Energiegesetz

Entwurf

(EnG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091 beschliesst: I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 4 (neu) Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

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Art. 14 Abs. 3 und 5 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei den übrigen Finanzhilfen sind Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

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Aufgehoben

Art. 14a (neu) Globalbeiträge an Programme nach den Art. 10 und 11 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.

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Der Bundesrat legt insbesondere fest: a.

welche Massnahmen unterstützt werden können;

b.

die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.

BBl 2009 5317 SR 730.0

2008-2143

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Energiegesetz

Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Art. 13 II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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