Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A2 Kanton Nidwalden vom 3. Februar 2009

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Allgemeines Fahrverbot 2.01 in der Ausfahrt Hergiswil in Fahrtrichtung Nord bei km 104.500.

Allgemeines Fahrverbot 2.01 in der Einfahrt Reigeldossen in Fahrtrichtung Nord bei km 103.800.

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab 1. März 2009 bis Ende Dezember 2009.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2009-0371

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

3. Februar 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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