Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Entwurf

(Waffengesetz, WG) (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20091, beschliesst: I Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. c (betrifft nur den französischen Text) und 2bis (neu) 2bis Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 22b

Begleitschein

Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle.

1

Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Schengen-Staat ausführen will.

2

Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.

3

Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.

4

Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

5

1 2

BBl 2009 3649 SR 514.54

2008-2237

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Art. 25 Abs. 2, 2bis (neu), 3 Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.

2

2bis Der Bundesrat legt fest, in welcher Fom und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist, und bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3

Art. 25a Abs. 2 erster Satz Für Waffen, die aus einem Schengen-Staat mitgeführt werden, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind. ...

2

Art. 25b Abs. 1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.

1

Art. 32d

Bekanntgabe von Personendaten an einen Schengen-Staat

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von SchengenStaaten wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 34 Abs.1 Bst. l und lbis (neu) 1

Mit Busse wird bestraft, wer: l.

den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;

lbis.

Gegenstände nach Artikel 22b Absatz 1 in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;

II Dieses Gesetz erhält einen Anhang gemäss Beilage.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Beilage (Ziff. II) Anhang (Art. 4 Abs. 2bis)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

3 4 5 6 7

a.

Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b.

Abkommen vom 26. Oktober 20044 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c.

Übereinkommen vom 17. Dezember 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

d.

Abkommen vom 28. April 20056 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e.

Protokoll vom 28. Februar 20087 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

SR 0.360.268.1 SR 0.360.268.10 SR 0.360.598.1 SR 0.360.314.1 SR 0.360.514.1; noch nicht publiziert.

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