Bundesgesetz Entwurf über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 2017 1, beschliesst I Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19862 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt.

In den Artikeln 7 Absatz 6, 12 Absatz 2 bis, 14 Absatz 3, 22 Absätze 1, 2 und 3 sowie 25 Absatz 3 wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.

2

Art. 3 Abs. 1 und 2 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildtierbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten möglich sind.

1

Die Kantone legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung, eines Nachweises der Treffsicherheit, der periodisch zu erbringen ist, und weiterer Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts.

2

1 2

BBl 2017 6097 SR 922.0

2017-1579

6141

Jagdgesetz

Art. 4

BBl 2017

Kantonale Jagdprüfungen

Die Jagdberechtigung wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die eine kantonale Jagdprüfung bestanden haben.

1

2

Die kantonalen Jagdprüfungen umfassen insbesondere folgende Bereiche: a.

Wildtierbiologie;

b.

Arten- und Lebensraumschutz;

c.

Tierschutz;

d.

Umgang mit Waffen.

Sie werden in den Bereichen nach Absatz 2 durch die Kantone gegenseitig anerkannt.

3

4

Die Kantone können: a.

ausländische Jagdprüfungen anerkennen, sofern die Bewerberinnen und Bewerber über gleichwertige Qualifikationen verfügen;

b.

Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten oder eine ausländische Jagdberechtigung nachweisen, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, l, m, o, q, Abs. 2, 3, 5 und 6 1

Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: b.

Wildschwein vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, die jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit

c.

Aufgehoben

l.

Birkhahn und Schneehuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober

m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Eichelhäher und Elster vom 16. Februar bis 31. Juli; für Nebel- und Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit o.

Blässhuhn, Haubentaucher, Bergente, Eiderente, Eisente, Knäkente, Krickente, Löffelente, Pfeifente, Reiherente, Samtente, Schellente, Schnatterente, Spiessente, Stockente, Tafelente und Trauerente vom 1. Februar bis 31. August

q.

Kormoran vom 1. März bis 31. August

2

Aufgehoben

6142

Jagdgesetz

BBl 2017

Die Kantone können während des ganzen Jahres den Abschuss folgender Tiere zulassen: 3

a.

nicht einheimische Tierarten;

b.

verwilderte Haus- und Nutztiere.

Sie können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern, die Artenvielfalt zu erhalten oder seuchenpolizeiliche Massnahmen umzusetzen.

5

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch einschränken oder deren Schonzeiten verlängern, wenn dies zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, und diese Massnahmen wieder aufheben, wenn die zunehmenden Bestände dies erlauben.

6

Art. 7 Abs. 2 und 3 2

und 3 Aufgehoben

Art. 7a

Regulierung geschützter Arten

Die Kantone können nach Anhören des BAFU eine Bestandsregulierung vorsehen für: 1

a.

Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;

b.

Wölfe: im Zeitraum vom 16. September bis zum 31. Januar;

c.

weitere geschützte Tierarten, die der Bundesrat als regulierbar bezeichnet.

Solche Regulierungen dürfen den Bestand der betreffenden Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: 2

a.

den Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt; oder

b.

die Verhütung von grossem Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann.

Art. 8

Verletzte und kranke Tiere

Jagdberechtigte, die Wildtiere bei der Jagd verletzt oder möglicherweise verletzt haben, sorgen für eine fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist. Die Kantone regeln die Einzelheiten.

1

Wildhüterinnen und -hüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher können verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

2

6143

Jagdgesetz

BBl 2017

Art. 11 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) Art. 12 Abs. 2 erster Satz und 4 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. ...

2

4

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 14

5. Abschnitt: Information und Forschung Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 4 und 5 Information, Bildung und Forschung Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung, Forschung oder Beratung dienen, Beiträge gewähren.

4

5

Aufgehoben

Art. 14a

Einfangen und Markieren

Das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren untersteht nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 3, sofern diese Massnahmen: 1

2

3

a.

zum Zweck der Überwachung der Bestände oder für Erfolgskontrollen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen; und

b.

von Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Bundesrat: a.

erlässt Vorschriften über das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln sowie über das Gewinnen von Proben von diesen Tieren;

b.

konkretisiert die Massnahmen nach Absatz 1.

SR 455

6144

Jagdgesetz

BBl 2017

Art. 17 Abs. 1 Bst. h Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: 1

h.

Füchse, Dachse oder Murmeltiere ausräuchert, begast oder ausschwemmt sowie deren Bauten anbohrt, ausgräbt oder verstopft;

Art. 18 Abs. 1 Bst. i Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: 1

i.

die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist nach bei der Jagd verletzten oder möglicherweise verletzten Wildtieren unterlässt.

Art. 20 Abs. 1 und 1bis Die Jagdberechtigung kann vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn: 1

a.

der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und

b.

die Gefahr besteht, dass der Träger der Berechtigung weitere solche Taten begeht.

Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs4 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

1bis

Art. 24 Abs. 2­4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 beim Vollzug mit.

2

Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

3

Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Massnahmen der Kantone, die gestützt auf dieses Gesetz getroffen werden.

4

4 5

SR 311.0 SR 172.010

6145

Jagdgesetz

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6146

BBl 2017

Jagdgesetz

BBl 2017

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur und Heimatschutz Art. 22a

Einfangen und Markieren

Das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Wirbeltieren sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren untersteht nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20057, sofern diese Massnahmen: 1

2

a.

zum Zweck der Überwachung der Bestände oder für Erfolgskontrollen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen; und

b.

von Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Bundesrat: a.

erlässt Vorschriften über das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Wirbeltieren sowie über das Gewinnen von Proben von diesen Tieren;

b.

konkretisiert die Massnahmen nach Absatz 1.

2. Waldgesetz vom 4. Oktober 19918 Art. 27 Abs. 2 Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen möglich ist; wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.

2

6 7 8

SR 451 SR 455 SR 921.0

6147

Jagdgesetz

BBl 2017

3. Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über die Fischerei Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 6a

Einfangen und Markieren

Das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Fischen und Krebsen sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren untersteht nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200510, sofern diese Massnahmen: 1

2

a.

zum Zweck der Überwachung der Bestände oder für Erfolgskontrollen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen; und

b.

von Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Bundesrat:

9 10

a.

erlässt Vorschriften über das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Fischen und Krebsen sowie über das Gewinnen von Proben von diesen Tieren;

b.

konkretisiert die Massnahmen nach Absatz 1.

SR 923.0 SR 455

6148