Bundesbeschluss betreffend die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 15. Februar 20082 eingereichten Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20093, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie hat folgenden Wortlaut:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 121 Abs. 3­6 (neu) Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

3

a.

wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder

b.

missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.

4

Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreise-

5

1 2 3

SR 101 BBl 2008 1927 BBl 2009 5097

2009-1082

5133

Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)». BB

verbot von 5­15 Jahren zubelegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.

Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

6

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3­6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

5134