09.063 Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung des Militärgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. August 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-1739

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Übersicht Ausgangslage Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 7. März 2008 (08.027, BBl 2008 3213) eine Änderung der Militärgesetzgebung vorgeschlagen, die den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie den Entwurf zu einer Änderung des Militärgesetzes umfasste.

Das MIG wurde in der Schlussabstimmung von beiden Räten am 3. Oktober 2008 angenommen (BBl 2008 8265). Die Referendumsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen; das MIG soll auf den 1. Januar 2010 mit der zugehörigen Ausführungsverordnung in Kraft gesetzt werden.

Bei der Behandlung der Änderung des Militärgesetzes sind zwischen beiden Räten Differenzen verblieben. Ein Antrag der Einigungskonferenz wurde vom Nationalrat am 10. Juni 2009 abgelehnt, womit die Vorlage nach Artikel 93 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) abgeschrieben ist.

Inhalt der Vorlage Die am 10. Juni 2009 abgeschriebene Vorlage zur Änderung des Militärgesetzes enthielt diverse Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit Diensten im Ausland und dem Verfahren zu deren Genehmigung durch das Parlament. Diese Bestimmungen sind zum Teil als Differenzen zwischen den Räten verblieben oder waren zumindest in den Beratungen stark umstritten. Sie sind in dieser Vorlage nicht mehr enthalten. Der Bundesrat behält sich aber vor, die eine oder andere Neuerung später erneut vorzuschlagen.

Diese Vorlage enthält nur noch die unbestrittenen Bestimmungen des Änderungsentwurfs gemäss Botschaft vom 7. März 2008. Auf die Aufnahme neuer Revisionsgegenstände hat der Bundesrat verzichtet. Es kann im Folgenden daher weitgehend auf die Ausführungen in der Botschaft vom 7. März 2008 verwiesen werden.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Die beantragten Neuregelungen

1.1.1

Allgemeines

Die Vorlage enthält keine Änderungsvorschläge mit sicherheits- oder armeepolitischer Relevanz. Vorgeschlagen werden vielmehr Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Verwaltung der Armee (bzw. der Schutzdienstpflicht) und Anpassungen, die sich seit dem Erlass des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ergeben haben und deren möglichst baldige Umsetzung sinnvoll und zweckmässig ist. Die Vorlage berücksichtigt auch die Forderung der Motion Eichenberger vom 11. Juni 2009 (09.3609, im Plenum noch nicht behandelt) nach Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen für verfeinerte Massnahmen bezüglich Nichtrekrutierung sowie Ausschluss aus der Armee, wie sie bereits in der Botschaft vom 7. März 2008 (08.027, BBl 2008 3213) vorgesehen waren.

Verzichtet wurde auf die Änderungen der Artikel 41, 47, 54a Absatz 2bis, 66 Absätze 4 und 5 sowie 70 des Militärgesetzes und Artikel 24 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes, wie sie der Bundesrat noch in seiner Botschaft vom 7. März 2008 vorgeschlagen hatte. Diese Bestimmungen verursachten bei der Behandlung der Botschaft vom 7. März 2008 entweder Differenzen zwischen den Räten, die nicht bereinigt werden konnten und zur Abschreibung der Vorlage führten (Art. 93 Abs. 2 ParlG, SR 171.10), oder waren in den Beratungen stark umstritten.

1.1.2

Zentrale Revisionspunkte

1.1.2.1

Persönliche Waffe (Art. 113 MG)

Zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe benötigt der Führungsstab der Armee bestimmte Daten. Dafür soll hier die formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden.

1.1.2.2

Gewerbliche Leistungen (Art. 148i MG und Art. 73a BZG)

Artikel 41 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) sieht vor, dass Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen nur erbringen dürfen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Es soll dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen werden, wonach die Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist. Nur aufgrund einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung sollen solche Aktivitäten auch der Verwaltung gestattet sein (vgl. Botschaft zur Totalrevision des FHG, Kommentar zu Art. 41, BBl 2005 5).

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Gewerbliche Leistungen werden zurzeit von verschiedenen Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ausgeübt. So vermietet die Gruppe Verteidigung seit Jahren Fahrzeuge, Geräte und Material sowie im Auftrag der Gruppe armasuisse Gebäude an Dritte.

Auch die armasuisse betreibt gewerbliche Leistungen, z.B. in Form der Lizenzierung von Marken des VBS.

Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision soll deshalb eine Grundlage geschaffen werden, die die Weiterführung dieser Aktivitäten im gesetzlich vorgegebenen Rahmen erlaubt.

1.2

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen

1.2.1

Ergebnisse der Vernehmlassung

Zur bundesrätlichen Vorlage vom 7. März 2008 wurde im Jahre 2006 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 7. März 2008 (BBl 2008 3213, Ziff. 1.2) verwiesen. Die häufigsten Kritikpunkte betrafen die Änderungen, auf die in dieser Vorlage verzichtet wird (vgl. Ziff. 1.1.1).

Weil auch keine neuen Änderungen aufgenommen wurden (mit Ausnahme von Artikel 130b, der auf Beschluss der eidgenössischen Räte eingefügt wurde und zudem keine grundsätzliche Änderung enthält), konnte auf eine neue Vernehmlassung zu dieser Vorlage verzichtet werden.

2

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Vorbemerkungen Der vorliegende Gesetzesentwurf beruht auf dem Entwurf vom 7. März 2008 (BBl 2008 3281). Nicht mehr enthalten sind die Artikel 41, 47, 54a Absatz 2bis, 66 Absätze 4 und 5 sowie 70 des Militärgesetzes und Artikel 24 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Berücksichtigt sind hingegen einige der von der parlamentarischen Redaktionskommission vorgenommenen rein redaktionellen Änderungen.

Soweit nachstehend keine Ausführungen enthalten sind, wird auf die Botschaft vom 7. März 2008 (Ziff. 2.1) verwiesen.

Art. 20 Abs. 1bis Entgegen den Ausführungen in der Botschaft vom 7. März 2008 kann die Formulierung dieser Bestimmung nicht bereits auf das neue Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuches (Änderung vom 19.12.2008, BBl 2009 141) ausgerichtet werden, weil mit dessen Inkraftsetzung noch zugewartet werden muss, bis die Kantone ihre Ausführungserlasse angepasst haben. Es muss hier deshalb noch altrechtlich formuliert werden.

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Art. 23 Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Vorlage vom 7. März 2008 einvernehmlich die Sachüberschrift von «Verfahren» in «Zuständigkeiten und Datenerhebung» geändert, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine nochmalige Überprüfung aus terminologischer Sicht hat ergeben, dass der Begriff «Datenerhebung» hier falsch verwendet wird, weil im Datenschutzrecht damit die Erstellung (Beschaffung) der Daten gemeint ist und es in dieser Bestimmung nicht darum, sondern um die Berechtigung geht, auf bereits bestehende Daten zuzugreifen. Vorgeschlagen wird deshalb die Formulierung «Zuständigkeit ...» (in der Einzahl, denn nur der Führungsstab der Armee ist zum Entscheid zuständig) «... und Datenzugriff».

Art. 130b Der Ständerat hat diese Bestimmung bei der Beratung der Vorlage vom 7. März 2008 in die Vorlage aufgenommen (Sitzung vom 15.9.2008). Der Kommissionssprecher betonte insbesondere, dass mit der Priorisierung der Kantone und Gemeinden kein Verkauf zu Billig- oder Sonderpreisen gemeint sei; der Verkauf an Kantone und Gemeinden habe zu marktgerechten Preisen zu erfolgen. Die neue Bestimmung halte vielmehr fest, dass Immobilien zuerst den Kantonen und Gemeinden angeboten werden müssen, dies aber zu Konkurrenzbedingungen. Der Nationalrat stimmte dem Ständerat am 9. Dezember 2009 diskussionslos zu. Diese Änderung entspricht weitestgehend geltender Praxis des VBS.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die prioritäre Berücksichtigung der Kantone und Gemeinden nicht nur bei militärischen, sondern bei allen Immobilien des Bundes nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Er hat deshalb mit Artikel 13 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB, SR 172.010.21, in Kraft seit 1.1.2009) eine entsprechende Bestimmung erlassen, die den Inhalt von Artikel 130b MG bereits umsetzt.

Dass der Eigenbedarf des Bundes noch vor den kantonalen und kommunalen Bedürfnissen berücksichtigt wird, steht Artikel 130b MG nicht entgegen. Diese Bestimmung kann daher in dieser Vorlage beibehalten werden.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Der Gesamtaufwand des VBS für den Erhalt des als wertvoll eingestuften Kulturgutes der Armee (Art. 109a MG) wurde im Zeitpunkt der Genehmigung der Botschaft vom 7. März 2008 durch den Bundesrat auf ca. 11,5 Millionen Franken pro Jahr beziffert; davon wurden rund 8 Millionen Franken als finanzwirksam erachtet (inkl. Personalaufwand). In der Zwischenzeit wurde unter Leitung eines externen Experten ein neues Sammlungs- und Umsetzungskonzept für das historische Material der Armee erstellt. Nach Abschluss der notwendigen Aufräum- und Umzugsarbeiten wird der Kostenrahmen für die Unterbringung und Betreuung der Sammlung pro Jahr rund 7,5 Millionen Franken (bisher rund 11,5 Mio. Fr.) betragen.

Davon werden nur 4,8 Millionen Franken (bisher rund 8 Mio. Fr.) finanzwirksam sein. Diese Einsparungen werden durch eine Beschränkung der Sammlung auf in der Regel zwei Exemplare eines Gegenstandes, durch eine Verbesserung der Abläufe, 5921

durch die Konzentration auf drei Standorte (Thun, Burgdorf und Dübendorf), durch den Einsatz von speziell geeigneten Berufsleuten und ­ wie bisher ­ durch den Einsatz von Freiwilligen erzielt, die vorwiegend in der Nähe der gewählten Standorte Thun, Burgdorf und Dübendorf wohnen.

Für das Projekt SAMK (vgl. Kommentar zu Art. 48b MG in der Botschaft vom 7.3.2008) entstehen im Vergleich zum Stichtag per Ende Dezember 2005 keine neuen Kosten, weder hinsichtlich der Finanzen noch des Personals noch der Informatik. Die bereits heute anfallenden Projektkosten von jährlich rund 1,3 Millionen Franken werden über bewilligte Kredite bezahlt und sind im ordentlichen Budget enthalten.

Die übrigen Revisionsgegenstände sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits heute wahrgenommen werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Die Aufgaben der Kantone werden durch die Revisionsgegenstände nur wenig geändert: Für die Abgabe des Materials bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist der Bund (Logistikbasis der Armee) verantwortlich; die Kantone sorgen neu nur noch für die administrative Abwicklung (vgl. Kommentar zu Art. 122 MG in der Botschaft vom 7.3.2008).

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind keine derartigen Auswirkungen ersichtlich.

3.4

Andere Auswirkungen

Es ist mit keinen anderen Auswirkungen zu rechnen.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 796 823) und im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 8546) angekündigt. Die Reformpunkte liegen innerhalb der sicherheitspolitischen Ziele des Bundesrates und seiner Umsetzungsstrategie.

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5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Militärgesetzgebung, die Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe und den Zivilschutz sowie die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sind Sache des Bundes (Art. 59 Abs. 3, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 123 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes sind allesamt verfassungsmässig.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen und der Neutralität der Schweiz

Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.

5.3

Erlassform

Der Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz festzuhalten sind.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

5.5

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.

5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 55 Absatz 4 des Militärgesetzes soll dem Bundesrat ermöglichen, die Regelung von Einzelheiten der Ausbildungsdienste an das VBS zu delegieren.

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