klassifiziert werden kann und es zulässig ist, das Abwasser versickern zu lassen.

Das BAFU weist richtigerweise darauf hin, dass in den Projektunterlagen keine Angaben zum Zustand des bestehenden Pistenentwässerungssystems gemacht werden. Dem Dossier kann lediglich entnommen werden, dass es sich dabei um eine Versickerungsanlage handelt. Da sich das Projekt in einem Gewässerschutzbereich AU (Grundwasser ist zu Trinkwasserzwechen nutzbar) befindet, müssen solche Versickerungsanlagen gemäss den heutigen Vorschriften zwingend über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgen. Sollte die bestehende Anlage nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist sie gemäss den Grundsätzen der BAFU ­ Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» im Bereich der geplanten Bewässerung zu sanieren.

­

Die Auflagen und Bedingungen des BAFU und der kantonalen Stellungnahme werden übernommen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

d.

Grundwasser: Für die vorgesehene Bohrung ins Grundwasser zum Zweck der Brauchwasserentnahme wurde am 12. November 2008 ein Bohrbewilligungsgesuch eingereicht und am 23. Januar 2009 durch die Dienststelle für Umweltschutz bewilligt.

3372

Im Übrigen werden die Anträge und Bedingungen von BAFU, von der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz und von der Gemeinde Turtmann sinngemäss übernommen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

Die Gemeinde Turtmann stellt den Antrag, dass auf keinen Fall Trinkwasser der Gemeinde für die Bewässerung benutzt werden darf. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin nicht beabsichtigt, die Fahrpiste mit Trinkwasser zu bewässern und somit kein Trinkwasser der Gemeinde benötigt wird. Eine diesbezügliche Auflage erübrigt sich demzufolge.

e.

Brandschutz: Die Bedingungen der kantonalen Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär werden übernommen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

f.

Abfälle: Beim Umgang mit den Abfällen ist die Technische Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) und der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS; SR 814.610) massgebend. Es ergehen entsprechende Auflagen.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse immobilier, Gestion de projets Suisse romande, vom 23. September 2008 in Sachen feste Installation zur Bewässerung der Fahrschulpiste und Verbindungspiste, Militärflugplatz Turtmann (VS) mit den nachstehenden Unterlagen: ­

Baubewilligungsdossier vom 17. Dezember 2008 (2759-03-008-a-UP.doc)

­

Bauprojekt und Kostenvoranschlag vom 12. Dezember 2008 (2759-03-009-UP.doc)

­

Übersichtskarte 1:25 000 / 01673 PB / 4 0006

­

Situation 1: 1500 / 01673 PB / 4 0005

­

Situation 1: 500 / Schnitte 1:20 / 01673 PB / 4 0002

­

Situation 1: 2500 / 01673 PB / 2 0001

­

Bohrbewilligung vom 23. Januar 2009

wird unter Auflagen genehmigt.

2. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Turtmann frühzeitig mitzuteilen.

3373

b.

Der Gesuchsteller hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

c.

Es ist sicherzustellen, dass die Entwässerung den Grundsätzen der BUWALWegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» entspricht.

d.

Die in der Bohrbewilligung vom 23. Januar 2009 enthaltenen Bedingungen sind einzuhalten.

e.

Während und nach den Bohrarbeiten dürfen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Boden oder ins Grundwasser gelangen.

f.

Es dürfen nur Bohrgeräte und -verfahren eingesetzt werden, die für den anstehenden Baugrund geeignet sind. Es ist sicherzustellen, dass Bohrgerät und Personal den speziellen Anforderungen gewachsen und für ausserordentliche Situationen ausgerüstet sind. Bei Spülbohrungen dürfen nur Stützmittel ohne Umweltgefährdung eingesetzt werden.

g.

Das eingesetzte Bohrgerät muss mit allen erforderlichen Materialien für die Intervention in ausserordentlichen Situationen ausgerüstet sein.

h.

Unverzüglich nach Abschluss der Bohrarbeiten ist dem kantonalen Bausekretariat zur Übermittlung an die Dienststelle für Umweltschutz eine Kopie des Bohrprotokolls der beauftragten Unternehmung zuzustellen.

i.

Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht ins Abwasser oder in den Boden abgeleitet werden (Begründung: Art. 8 GSchV).

j.

Das Wasser, welches zukünftig zur Bewässerung der Fahrschulpiste dient, sollte soweit als möglich als Löschwasser, in Form von Hydranten, benutzt werden können.

k.

Bei der Benutzung der Fahrpiste, richtet sich der Brandschutz nach der Brandlast und der saisonalen Temperatur (Umgebungsgefährdung). Mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher hat ständig schnell erreichbar zur Verfügung zu stehen.

l.

Rings um den Pistenrand ist eine Zone von 10 m von dürrem Gras freizuhalten.

m. Brennbare, giftige und umweltschädigende Stoffe, Waren und Flüssigkeiten sind vorschriftsgemäss zu lagern.

n.

Die während den Bauarbeiten und dem Betrieb anfallenden Abfälle sind gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) soweit als möglich zu reduzieren, zu verwerten oder zu entsorgen. Sonderabfälle gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa; SR 814.610) dürfen nur an bewilligte und zur Entgegennahme berechtigte Empfängerbetriebe weitergegeben werden.

o.

Sollten wider Erwarten schützenswerte Lebensräume gemäss Artikel 18 Absatz 1bis NHG beeinträchtigt werden, so sind Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen festzulegen und der Genehmigungsbehörde zur Prüfung einzureichen.

3374

p.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

19. Mai 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

3375