09.044 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Waffengesetzes (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands) vom 13. Mai 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Waffengesetzes (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0170

3649

Übersicht Mit den vorliegenden Entwürfen eines Bundesbeschlusses und einer Änderung des Waffengesetzes soll die im Rahmen der Umsetzung und der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes geänderte Waffenrichtlinie der EG in schweizerisches Recht übernommen werden.

Im Rahmen der Anpassung des Waffenrechts an den Schengen-Besitzstand wurde die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in schweizerisches Recht umgesetzt. Diese Anpassung wurde am 12. Dezember 2008 gemeinsam mit einer Revision des Waffengesetzes, welche die Schliessung von Gesetzeslücken zum Ziel hatte, in Kraft gesetzt.

Am 16. Januar 2002 hat die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft (EG) das «Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (UN-Feuerwaffenprotokoll) unterzeichnet. Der Beitritt der EG zum UN-Feuerwaffenprotokoll machte Änderungen der Waffenrichtlinie erforderlich. In den Jahren 2006­2008 wurde diese Änderungsrichtlinie beraten.

Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung der Schweiz an Schengen (SAA), das am 1. März 2008 in Kraft getreten ist, hat sich die Schweiz verpflichtet, den weiterentwickelten Schengen-Besitzstand grundsätzlich zu übernehmen. Da die Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie eine Anpassung des Waffengesetzes verlangt, hat die Schweiz dem Rat der Europäischen Union (EU) am 30. Juni 2008 notifiziert, dass die Übernahme und Umsetzung nur unter Vorbehalt der «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» erfolgen kann. Nach Inkraftsetzung des SAA wird der Schweiz grundsätzlich eine Frist von maximal zwei Jahren für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklung eingeräumt (ein allfälliges Referendum eingerechnet).

Gestützt auf die geänderte Waffenrichtlinie sieht der vorliegende Gesetzesentwurf folgende Anpassungen im Waffenrecht vor: Neu unterliegt auch die kleinste Verpackungseinheit von Munition einer Markierungspflicht. Um die Rückverfolgbarkeit (das sogenannte Tracing) von Waffen innerhalb der Gemeinschaft der SchengenStaaten zu verbessern, wird eine gesetzliche Grundlage
für kantonale Informationssysteme zur Bearbeitung von Daten über den Erwerb von Waffen geschaffen. Ein Minimalkatalog hält fest, welche Informationen diese Systeme für ein erfolgreiches Tracing enthalten müssen. Da die geänderte Waffenrichtlinie zwar eine computergestützte, nicht aber eine zentralisierte Datenbearbeitung verlangt, wird auf die Einrichtung eines zentralen Informationssystems über den Erwerb von Waffen verzichtet. Im Rahmen der Revision soll zudem die Verpflichtung der geänderten Waffenrichtlinie umgesetzt werden, dass Feuerwaffen, die bei der Herstellung oder beim Verbringen ins Staatsgebiet nicht die gemäss Waffenrichtlinie vorgesehene Markierung aufweisen, zu beschlagnahmen und unbrauchbar zu machen sind.

3650

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3650

1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.2 Verlauf der Verhandlungen und Ergebnis 1.3 Überblick über den Inhalt der geänderten Waffenrichtlinie 1.4 Würdigung 1.5 Verfahren zur Übernahme von Schengen-Weiterentwicklungen 1.6 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 1.6.1 Einführung 1.6.2 Ergebnis der Vernehmlassung

3652 3652 3652 3653 3655 3655 3656 3656 3657

2 Erläuterungen zu den einzelnen Vorgaben der geänderten Waffenrichtlinie 2.1 Gemeinsame Begriffsbestimmungen 2.2 Markierung von Feuerwaffen und Munition 2.3 Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen 2.4 Grenzüberschreitender Verkehr mit Feuerwaffen und Munition 2.5 Flankierende Massnahmen

3657 3657 3658 3659 3660 3660

3 Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen SchengenBesitzstand (SR 514.54; WG)

3661

4 Auswirkungen

3662

5 Legislaturplanung

3663

6 Änderung des Waffengesetzes 6.1 Aktuelle Rechtslage 6.2 Umsetzung im Waffengesetz

3663 3663 3668

7 Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen SchengenBesitzstand

3673

8 Rechtliche Aspekte 8.1 Verfassungsmässigkeit 8.2 Referendum 8.3 Erlassform

3675 3675 3675 3675

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands) (Entwurf) 3677 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (Entwurf)

3681

3651

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Das Assoziierungsabkommen zu Schengen zwischen der Schweiz und der EG/EU (SAA)1 ist am 1. März 2008 in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Abkommens besitzt die Schweiz weitgehende Beteiligungs- und Mitspracherechte, die sie seit der Unterzeichnung des SAA wahrnimmt. Im Gegenzug hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, den weiterentwickelten Besitzstand grundsätzlich zu übernehmen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Massnahme erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.

Am 30. Mai 2008 wurde der Schweiz die Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 20082 zur Änderung der Waffenrichtlinie3 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Diese Richtlinie ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 19914 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, welche ihrerseits im Rahmen der Genehmigung des SAA als Teil des im Anhang des Abkommens aufgeführten Besitzstands5 in die schweizerische Rechtsordnung übernommen und auf Stufe Bundesgesetz umgesetzt wurde6. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2008 die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie 51/2008/EG (nachfolgend: geänderte Waffenrichtlinie) unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung beschlossen. Am 30. Juni 2008 hat die Schweiz dem Rat der EU entsprechend notifiziert, dass die Übernahme und Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie nur unter Vorbehalt der «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA) erfolgen kann.

1.2

Verlauf der Verhandlungen und Ergebnis

Am 16. Januar 2002 hat die Europäische Kommission im Namen der EG das «Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (UN-Feuerwaffenprotokoll) unterzeichnet. Der Beitritt der Gemeinschaft zum UN-Feuerwaffenprotokoll machte Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG (nachfolgend: Waffenrichtlinie) erforderlich.

1 2 3

4 5 6

AS 2008 481 ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5 Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5.

ABl. L 256 vom 13.9.1991 Vgl. Anhang B des SAA.

Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149).

3652

Am 2. März 2006 legte die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie vor7 und übermittelte diesen dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EGV).

Die Beratungen im Rat fanden in den Jahren 2006­2008 unter der EU-Präsidentschaft Finnlands, Deutschlands, Portugals und Sloweniens statt. Norwegen, Island und Schweiz waren als assoziierte Staaten im Rahmen der ihnen auf der Grundlage der jeweiligen Assoziierungsabkommen zustehenden Mitwirkungsrechte an den Arbeiten in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates (CRIMORG8, CATS9 und COREPER10) beteiligt.

Die am 21. Mai 2008 verabschiedete geänderte Waffenrichtlinie bildet das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses zwischen der pragmatischen Haltung des Rates und den weitergehenden Forderungen des Europäischen Parlaments. Dieses hatte gestützt auf seine Befugnisse im Mitentscheidungsverfahren die Aufnahme zusätzlicher Inhalte in die Richtlinie gefordert, die über die strikte Umsetzung des UN-Feuerwaffenprotokolls hinausgehen, aber aus seiner Sicht notwendig sind, um das bisherige Kontrollsystem hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen zu verbessern. Das vordringliche Anliegen des Parlaments bestand ursprünglich in der Reduktion der Waffenkategorien von bisher vier (verbotene, erlaubnispflichtige, meldepflichtige und freie Feuerwaffen) auf nunmehr zwei (verbotene und erlaubnispflichtige Feuerwaffen). Zudem sollten die Staaten verpflichtet werden, ein zentrales, computergestütztes Waffenregister zu führen. Beide Forderungen konnten im Rahmen der Kompromissfindung zwischen Rat und Parlament auf Druck verschiedener Staaten (namentlich Deutschlands, Österreichs, Frankreichs und der Schweiz) massgeblich redimensioniert werden. Nach der vorliegenden Lösung bleibt zum einen die Beibehaltung der bisherigen Waffenkategorien weiterhin zulässig, während die Ausdehnung auf mehr als zwei Kategorien neu nun verunmöglicht wird; zum anderen wurde im Interesse der Rücksichtnahme auf die föderale Organisationsstruktur einiger Staaten auf die Vorgabe verzichtet, zwingend ein zentrales Register einzurichten.

1.3

Überblick über den Inhalt der geänderten Waffenrichtlinie

Artikel 1 der geänderten Waffenrichtlinie enthält alle Änderungen, die in der Waffenrichtlinie vorzunehmen sind. Artikel 2 regelt, dass die Bestimmungen zur Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie bis spätestens am 28. Juli 2010 in Kraft zu setzen sind. Die geänderte Waffenrichtlinie ändert nichts an deren bisheriger Zielsetzung, den freien Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne aber legitime Sicherheitsinteressen zu vernachlässigen.

Die Neuerungen, die grossmehrheitlich klarstellenden Charakter haben und die bisherigen Verpflichtungen der Waffenrichtlinie nicht substanziell verändern, betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte: 7 8 9 10

KOM (2006) 93 endg.

Multidisziplinäre Gruppe «Organisierte Kriminalität», Ebene der Sachverständigen.

Ausschuss nach Art. 36 EUV, Ebene der höheren Beamten.

Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten in Brüssel (AStV).

3653

­

Aufnahme von Begriffsbestimmungen Artikel 1 der geänderten Waffenrichtlinie übernimmt bestimmte Begriffsdefinitionen des UN-Feuerwaffenprotokolls. Hervorzuheben sind neben der Erweiterung des Begriffs des «Waffenbestandteils», der im Rahmen der Anwendung der Richtlinie über die wesentlichen Waffenbestandteile hinaus neu auch Schalldämpfer umfasst, insbesondere auch die Definitionen des «unerlaubten Handels» und der «unerlaubten Herstellung» von Feuerwaffen.

­

Markierung Artikel 4 Absätze 1 und 2 der geänderten Waffenrichtlinie statuieren eine Markierungspflicht einerseits für die zusammengebaute Feuerwaffe, was indessen implizit in der Waffenrichtlinie bereits angelegt war, sowie andererseits für die kleinste Verpackungseinheit von Munition. Die Markierungspflicht trifft die Hersteller der Feuerwaffen und der Munition. Eine Pflicht zur nachträglichen Markierung von Waffen und Munition, die bereits im Umlauf sind, wird nicht eingeführt.

­

Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen Artikel 4 Absatz 1 der geänderten Waffenrichtlinie verlangt von den Staaten sicherzustellen, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die neu in Verkehr gebracht werden, gemäss der geänderten Waffenrichtlinie entweder gekennzeichnet und registriert oder unbrauchbar gemacht werden. Waffenhändler haben die Pflicht, die Waffenbücher, die den Ein- und Ausgang von Feuerwaffen dokumentieren, während 20 Jahren bzw. der gesamten Dauer der Tätigkeit aufzubewahren. Damit die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen verbessert wird, verpflichtet die geänderte Waffenrichtlinie zudem die Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 4, bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes, zentral oder dezentral geführtes Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen einzurichten. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Verbindung zum jeweiligen Besitzer hergestellt werden kann. Eine «Rückwirkung» dieser Anforderung und damit eine Nachregistrierung bestehender Besitzverhältnisse ist nicht vorgesehen.

­

Erwerb und Besitz von Feuerwaffen Für den Erwerb von Feuerwaffen muss gemäss Artikel 4a der geänderten Waffenrichtlinie entweder eine (individuell-konkrete) Genehmigung vorliegen oder, soweit es sich um Waffen der Kategorien C (meldepflichtige Waffen) und D (freie Waffen) handelt, eine (allgemein-abstrakte) Erlaubnis nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften bestehen. Dies bedingt eine Umschreibung der betroffenen Personengruppen.

Nach Artikel 5 der geänderten Waffenrichtlinie gilt wie bisher grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen. Wie bis anhin können die Staaten Ausnahmen vorsehen. Neu wird hingegen präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, Feuerwaffen für die Jagd oder den Schiesssport erwerben und besitzen dürfen.

3654

­

Strafbestimmung Gemäss Artikel 16 der geänderten Waffenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten wirksame und angemessene Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoss gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie zu verhängen sind.

­

Makler Nach Artikel 4b der geänderten Waffenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten den Erlass von Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit von Maklern zu prüfen.

­

Verfahren der grenzüberschreitenden Verbringung Artikel 11 Absatz 3 der geänderten Waffenrichtlinie präzisiert die Kontrollverpflichtungen des Ausfuhrstaates im Rahmen der definitiven Waffenausfuhr. Danach müssen die Behörden des Staates, von dessen Hoheitsgebiet aus Feuerwaffen in einen anderen Staat verbracht werden, im Rahmen des Begleitscheinverfahrens überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit der tatsächlichen Verbringung übereinstimmen.

1.4

Würdigung

Ausgangspunkt der Anpassung der Waffenrichtlinie war insbesondere das Bestreben, die Anforderungen umzusetzen, die sich durch den Beitritt der EG zum UNFeuerwaffenprotokoll ergeben. Auf europäischer Ebene werden diese Anpassungen jedoch nicht wesentliche Änderungen oder Verbesserungen im Verkehr mit Feuerwaffen bringen, da das Waffenrecht in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten den Vorgaben des UN-Feuerwaffenprotokolls bereits entspricht. Das geltende Waffenrecht der Schweiz erfüllt die vornehmlich präzisierenden Anforderungen der geänderten Waffenrichtlinie bereits weitgehend. Was die übrigen Neuerungen anbelangt, die auf Betreiben des Parlaments in die geänderte Waffenrichtlinie aufgenommen wurden, namentlich die Vorgaben im Bereich der Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen, so ergibt sich ein ähnliches Bild. Da die geänderte Waffenrichtlinie die Beibehaltung der bisherigen Waffenkategorien und damit zwingend auch die einschlägigen Kontrollverfahren ausdrücklich weiterhin zulässt (vgl. 18. Begründungserwägung der geänderten Waffenrichtlinie), ergibt sich im schweizerischen Waffenrecht insgesamt nur geringer Anpassungsbedarf.

1.5

Verfahren zur Übernahme von Schengen-Weiterentwicklungen

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands werden gemäss dem in Artikel 7 SAA vorgesehenen Verfahren übernommen. Sobald eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands von der EU verabschiedet ist, wird der entsprechende Rechtsakt der Schweiz notifiziert. Die Schweiz hat der EU darauf innert 30 Tagen ab Annahme des Rechtsakts mitzuteilen, ob sie diesen übernehmen und allenfalls im innerstaatlichen Recht umsetzen will.

3655

Die Notifizierung der EU und die Antwortnote der Schweiz bilden einen Notenaustausch, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt11. Je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsaktes liegt die Abschlusskompetenz entweder allein beim Bundesrat, oder der Vertrag muss durch das Parlament sowie gegebenenfalls ­ im Falle eines fakultativen Referendums ­ durch das Volk genehmigt werden.

Ist die Bundesversammlung, wie im vorliegenden Fall, für den Abschluss des Notenaustausches zuständig oder bedingt dessen Umsetzung die Vornahme von Gesetzesanpassungen, so muss die Schweiz der EU mitteilen, dass die Übernahme der Weiterentwicklung erst «nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» erfolgen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für die vollständige Durchführung des Verfahrens verfügt die Schweiz in diesem Fall über eine Frist von maximal zwei Jahren (ein allfälliges Referendum eingerechnet). Die Frist beginnt mit der Notifizierung des Rechtsakts durch die EU. Der Notenaustausch tritt schliesslich mit der Mitteilung der Schweiz an die EU, dass die «verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» erfüllt sind, in Kraft.

Eine Nichtübernahme dieser Weiterentwicklungen durch die Schweiz würde den im SAA vorgesehenen Mechanismus in Gang bringen, in dessen Rahmen im Gemischten Ausschuss Konsultationen geführt würden, um die mögliche Beendigung des Abkommens abzuwenden. Führen diese Konsultationen innert Frist zu keiner Einigung, wird das Abkommen automatisch beendet.

1.6

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

1.6.1

Einführung

Der Bundesrat eröffnete das Vernehmlassungsverfahren am 26. September 2008.

Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachorganisationen der Gemeinden, Städte und Berggebiete und die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft wurden eingeladen, zu Änderungen des Waffengesetzes im Rahmen einer Schengen-Weiterentwicklung und einer Anpassung an die Umsetzung des Schengen-Besitzstandes Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 30. Dezember 2008.

Insgesamt wurden 52 interessierte Behörden und Organisationen um ihre Stellungnahme gebeten. Bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist gingen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 31 Stellungnahmen ein.

Von den 13 zur Stellungnahme eingeladenen politischen Parteien antworteten deren 4.

11

Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II») vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 6130.

3656

1.6.2

Ergebnis der Vernehmlassung

Gesamthaft stiess der Entwurf der Vorlage auf ein positives Echo. Die SVP lehnt die Vorlage ab. Drei Kantone (AI, BE, GL) halten fest, dass grundsätzlich kein Handlungsspielraum gegeben sei, da es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung handle.

Zustimmung finden insbesondere die zusätzlichen Markierungspflichten, von denen eine Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Gegenstände erwartet wird, und die Präzisierungen zu den in den Kantonen zu führenden Informationssystemen über den Erwerb von Waffen. Kontrovers wird die Frage beurteilt, inwiefern es sinnvoll sei, den Waffenerwerb weiterhin dezentral in den Kantonen zu erfassen. So sind neben drei Kantonen (BE, GL, ZH) auch die SP und der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter der Ansicht, dass ein vernetztes bzw. zentralisiertes System eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zugangs zu den Informationen bringen würde. Demgegenüber begrüssen zwei Kantone (TI, VD) sowie die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers und das Centre Patronal, dass weiterhin auf die Einführung eines zentralisierten Informationssystems verzichtet wird. Die SVP ist der Ansicht, dass durch die Vorgabe, welche Informationen im System zu bearbeiten sind, letztlich trotzdem entgegen anderslautenden Zusicherungen ein zentrales Waffenregister eingeführt werde. Die CVP lehnt die Einführung eines computergestützten Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen grundsätzlich ab.

Auch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist des Waffenbuches und der darin zu erfassenden Informationen wurden kontrovers beurteilt. Der Kanton Zürich und die SP erachten die Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren als zu knapp. Bezüglich der zusätzlich zu erfassenden Informationen in den Waffenbüchern sind der Kanton Glarus und auch die CVP, die SVP und der Schweizerische Büchsenmacher- undWaffenfachhändlerverband der Ansicht, dass dies nur unnützen Aufwand bedeuten würde.

Die Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen SchengenBesitzstand war in der Vernehmlassung unbestritten.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Vorgaben der geänderten Waffenrichtlinie

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen der geänderten Waffenrichtlinie lassen sich unter folgenden Aspekten zusammenfassen:

2.1

Gemeinsame Begriffsbestimmungen

Die geänderte Waffenrichtlinie enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, die entweder neu aufgenommen werden oder bestehende Definitionen inhaltlich präzisieren. Hierzu zählen namentlich: ­

Begriff der «Feuerwaffe»: Die Waffenrichtlinie nahm bisher keine entsprechende Begriffsbestimmung vor. Neu wird die Terminologie aus dem UN-Feuerwaffenprotokoll übernommen, wonach als Feuerwaffen tragbare Waffen gelten, die Geschosse mittels Treibladung durch einen Lauf ver3657

schiessen. Zudem wird klargestellt, dass zu Feuerwaffen umbaubare Gegenstände ebenfalls wie Feuerwaffen zu behandeln sind. Als «umbaubar» im Sinne der geänderten Waffenrichtlinie gelten jedoch nur Gegenstände, die kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen das Aussehen einer Feuerwaffe haben und sich aufgrund ihrer Bauweise oder des verwendeten Materials zum Umbau eignen. Nicht als Feuerwaffen gelten schliesslich ­ wie bisher ­ die in Anhangs I Abschnitt III vorgesehenen Ausnahmen (insbesondere deaktivierte Feuerwaffen).

­

Begriff des «Teils» einer Feuerwaffe: Die geänderte Waffenrichtlinie führt diesen Begriff in Übernahme der Definition aus dem UN-Feuerwaffenprotokoll ein. Als Teile werden dabei neben den wesentlichen Waffenbestandteilen, also Teilen, die für das Funktionieren der Feuerwaffe massgebend sind (z.B. der Lauf oder der Verschluss), neu auch Schalldämpfer erfasst.

­

Begriff der «Munition»: Ebenfalls in Übernahme der Terminologie des UN-Feuerwaffenprotokolls wird in der geänderten Waffenrichtlinie auch der Begriff der Munition definiert. Dieser stimmt mit der bisherigen Begriffsbestimmung des Waffengesetzes überein.

­

Begriff des «Waffenhändlers»: Das Erfordernis der Waffenhandelsbewilligung gilt neu universell, das heisst unabhängig von der Kategorie der gehandelten bzw. hergestellten Feuerwaffen und auch unabhängig davon, ob es sich um Feuerwaffen oder Teile von Feuerwaffen oder Munition handelt.

­

Begriffe der «unerlaubten Herstellung» und des «unerlaubten Handels»: Die geänderte Waffenrichtlinie übernimmt die Definitionen der «unerlaubten Herstellung» und des «unerlaubten Handels» aus dem UN-Feuerwaffenprotokoll. Unerlaubt ist die Herstellung dann, wenn die wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffen aus unerlaubtem Handel stammen, der Zusammenbau ohne Waffenhandelsbewilligung erfolgt oder die zusammengebaute Feuerwaffe bei der Herstellung nicht markiert wird. Als unerlaubter Handel gilt Erwerb, Verkauf, Durchfuhr oder Verbringung von Feuerwaffen unter Missachtung der von der geänderten Waffenrichtlinie vorgeschriebenen Genehmigungspflichten oder wenn die zusammengebauten Feuerwaffen nicht gemäss der geänderten Waffenrichtlinie markiert sind.

2.2

Markierung von Feuerwaffen und Munition

Während die Waffenrichtlinie die Pflicht zur Markierung von Feuerwaffen bisher nur als notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Genehmigungs- und Meldepflichten sanktioniert hat, regelt die geänderte Waffenrichtlinie das «ob» und «wie» der Markierung nun ausdrücklich für diese Waffen. Nach Artikel 4 Absatz 1 müssen neu in Verkehr gebrachte Feuerwaffen gekennzeichnet und registriert werden. Im Unterlassungsfall sind sie unbrauchbar zu machen.

Absatz 2 präzisiert, dass die Markierung zum Zweck der Rückverfolgbarkeit (Tracing) der zusammengebauten Feuerwaffe auf einem wesentlichen Bestandteil anzubringen ist, und legt fest, welche Angaben die Markierung zu enthalten hat. Dabei lässt die geänderte Waffenrichtlinie den Staaten verschiedene Möglichkeiten offen, solange sichergestellt ist, dass zum Zweck des Tracings Feuerwaffen individualisierbar sind 3658

und das Herstellungsland ermittelt werden kann. Gleiches gilt auch für Feuerwaffen, die aus staatlichen Beständen dauerhaft in zivile Verwendung übergehen. Diese sind so zu kennzeichnen, dass das überführende Land ermittelt werden kann.

Neu sieht die geänderte Waffenrichtlinie auch eine Markierungspflicht für Munition vor. Danach ist jede kleinste Verpackungseinheit von Munition mit folgenden Angaben zu versehen: Name des Herstellers, Identifikationsnummer der Charge, Kaliber und Munitionstyp.

2.3

Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen

Namentlich auf Betreiben des europäischen Parlaments hat das bisherige Kontrollregime der Waffenrichtlinie einige Neuerungen erfahren, die über die Festlegungen des UN-Feuerwaffenprotokolls hinausgehen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die explizite Vorgabe (Art. 4 Abs. 4), bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes, zentral oder dezentral geführtes System zur Speicherung des Erwerbs von Feuerwaffen einzuführen. Ferner definiert die geänderte Waffenrichtlinie die in das System aufzunehmenden Informationen und legt fest, dass die entsprechenden Daten zur Identifikation von Feuerwaffe und Erwerber mindestens 20 Jahre verfügbar bleiben müssen. Dabei müssen die Staaten namentlich darauf achten, dass eine Verbindung der in der Datenbank verzeichneten Feuerwaffen zu ihren jeweiligen Besitzern gewährleistet ist.

Parallel dazu bleiben Waffenhändler wie bereits nach geltender Waffenrichtlinie zur Führung eines Waffenbuches verpflichtet, worin alle Ein- und Ausgänge von Feuerwaffen aufzunehmen sind. Anstelle der Verpflichtung zur Datenaufbewahrung während 5 Jahren müssen die Waffenhändler die Waffenbücher neu bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit führen. Danach ist das Waffenbuch der Behörde zu übergeben, die für die Führung des oben genannten Systems zuständig ist.

Die übrigen Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Erwerbs von Feuerwaffen tragen die Züge von Kompromissformulierungen, welche insbesondere im Lichte der Festlegung in der Präambel zu lesen sind, wonach die Staaten, die mehr als zwei Waffenkategorien kennen, diese weiterhin beibehalten dürfen. In diesem Sinne legt etwa Artikel 4a der geänderten Waffenrichtlinie ausdrücklich fest, dass der Erwerb bzw. der Besitz von Feuerwaffen zulässig ist, wenn die betreffende Person entweder eine entsprechende Genehmigung besitzt (was für verbotene und genehmigungspflichtige Feuerwaffen der Kategorie A und B bereits bisher erforderlich war) oder wenn der Erwerb oder Besitz von Feuerwaffen durch die betroffenen Personen nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist. Für die nach geltendem schweizerischem Recht meldepflichtigen Waffen (Kategorien C und D) bedeutet die zweite Alternative, dass diese Waffen nicht einer Genehmigungspflicht unterworfen werden müssen, sondern dass eine generell-abstrakte Umschreibung des
entsprechenden Personenkreises in einer Rechtsnorm des nationalen Rechts nach wie vor den Vorgaben der geänderten Waffenrichtlinie genügt.

Demgegenüber ist Artikel 5 der geänderten Waffenrichtlinie zwar allgemein formuliert und damit vom Wortlaut her auf alle Waffenkategorien anwendbar; er stellt jedoch an den Erwerb von Feuerwaffen materielle Voraussetzungen, die naturgemäss im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft werden müssen. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist die Bestimmung daher im Lichte der Präambel 3659

auszulegen ­ mit dem Ergebnis, dass sie insoweit nur auf genehmigungsbedürftige Feuerwaffen (Kategorie B) Anwendung finden kann. Inhaltlich enthält die Bestimmung eine gegenüber der Waffenrichtlinie präzisere Umschreibung der üblichen Erwerbsvoraussetzungen (Hinderungsgründe). So ist ­ wie bisher ­ grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen verlangt. Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen für Zwecke der Jagd oder des Schiesssports Feuerwaffen erwerben und besitzen (ausgeschlossen bleibt jedoch der Erwerb durch Kauf). Sie benötigen dafür eine Erlaubnis der Eltern, müssen unter der elterlichen Anleitung oder derjenigen einer anderen erwachsenen Person stehen, die einen gültigen Waffen- oder Jagdschein besitzt oder sich in einer zugelassenen Schiessstätte befinden.

Als weitere Erwerbsvoraussetzung gilt weiterhin, dass die Person aller Voraussicht nach weder sich selber noch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die geänderte Waffenrichtlinie präzisiert in diesem Zusammenhang einzig, dass eine Verurteilung aufgrund eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens als Anzeichen für eine entsprechende Gefährdung zu werten ist. Dies steht im Einklang mit den in Artikel 8 Absatz 2 des geltenden Waffengesetzes enthaltenen Wertungen.

Schliesslich stellt die geänderte Waffenrichtlinie in Artikel 7 neu klar, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen mehrjährige Genehmigungen für Erwerb und Besitz von mehreren genehmigungspflichtigen Waffen erteilen dürfen.

2.4

Grenzüberschreitender Verkehr mit Feuerwaffen und Munition

Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen und Munition behält die geänderte Waffenrichtlinie das bisherige Kontrollsystem bei und enthält nur sehr punktuelle Neuerungen von untergeordneter Bedeutung. So präzisiert sie (Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2) die Informationspflichten im Rahmen des Begleitscheinverfahrens (jede Waffenausfuhr, die nicht im Reiseverkehr erfolgt) lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vornahme durch den Waffenhändler: Dieser hat die zuständige Behörde vor der Verbringung der Waffen in einen anderen Mitgliedstaat mit den erforderlichen Angaben zu versehen. Begründet wird diese Anpassung damit, dass die Behörde ­ soweit angemessen ­ vor Ort zu überprüfen hat, ob die tatsächliche Verbringung mit den Angaben des Waffenhändlers übereinstimmt. Mit Blick auf die vorübergehende grenzüberschreitende Verbringung im Reiseverkehr mittels Europäischem Feuerwaffenpass stellt Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 neu klar, dass die Staaten die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen dürfen.

2.5

Flankierende Massnahmen

Die geänderte Waffenrichtlinie enthält schliesslich eine Reihe von Vorgaben, die das bisherige Kontrollregime entweder punktuell ergänzen oder rein formeller Natur sind.

Zur ersten Gruppe von Bestimmungen gehört zunächst Artikel 4b, wonach die Staaten die Einführung einer Regelung der Maklertätigkeit im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen zu prüfen haben. Als Massnahmen kommen 3660

namentlich die Verpflichtung zur Registrierung der auf dem Hoheitsgebiet tätigen Makler und die Verpflichtung zur Genehmigung oder Zulassung deren Tätigkeit in Betracht. Eine Verpflichtung zur Einführung entsprechender Bestimmungen besteht indessen nicht. Verbindlicher Natur ist demgegenüber die Vorgabe von Artikel 6 der geänderten Waffenrichtlinie, der die Staaten verpflichtet, den Erwerb von Feuerwaffen, von Teilen davon und von Munition durch Private über den Weg der Fernkommunikationstechnik (z.B. Internet) einer strengen Kontrolle zu unterziehen.

Weiter präzisiert die geänderte Waffenrichtlinie die Verfahren zur Deaktivierung von Feuerwaffen. So sind unter anderem alle wesentlichen Bestandteile auf Dauer unbrauchbar zu machen und eine Reaktivierung der Feuerwaffe soll verunmöglicht werden. Zusätzlich hat eine Behörde zu bescheinigen oder durch Anbringen eines Zeichens auf der Waffe zu bestätigen, dass diese Bestandteile dauerhaft unbrauchbar sind. Die Kommission hat Leitlinien für gemeinsame Richtlinien und Deaktivierungsstandards und -techniken zu erlassen.

Schliesslich verpflichtet Artikel 16 der geänderten Waffenrichtlinie die Staaten dazu, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstössen gegen die Vorgaben der geänderten Waffenrichtlinie festzulegen.

Lediglich formeller Natur sind die Vorgaben zum Informationsaustausch. Artikel 13 Absatz 3 der geänderten Waffenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum regelmässigen Informationsaustausch, der sich namentlich innerhalb der von der Kommission zu diesem Zweck zu schaffenden Kontaktgruppe (einer Art Diskussionsforum) vollziehen soll. Darüber hinaus verpflichtet die Review-Klausel von Artikel 17 die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat innert 5 Jahren zur Anwendung der geänderten Waffenrichtlinie Bericht zu erstatten.

Zudem hat die Kommission innert 4 Jahren eine Studie zu verfassen über die Vorund Nachteile einer Verringerung der derzeit vier auf zwei Kategorien von Feuerwaffen (verbotene ­ genehmigungspflichtige Waffen).

3

Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen Schengen-Besitzstand (SR 514.54; WG)

Artikel 2 Absatz 2 der geltenden Waffenrichtlinie nimmt das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition ausdrücklich vom Geltungsbereich der Waffenrichtlinie aus.

Entsprechend können die Verfahren der Waffenrichtlinie für die gewerbsmässige Ausfuhr von Kriegswaffen und -munition ausser Anwendung bleiben, sodass in diesem Fall auf einen Begleitschein verzichtet werden kann. Von dieser Ausnahmemöglichkeit wurde im Rahmen des ursprünglichen Umsetzungskonzepts nicht Gebrauch gemacht. Nach dem damaligen Umsetzungskonzept sollte der Konsequenz einer Doppelbewilligung dadurch begegnet werden, dass der Bundesrat den Verzicht auf eine Bewilligung nach der Kriegsmaterialgesetzgebung in der Verordnung vorsehen kann (vgl. Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 6279). Von diesem Konzept wurde auf Antrag des SECO und nach nochmaliger Überprüfung der Situation im Rahmen der Totalrevision der Waffenverordnung (WV) Abstand genommen. Artikel 22b des Waffengesetzes, der im Rahmen der ursprünglichen Umsetzung der

3661

Waffenrichtlinie eingefügt wurde12, sieht vor, dass jede Ausfuhr von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat, die nicht im Reiseverkehr erfolgt, einen Begleitschein erfordert. Gemäss Artikel 22a gelangt zwar bei der Ausfuhr von Waffen die Kriegsmaterial- oder die Güterkontrollgesetzgebung zur Anwendung, da aber Artikel 22b vorbehalten ist, wäre in jedem Fall auch ein Begleitschein erforderlich.

Um die Exporteure, soweit zulässig, vor der doppelten Bewilligungspflicht zu bewahren, wurde insbesondere auf Wunsch des SECO im Rahmen der Totalrevision der Waffenverordnung (WV) in Artikel 44 Absatz 2 vorgesehen, dass kein Begleitschein erforderlich ist bei der gewerbsmässigen Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und dazugehöriger Munition, die unter die Kriegsmaterialgesetzgebung fallen. Im Gegenzug sieht Artikel 6a Absatz 3 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) vor, dass keine Ausfuhrbewilligung des SECO benötigt, wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will. Die Überschneidung im Bereich der Güterkontrollgesetzgebung wurde mit einer entsprechenden Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) ausgeräumt, in dem jede Ausfuhr im Bereich Feuerwaffen nach Schengen-Staaten ­ sowohl gewerbsmässige als auch nichtgewerbsmässige ­ von der Bewilligungspflicht befreit wurde. Diese Ausfuhren richten sich allein nach der Waffengesetzgebung. Mit den Bestimmungen in der WV, KMV und GKV konnten bereits ab Inkrafttreten des neuen Waffenrechts am 12. Dezember 2008 alle doppelten Bewilligungspflichten beseitigt werden.

Der Verzicht auf den Begleitschein bei der gewerbsmässigen Ausfuhr von Kriegswaffen und -munition ist nun auf Gesetzesstufe in Artikel 22b WG vorzusehen.

4

Auswirkungen

Zentraler Regelungsgegenstand der geänderten Waffenrichtlinie ist die Verpflichtung der Staaten, ein computergestütztes Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen zu führen. Die Konsultation der Kantone hat ergeben, dass die Erfassung des Erwerbs von Feuerwaffen bereits computergestützt erfolgt. Entsprechend werden durch die Verpflichtung der geänderten Waffenrichtlinie zur Führung eines computergestützten Informationssystems weder für den Bund noch für die Kantone zusätzliche Kosten entstehen. Die weiteren Anpassungen der geänderten Waffenrichtlinie sind präzisierender und technischer Natur. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihre Umsetzung für den Bund keine Kostenfolgen nach sich ziehen wird, die nicht mit den im Budget eingestellten Mitteln aufgefangen werden können.

12

Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362).

3662

5

Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200813 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200814 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Es handelt sich um eine SchengenWeiterentwicklung, die fristgerecht umzusetzen ist.

T

6

Änderung des Waffengesetzes

6.1

Aktuelle Rechtslage

Die Vorgaben der geänderten Waffenrichtlinie, die sich ausschliesslich auf Waffen der Kategorie D (freie Feuerwaffen) beziehen, sind für die Schweiz insofern nicht von Bedeutung, als das schweizerische Waffengesetz nicht vier sondern lediglich drei Kategorien von Waffen kennt (verbotene, genehmigungspflichtige und meldepflichtige). Diese Neuerungen können daher im Rahmen der Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie ausser Acht gelassen werden.

Die zusätzlichen Definitionen der geänderten Waffenrichtlinie werden nicht als solche ins schweizerische Recht übernommen, da sich entweder bereits eine entsprechende Definition im schweizerischen Recht findet oder deren Gehalt von verschiedenen Gesetzesbestimmungen abgedeckt wird. Die Begriffsbestimmungen der geänderten Waffenrichtlinie werden daher in den entsprechenden Anwendungsfällen berücksichtigt.

Verschiedene Regelungsgegenstände der geänderten Waffenrichtlinie sind im geltenden Waffengesetz bereits umgesetzt. Dies gilt ­ zusammengefasst ­ für die folgenden Aspekte: Schalldämpfer Schalldämpfer, die gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a neu auch unter die Waffenrichtlinie fallen, gelten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Waffengesetzes (WG) als Waffenzubehör. Dieses ist der Kategorie der verbotenen Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g WG zugeteilt, welche mit einer Ausnahmebewilligung zu erwerben ist. Anpassungsbedarf ergibt sich demzufolge nicht, da die Schalldämpfer im schweizerischen Waffenrecht bereits der Kategorie der verbotenen Waffen zugeteilt sind.

Genehmigungspflicht auch für Waffenhändler, die Teile von Feuerwaffen, Munition herstellen oder damit handeln Artikel 1 Absatz 2 der geänderten Waffenrichtlinie sieht vor, dass jeder Waffenhändler einer Genehmigungspflicht zu unterstellen ist, unabhängig davon, ob er Feuerwaffen oder ausschliesslich Teile von Feuerwaffen oder Munition herstellt bzw. damit Handel treibt. Artikel 17 WG sieht dies bereits so vor. Im Rahmen der sogenannten «nationalen» Revision, die noch wichtige offenen Punkte nach der

13 14

BBl 2008 753 BBl 2008 8543

3663

Umsetzung der Waffenrichtlinie im schweizerischen Waffenrecht regelte15, wird eine Waffenhandelsbewilligung zusätzlich auch für den Umgang mit Waffenzubehör erforderlich. Weiter ist nach schweizerischem Waffenrecht unwesentlich, mit welcher Kategorie von Feuerwaffen der Waffenhändler seine Tätigkeit ausübt, da gemäss Artikel 17 WG für alle Kategorien eine Waffenhandelsbewilligung erforderlich ist. Demzufolge ist auch Artikel 4 Absatz 3 der geänderten Waffenrichtlinie nicht umzusetzen.

Markierung und Registrierung von in Verkehr gebrachten Feuerwaffen Artikel 4 Absatz 1 der geänderten Waffenrichtlinie verlangt die Markierung und Registrierung von in Verkehr gebrachten Feuerwaffen bzw. im Unterlassungsfalle deren Unbrauchbarmachung. Gemäss Artikel 31 WG, der die Beschlagnahme von Waffen regelt, beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die ohne Berechtigung getragen werden oder die sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG besteht. Im Rahmen der «nationalen» Revision wurde als weiterer Grund zur Beschlagnahme der nicht berechtigte Erwerb oder Besitz ergänzt. Da die fehlende Beschlagnahme von Feuerwaffen oder ihrer wesentlichen Bestandteile, die nicht die nach Artikel 18a WG erforderliche Markierung aufweisen, nicht vorgesehen ist, ist sie zu ergänzen, um den Anforderungen der geänderten Waffenrichtlinie zu entsprechend. Artikel 31 Absatz 3 WG regelt die Voraussetzungen der definitiven Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Definitiv einzuziehen sind sie, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Im Rahmen der «nationalen» Revision des Waffengesetzes wurde exemplarisch für diese Gefahr erwähnt, dass mit diesen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Um der Forderung zur Unbrauchbarmachung von nicht nach Artikel 18a WG markierten Gegenständen nachzukommen, ist Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b zu ergänzen. Er legt fest, dass nach dem 28. Juli 2010 hergestellte bzw.

ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Gegenstände, die die erforderliche Markierung nicht aufweisen, einzuziehen sind. Das Datum des 28. Juli 2010 wurde gewählt, weil die geänderte Waffenrichtlinie bis spätestens zu diesem Zeitpunkt umzusetzen ist. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Gegenstände die Markierung nach Artikel 18a also zwingend aufweisen bzw. unter
die Ausnahmebestimmung von Artikel 31 Absatz 2 der WV fallen.

Artikel 4 Absatz 2 der geänderten Waffenrichtlinie regelt die Markierung von Feuerwaffen. Er legt die Angaben fest, die auf der zusammengebauten Waffe anzubringen sind. Diesen Anforderungen entspricht Artikel 18a der «SchengenAnpassung» des Waffengesetzes bereits. Im Rahmen der «nationalen» Revision wurden die Markierungspflichten weiter verschärft, indem neu auch das Waffenzubehör zu markieren ist. Auf Stufe des Gesetzes ergibt sich somit kein Anpassungsbedarf. Unterabsatz 2 der geänderten Waffenrichtlinie verlangt, dass auch Waffen, die aus staatlichen Beständen dauerhaft in zivile Verwendung übergehen, so zu kennzeichnen sind, dass das überführende Land ermittelt werden kann.

In der Schweiz sind auf Stufe Bund neben dem Militär die Zollverwaltung (insbesondere das Grenzwachtkorps), Teile des Bundesamtes für Polizei und Angehörige der Betriebswache von Kernanlagen mit Feuerwaffen ausgerüstet. Auf Stufe der Kantone und der Gemeinden sind dies die Polizeikorps und die Jagdinspektorate 15

Text vgl. AS 2008 5499

3664

bzw. Wildhüter. Entsprechend besteht für die vorerwähnten Behörden die Möglichkeit, Waffen in zivilen Gebrauch zu übergeben (z.B. beim Austritt aus dem Dienst).

Die Schweizer Armee markiert alle Ordonnanzwaffen mit dem Schweizer Hoheitszeichen (Schweizerkreuz), einer individuellen Nummer und einem «A» für Armee.

Wird die Waffe zu privatem Eigentum überlassen, so wird sie gemäss Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen16 mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.

Die Feuerwaffen der Polizeibehörden auf den Stufen Bund, Kanton und Gemeinden, der Zollbehörden und der Jagdinspektorate bzw. Wildhüter sind grundsätzlich gleich markiert wie die Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch gedacht sind. Allenfalls weisen sie eine zusätzliche Markierung (z.B. Wappen) auf. Feuerwaffen der Betriebswache von Kernanlagen werden nicht in zivilen Gebrauch übergeben. Da somit bei allen Waffen, die vom staatlichen in den zivilen Gebrauch übergehen, das überführende Land ermittelt werden kann, ergibt sich kein Regelungsbedarf.

Anpassungen im Zusammenhang mit Waffen der Kategorie D Weil das schweizerische Recht Feuerwaffen der Kategorie D nicht kennt, hat auch die Aufhebung der verlängerten Geltungsdauer des Feuerwaffenpasses bei ausschliesslicher Registrierung von Waffen dieser Kategorie keine Anpassungen im Waffenrecht zur Folge.

Aus demselben Grund schafft die in Artikel 4 Absatz 5 der geänderten Waffenrichtlinie erwähnte Verpflichtung, dass auch bei Waffen der Kategorie D der Besitzer bekannt sein muss, für die Schweiz keinen Regelungsbedarf.

Da das nationale Recht den Erwerb von Feuerwaffen der Kategorien C und D in Artikel 10 WG ausdrücklich regelt, schafft auch Artikel 4a der geänderten Waffenrichtlinie keinen Anpassungsbedarf.

Prüfung der Regelung der Maklertätigkeit Nach Artikel 4b der geänderten Waffenrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Regelung der Tätigkeit von Maklern prüfen. Nach geltendem Artikel 17 Absatz 1 des WG erfordert auch die gewerbsmässige Vermittlung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen eine Waffenhandelsbewilligung. Im Rahmen der «nationalen» Revision wurde der Anwendungsbereich noch dahingehend ausgeweitet, dass eine Waffenhandelsbewilligung auch erforderlich ist für die
Vermittlungstätigkeit mit besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör. Eine darüber hinausgehende Regelung der Maklertätigkeit ist insbesondere auch wegen der Schwierigkeit der Kontrolle ihrer Tätigkeit derzeit nicht angezeigt.

Kontrolle des Erwerbs über Fernkommunikation Artikel 6 der geänderten Waffenrichtlinie verlangt die Kontrolle des Erwerbs über den Weg der Fernkommunikationstechnik. Im Rahmen der «nationalen» Revision des Waffengesetzes wurde Artikel 7b WG aufgenommen, der verbotene Formen des Anbietens umschreibt. Dabei wurde insbesondere an das Anbieten über das Internet 16

SR 514.10

3665

gedacht. Entsprechendes regelt Artikel 2 der Richtlinie 97/7 EG, indem er den «Vertragsabschluss im Fernabsatz» beschreibt als «Vertrag über eine Ware, bei dessen Abschluss eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Anwendung gelangen». Demzufolge ist auch diesbezüglich im schweizerischen Recht keine Anpassung erforderlich.

Verlängerung der Genehmigung für den Erwerb von Feuerwaffen Auch Artikel 7 der geänderten Waffenrichtlinie schafft für die Schweiz keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Nach den Artikeln 8 Absatz 5 und 9b WG beträgt die Gültigkeitsdauer des Waffenerwerbsscheins 6 Monate (mit Möglichkeit der Verlängerung um 3 Monate). Daran soll festgehalten werden.

Reduzierung der Anzahl von Kategorien von Feuerwaffen Der Regelungsinhalt von Artikel 7 Absatz 5 der geänderten Waffenrichtlinie steht in Zusammenhang mit der vom Europäischen Parlament ursprünglich gewünschten Reduzierung der Anzahl Waffenkategorien von vier auf zwei (verbotene, bewilligungspflichtige). Damit würden Waffen der Kategorien C und D bei einem Neuerwerb genehmigungspflichtig. Da die geänderte Waffenrichtlinie die Reduzierung der Waffenkategorien nun nicht vorsieht, muss vorliegender Absatz 5 nicht umgesetzt werden.

Verurteilung wegen Gewaltverbrechen soll Ausschlussgrund für Erwerb von Feuerwaffen darstellen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d WG erwähnt die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens entsprechend der Regelung in Artikel 5 Buchstabe b der geänderten Waffenrichtlinie grundsätzlich bereits als Ausschlussgrund für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Es ist deshalb keine Anpassung im Waffenrecht erforderlich.

Dem in der Vernehmlassung geäusserten Wunsch, auch Personen, die älter als 18 Jahre sind, von der Regelung nach Artikel 11a WG profitieren zu lassen, steht der Wortlaut der geänderten Waffenrichtlinie entgegen: Diese sieht die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb (jedoch nicht den Kauf) und den Besitz zu Zwecken der Jagd oder des Schiesssports nur für Personen vor, die jünger als 18 Jahre alt sind.

Ausnahme der Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe a WG bietet dem Bundesrat die Möglichkeit für Jäger und Sportschützen eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorzusehen, wie dies Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der geänderten
Waffenrichtlinie erwähnt.

Davon wurde in Artikel 40 Absatz 3 WV Gebrauch gemacht.

Neben dem Feuerwaffenpass soll keine zusätzliche Gebühr oder Erlaubnis verlangt werden Wie Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der geänderten Waffenrichtlinie es vorsieht, so verlangt auch die schweizerische Waffengesetzgebung keine Entrichtung einer

3666

Gebühr und keine Erlaubnis für die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses. Demzufolge besteht kein Regelungsbedarf.

Verbesserter Informationsaustausch zwischen Staaten Der in Artikel 13 Absatz 3 der geänderten Waffenrichtlinie erwähnte Informationsaustausch ist rein technischer und administrativer Natur und beinhaltet namentlich keinen Austausch von Personendaten. Deswegen ist dafür keine gesetzliche Grundlage erforderlich; er ist folglich im Waffengesetz nicht umzusetzen.

Präzisierungen bezüglich Deaktivierung von Feuerwaffen Anhang 1 Abschnitt 3 der geänderten Waffenrichtlinie nimmt Präzisierungen zur Deaktivierung von Feuerwaffen vor. Diese Bestimmungen sind im Waffengesetz nicht umzusetzen, da die schweizerische Waffengesetzgebung keine spezielle Regelung für deaktivierte Feuerwaffen vorsieht. Auch deaktivierte Waffen gelten weiterhin als verboten, genehmigungspflichtig oder meldepflichtig, und die entsprechend jeweils geltenden Bestimmungen sind einzuhalten.

Festlegung von Sanktionen Gemäss Artikel 16 der geänderten Waffenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoss gegen die geänderte Waffenrichtlinie zu verhängen sind. Artikel 1 Absätze 2a und b erwähnen die «unerlaubte Herstellung» und die «unerlaubte Handlung». Unerlaubt ist eine Herstellung dann, wenn die wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffen aus unerlaubtem Handel stammen, die erforderliche Genehmigung des Waffenhändlers fehlt oder die zusammengebaute Feuerwaffe bei der Herstellung nicht markiert wird. Als unerlaubter Handel gilt der Handel mit Feuerwaffen, bei denen die vorgeschriebenen Genehmigungspflichten missachtet wurden bzw. die nicht markiert sind. Sowohl die unerlaubte Herstellung als auch der unerlaubte Handel ist nach schweizerischem Waffenrecht grundsätzlich bereits sanktioniert. Konkret kann der unerlaubte Handel bedeuten, dass die erforderliche Genehmigung, also bei bewilligungspflichtigen Waffen der Waffenerwerbsschein, fehlt bzw., falls die Waffe ins schweizerische Staatsgebiet verbracht wurde, die Bewilligung für das Verbringen fehlt. Beide Sachverhalte sind mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a WG abgedeckt. Ebenfalls als unerlaubter Handel gilt die Nichtbeachtung des Begleitscheinverfahrens nach Artikel 22b WG (siehe dazu nachfolgend zu Art. 33 und 34). Auch die
«unerlaubte Herstellung» ist in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a WG mit dem Begriff «ohne Berechtigung herstellt» aufgezählt. Weiter wird die Herstellung ohne erforderliche Waffenhandelsbewilligung in Artikel 33 Buchstabe a WG und die Herstellung ohne Kennzeichnung in Artikel 33 Buchstabe f WG sanktioniert. Zu ergänzen sind aber die Verletzung der Markierungsplicht der kleinsten Verpackungseinheit von Munition und das In verkehrbringen von Gegenständen, die die notwendige Markierung nicht aufweisen (siehe nachfolgend zu Art. 33).

Artikel 17 der geänderten Waffenrichtlinie richtet sich an die Kommission und ist demzufolge nicht umzusetzen.

3667

6.2 Art. 18

Umsetzung im Waffengesetz Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen

In Artikel 1 Absatz 2 der geänderten Waffenrichtlinie wird festgelegt, dass ebenfalls als Waffenhändler gilt, wer die bereits nach geltender Waffenrichtlinie genannten Tätigkeiten (Herstellen, Handel treiben, Tauschen, Verleihen, Reparieren oder Umbauen) mit Teilen von Feuerwaffen oder Munition vornimmt. Demzufolge ist im vorliegenden Artikel zu ergänzen, dass eine Waffenhandelsbewilligung benötigt wird für die gewerbsmässige Reparatur von Teilen von Feuerwaffen und von Munition. Der Vollständigkeit und Kohärenz halber werden zudem auch die besonders konstruierten Bestandteile, das Waffenzubehör und die Munitionsbestandteile erwähnt.

Zusätzlich wird die Regelung entsprechend der bereits in der Waffenrichtlinie vorgesehenen Regelung (Art. 1 Abs. 2) dahingehend erweitert, dass neu auch der gewerbsmässige Umbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen etc. einer Waffenhandelsbewilligung bedarf. Aus systematischen Gründen wird der Artikel entsprechend der unterschiedlichen Tätigkeiten, die erwähnt sind, gegliedert. Zudem wird die Sachüberschrift grammatikalisch korrekt formuliert.

Art. 18a Abs. 1 In Absatz 1 ist der Begriff der «Herstellerinnen» zu ergänzen, um den Text geschlechtergerecht zu formulieren.

Art. 18b

Markierung von Munition

Die geänderte Waffenrichtlinie verlangt in Artikel 4 Absatz 2 die Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition und führt aus, dass aus dieser Markierung der Namen des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen muss. Die Mitgliedstaaten können sich auch für die Anwendung des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden.

In Anlehnung an Artikel 18a WG, der die Markierung von Feuerwaffen regelt, soll Artikel 18b WG nun die Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition regeln. Im Gesetz wird lediglich geregelt, dass diese Markierung sowohl bei kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt werden, als auch bei kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, anzubringen ist. Gegenüber der Regelung der Markierung von Feuerwaffen ist bei der Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition auf die Formulierung «unterschiedliche Markierung» zu verzichten, da verschiedene Verpackungseinheiten eine identische Identifikationsnummer der Charge aufweisen. Weil in der Schweiz kein Beschuss von Waffen erfolgt, wird das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen in der Schweiz nicht für anwendbar erklärt.

3668

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Aus dem geltenden Artikel ist nicht klar erkennbar, ob er sowohl das nichtgewerbsmässige als auch das gewerbsmässige Umbauen von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 regelt. Tatsächlich trifft die erste Variante zu, was nun auch im Text präzisiert wird.

Art. 21

Buchführung

Die geänderte Waffenrichtlinie verpflichtet die Waffenhändler in Artikel 4 Absatz 4 während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit zur Führung eines Waffenbuchs. Entsprechend der Anpassung in Artikel 18 WG, nach welcher neu auch für den gewerbsmässigen Umbau eine Waffenhandelsbewilligung verlangt ist, ist auch der Umbau von Feuerwaffen etc. in den Waffenbüchern zu dokumentieren.

Zudem wurde zwar im Rahmen der «Schengen-Anpassung» des Waffengesetzes in Artikel 18 Absatz 2 die gewerbsmässige Reparatur ergänzt, eine Pflicht über entsprechende Reparaturen Buch zu führen, wurde jedoch nicht statuiert. Diese wird der Vollständigkeit halber neu ebenfalls aufgenommen.

Nach Aufgabe der Tätigkeit sind die Waffenbücher gemäss der geänderten Waffenrichtlinie der Behörde zu übergeben, die das computergestützte Informationssystem führt. Die darin zu erfassenden Informationen haben während mindestens 20 Jahren zur Verfügung zu stehen.

Die Umsetzung der geschilderten Buchführungspflichten erfolgt in Artikel 21 WG.

Da das schweizerische Recht grundsätzlich Buchführungspflichten während 10 Jahren vorsieht, sollen auch Waffenhändler nicht dazu verpflichtet werden, die Waffenbücher während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit bei sich aufzubewahren.

Wie bereits im Rahmen der «Schengen-Anpassung» der Waffengesetzgebung vorgesehen, hat die für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständige kantonale Behörde diese Aufbewahrung der Bücher sicherzustellen. Sie wird mit vorliegender Anpassung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Waffenbücher insgesamt während einer Dauer von 20 Jahren aufbewahrt bleiben. Die weiteren Anpassungen in den Absätzen 2 und 4 sind redaktioneller Natur.

Im Rahmen der Umsetzung des Marking- und Tracing-Instrumentes (Instrument zur raschen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, am 8. Dezember 2005 von der UNO-Generalversammlung beschlossen) wird eine nochmalige Verlängerung der Aufbewahrungsdauer zu prüfen sein. Dieses sieht eine Aufbewahrungsdauer der Bücher von 30 Jahren vor, soweit es sich um Unterlagen über die Herstellung handelt. Weiter wird zu prüfen sein, inwieweit sich auch bei den Buchführungspflichten in der Kriegsmaterial- und der Güterkontrollgesetzgebung eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer der entsprechenden
Unterlagen rechtfertigt. Gleichzeitig mit der Umsetzung des Marking- und Tracing-Instrumentes soll auch das UN-Feuerwaffenprotokoll umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser internationalen Übereinkommen soll bis spätestens zu einer allfälligen Volksabstimmung zur Volksinitiative «Schutz vor Waffengewalt» erfolgen.

3669

Art. 22c Kontrolle des Begleitscheins durch die Zollverwaltung Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der geänderten Waffenrichtlinie verlangt, dass die zuständige Behörde von demjenigen Staat, aus dem die Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit angemessen vor Ort zu kontrollieren hat, ob die tatsächliche Verbringung mit den Angaben im Begleitschein übereinstimmt.

Es erscheint am Sinnvollsten, die entsprechenden Stichprobenkontrollen von der Zollverwaltung vornehmen zu lassen. Dies schafft wenig administrativen Aufwand, da der Begleitschein bei der Ausfuhr die auszuführenden Gegenstände zu begleiten hat. Zudem gilt gemäss Artikel 25 des Zollgesetzes (SR 631.0) eine Anmeldeplicht für auszuführende und ins schweizerische Staatsgebiet zu verbringende Waren.

Entsprechend ist die Zollverwaltung im Besitz der erforderlichen Informationen und kann diese stichprobenweise Kontrolle auf einfache Art vornehmen und vor Ort den Begleitschein direkt mit den auszuführenden Gegenständen vergleichen. Würden die kantonal zuständigen Behörden mit dieser Aufgabe betraut, so würden sich einerseits administrative Umstände ergeben, da ihnen die Angaben aus dem Begleitschein vor der Ausfuhr bekanntzugeben wären, andererseits könnte der Waffenhändler die Lieferung in der Folge wiederum ändern. Es wäre demzufolge nicht garantiert, dass die tatsächliche Lieferung mit den Angaben im Begleitschein übereinstimmt.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e und Abs. 3 Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 6.1 ist in vorliegendem Artikel die Beschlagnahme und die definitive Einziehung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen vorzusehen, die nicht die nach Artikel 18a WG vorgeschriebene Markierung aufweisen. Es besteht jedoch sowohl nach «Schengen-Anpassung» wie auch nach vorliegender Revision keine Pflicht, Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder das Zubehör, die vor der Inkraftsetzung vorliegender Revision hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht wurden, mit einer Nachmarkierung zu versehen.

Die zuständigen Behörden haben nach Absatz 1 Buchstabe d WG die Möglichkeit, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile oder Zubehör zu beschlagnahmen, wenn sie nicht die erforderliche Markierung aufweisen. Es obliegt in der Folge dem Besitzer oder Eigentümer nachzuweisen, dass die entsprechenden
Gegenstände vor dem 28. Juli 2010 (bis zu diesem Zeitpunkt muss die geänderte Waffenrichtlinie spätestens umgesetzt werden) hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind. Da es sich um gefährliche Güter handelt und eine Rückverfolgbarkeit von Waffen ohne die entsprechende Markierung kaum möglich ist, rechtfertigt es sich, den Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände deren Rechtmässigkeit belegen zu lassen.

Da gemäss der «nationalen» Revision auch das Waffenzubehör mit einer Markierung nach Artikel 18a WG zu versehen ist, rechtfertigt es sich, im Sinne der Einheitlichkeit auch dieses in Absatz 1 Buchstabe d zu erwähnen. Dies erscheint sinnvoll, obwohl die geänderte Waffenrichtlinie keine Pflicht zur Markierung von Waffenzubehör und entsprechend auch keine Pflicht zur Unbrauchbarmachung bei deren Nichtbeachtung vorsieht.

Die geänderte Waffenrichtlinie verlangt keine Unbrauchbarmachung von kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, bei denen die Markierungspflicht missachtet wurde. Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Vollständigkeit und Kohärenz, 3670

auch für die Nichtbeachtung dieser Markierungspflicht die Beschlagnahme der betroffenen Gegenstände vorzusehen.

Artikel 31 Absatz 3 WG regelt die Voraussetzungen der definitiven Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. Definitiv einzuziehen sind sie, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Exemplarisch wird dafür erwähnt, dass mit diesen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Eine missbräuchliche Verwendung kann aber auch bei Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen, deren Zubehör oder der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die nicht die erforderliche Markierung aufweisen, angenommen werden. Da ihre Rückverfolgbarkeit aufgrund der fehlenden Markierung nur schwerlich möglich ist, eignen sie sich besonders gut zur Begehung von Delikten. Entsprechend wird in Absatz 3 vorgesehen, dass auch Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe b definitiv einzuziehen sind.

Im kantonalen Recht ist zusätzlich vorzusehen, dass diese Gegenstände unbrauchbar zu machen sind, um der geänderten Waffenrichtlinie Genüge zu tun. Die Waffenverordnung regelt das Verfahren zur definitiven Einziehung nicht.

Ergänzend ist klarzustellen, dass die Einziehungsregeln der Artikel 69 ff StGB gemäss Artikel 333 Absatz 1 StGB ausserhalb des Strafgesetzbuches auf das gesamte Gebiet des eidgenössischen Strafrechts anwendbar sind, soweit in Nebenstrafgesetzen nicht abweichende Bestimmungen vorgesehen sind (vgl. BGE 129 IV 81 und Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S.

163 f.).

Art. 32a Abs. 2, 32b Abs. 5 und 32c Abs. 3bis Die geänderte Waffenrichtlinie verlangt in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 31. Dezember 2014 die Einrichtung eines computergestützten zentral oder dezentral geführten Waffenregisters. Dafür sollen neu die Artikel 32a Absatz 2, 32b Absatz 5 und 32c Absatz 3bis WG eine gesetzliche Grundlage bieten, auf die sich die Kantone direkt stützen können. Aus Gründen der Kohärenz wird die gesetzliche Regelung des kantonalen Informationssystems in die Informationssysteme, die die Zentralstelle Waffen führt, integriert. In der Praxis führen alle Kantone bereits ein entsprechendes computergestütztes Register über den Erwerb von Waffen. Die in der geänderten Waffenrichtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist bis 2014 muss also nicht ausgenützt werden. Da sich im
Rahmen der 2. Vernehmlassung zur «nationalen» Revision der Waffengesetzgebung (vgl. Fussnote 15) deutlich ergeben hat, dass die Kantone kein zentrales Waffenregister wünschen, wird weiterhin auf die Einrichtung eines solchen verzichtet.

Artikel 32b Absatz 5 WG zählt lediglich die Angaben auf, die nach geänderter Waffenrichtlinie unbedingt im Informationssystem aufzunehmen sind. Artikel 32c Absatz 3bis erwähnt die Zugriffsberechtigungen, die entsprechend der Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäss Absatz 2 auf Polizei- und Justizbehörden beschränkt werden sollten. Dies erscheint sinnvoll, ist doch nicht ersichtlich, welche weiteren Behörden einen Zugriff benötigen würden. Zudem ermöglicht die Formulierung, dass allen kantonalen Behörden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, ein Zugriff gewährt werden kann. Somit kann im Kanton Zürich auch den Gemeinden, die für die Ausstellung der Waffenerwerbsscheine zuständig sind, Zugriff auf das Informationssystem gewährt werden.

3671

Die Umsetzung dieser Bestimmung hat in den kantonalen Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Die Kantone dürfen in diesem Informationssystem neben Feuerwaffen auch andere Waffen aufnehmen.

In der Sachüberschrift der Artikel 32a und 32b wird der Begriff «Datenbank» durch den heute üblicherweise verwendeten Begriff «Informationssystem» ersetzt. Da die Informationssysteme des Bundes im Waffenrecht in ihrem Namen den Begriff «Datenbank» enthalten, werden in Artikel 32a Absatz 1 WG keine Anpassungen vorgenommen.

Im französischen Text ist zudem der bisher im Gesetz stehende Ausdruck «coordoné» durch den präzisieren Ausdruck «identité» zu ersetzen.

Art. 33 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, f und fbis, Abs. 3 Bst. a und c Nach der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist die Sachüberschrift anzupassen. Gemäss Artikel 10 des Strafgesetzbuches gelten Taten als Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, und als Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Da die strafverschärfende Form der gewerbsmässigen Begehung nach Absatz 3 mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, also ein Verbrechen darstellt, ist dieses in die Sachüberschrift aufzunehmen. Es erscheint sinnvoll die Sachüberschrift in dieser Reihenfolge zu wählen, da Absatz 1 das Vergehen sanktioniert und Absatz 3 das strafverschärfende Verbrechen.

Zudem wird die Gelegenheit genutzt, aus Absatz 1 die «gewerbsmässige Reparatur» zu streichen. Es handelt sich um ein gesetzgeberisches Versehen, dass diese in Absatz 1 aufgenommen wurde, ist sie doch in Absatz 3 bereits erwähnt.

Weiter werden ebenfalls aus Gründen der Vollständigkeit und in Korrektur eines gesetzgeberischen Versehens der Umbau ohne Berechtigung in Absatz 1 Buchstabe a und das vorsätzliche und gewerbsmässige Anbieten ohne Berechtigung in Absatz 3 Buchstabe a zusätzlich in die Bestimmung aufgenommen.

Die Umformulierung von Artikel 22b WG (siehe Ausführungen unter Kap. 7) hat auch eine Anpassung der entsprechenden Strafbestimmung zur Folge. Da der Unrechtsgehalt des Ausführens ohne Begleitschein beträchtlich ist, wird der Tatbestand neu im vorliegenden Artikel in Absatz 1 Buchstabe a mit der Formulierung «ohne Berechtigung in einen Schengen-Staat ausführen» geregelt. Die ursprüngliche
Schengen-Umsetzung, die die Missachtung der Pflichten nach Artikel 22b WG in Artikel 34 WG als Übertretung ahndete, wird korrigiert.

Gemäss Artikel 1 Absätze 2a und 2b der geänderten Waffenrichtlinie haben die Staaten zu verhindern, dass Feuerwaffen bzw. Teile davon und Munition hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die aus illegalem Handel stammen. Entsprechend sanktioniert Artikel 33 Buchstabe f zusätzlich Waffenhändler, die den Markierungspflichten für die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition nach Artikel 18b WG nicht nachkommen.

Weiter werden gemäss Buchstabe fbis Waffenhändler sanktioniert, die Feuerwaffen bzw. Teile davon und Munition, die nicht die erforderlichen Markierungen aufweisen, in den Handel bringen. Gegenüber dem Vorentwurf des Bundesbeschlusses werden aus Artikel 33 Buchstaben f und fbis die «besonders konstruierten Waffenbestandteile» wieder gestrichen, da Artikel 18a WG dafür keine Pflicht zur Markierung vorsieht.

3672

Entsprechend den Ausführungen zu Artikel 18 WG, nach welchem auch der gewerbsmässige Umbau von Feuerwaffen, Teilen davon und Munition etc. einer Waffenhandelsbewilligung bedarf, wird auch der gewerbsmässige Umbau ohne Berechtigung in Absatz 3 Buchstabe a zusätzlich erwähnt.

Weiter ist das gewerbsmässige Ausführen in einen Schengen-Staat ohne Berechtigung auch in Absatz 3 Buchstabe a aufzunehmen.

Ferner sanktioniert Absatz 3 Buchstabe c das vorsätzliche und gewerbsmässige Inverkehrbringen von Feuerwaffen und Munition, die nicht den Markierungsvorschriften nach den Artikeln 18a und 18b WG entsprechen.

Art. 40 Abs. 3 Vorliegend wird durch die Ergänzung der Formulierung «des Bundes» präzisiert, dass die Regelung die Bearbeitung von Informationen in den Datenbanken des Bundes betrifft.

7

Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen Schengen-Besitzstand

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 2bis Die Anpassung in Absatz 1 Buchstabe c betrifft ausschliesslich den französischen Text. Im Rahmen der «nationalen» Revision des Waffengesetzes wurde es unterlassen, in der vorliegenden Bestimmung bei der Definition des Messers den Begriff «automatischer» Auslösemechanismus einzufügen. Dies wird nun nachgeholt.

Zudem wird in Absatz 2bis der Begriff des «Schengen-Staates» eingeführt und geregelt, dass die Schengen-Assoziierungsabkommen im Anhang aufgeführt sind.

Dadurch können im ganzen Gesetz die umständlichen Fussnoten, die die Abkommen aufzählen, eliminiert werden.

Art. 22b

Begleitschein

Wie unter Ziffer 3 beschrieben, ist im vorliegenden Artikel vorzusehen, dass eine Ausfuhr in einen Schengen-Staat mit einem Begleitschein nur in den Fällen zu erfolgen hat, in denen die Waffenrichtlinie dies verlangt.

Absatz 2 statuiert nun die Ausnahme von der Regel nach Absatz 1, die vorsieht, dass jede Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und deren Munition in einen Schengen-Staat mit einem Begleitschein zu erfolgen hat.

Für die gewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und der dazugehörigen Munition, die von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, ist kein Begleitschein erforderlich. Die Ausfuhr richtet sich weiterhin ausschliesslich nach den Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung. Da durch die Umformulierung des Artikels nun bereits Absatz 1 regelt, dass die Zentralstelle für die Ausstellung des Begleitschein zuständig ist und dieser gemäss Absatz 4 die auszuführenden Gegenstände begleiten muss, kann der geltende Absatz 2 der Bestimmung aufgehoben werden. Der Regelungsinhalt des geltenden Absatzes 4 findet sich neu in Absatz 3 der Bestimmung. Absatz 4 übernimmt weitgehend den 3673

Inhalt von Absatz 3 de geltenden Artikels. In Absatz 5 wird lediglich wie im gesamten Artikel der Begriff Munition ergänzt. Da gemäss Artikel 6a KMV die Munition von der Aus- und der Durchfuhrbewilligung des SECO befreit ist, ihre Ausfuhr aufgrund des Gefährdungspotenzials aber kontrolliert erfolgen soll, wird die Munition dem Begleitscheinverfahren unterstellt.

Art. 25 Abs. 2, 2bis und 3 Artikel 39 der Waffenverordnung legt fest, dass mit einer Verbringungsbewilligung höchstens drei Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen. Diese Regelung, die bereits das alte Recht vorsah, ist im Gesetz nicht genügend abgestützt und wird deswegen neu auf Stufe des Gesetzes in Absatz 2 festgelegt.

Der geltende Artikel 25 Absatz 1 wurde anlässlich der Schengen-Umsetzung nur in formeller Hinsicht angepasst. Er sieht vor, dass eine Bewilligung zum nichtgewerbsmässigen Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet erteilt wird, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. In der Praxis verlangt die Zentralstelle Waffen als Nachweis für die Berechtigung zum Erwerb von Waffen, die der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegen, einen Waffenerwerbsschein. Da dies aber das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, wird Absatz 2bis eingefügt, der den Bundesrat ermächtigt, in der Verordnung die Beilagen festzulegen, die dem Bewilligungsgesuch anzufügen sind. Die Verordnung regelt in der Folge, dass dies ein Waffenerwerbsschein ist, wenn die Waffen der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegen.

In Absatz 3 wird mit der Ergänzung «von der Bewilligungspflicht» präzisiert, dass damit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemeint sind und nicht Ausnahmen von der Pflicht, dem Gesuch gewisse Beilagen anzufügen.

Art. 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 und 32d Auch in diesen Artikeln ist entsprechend den Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 2bis WG nun der Begriff des «Schengen-Staates» zu verwenden.

Art. 34 Abs. 1 Bst. l und lbis Die Anpassung der Formulierung von Artikel 22b WG hat auch eine Anpassung der Strafbestimmung in Absatz 1 Buchstabe l WG zur Folge. Der erste Satzteil ist aufzuheben, weil dieser Tatbestand aufgrund seines beträchtlichen Unrechtsgehaltes neu in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a WG geregelt ist.

Gemäss Artikel 22b Absatz 4 WG hat der
Begleitschein die auszuführenden Gegen stände bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Es erscheint aus Gründen der Vollständigkeit und Kohärenz sachgerecht, auch die Missachtung dieser Pflicht in Absatz 1 Buchstabe lbis strafrechtlich zu ahnden.

Ziff. II Diese Ziffer regelt im Anhang des Gesetzes, welche Abkommen die SchengenAssoziierungsabkommen umfassen.

3674

8

Rechtliche Aspekte

8.1

Verfassungsmässigkeit

Die Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erfolgt im Rahmen eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU. Für die Schweiz stellt der Notenaustausch einen völkerrechtlichen Vertrag dar. Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)17 , wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Die Kompetenz der Bundesversammlung, völkerrechtliche Verträge zu genehmigen, ist in Artikel 166 Absatz 2 BV enthalten.

FT

Die Änderungen des Waffengesetzes stützen sich auf Artikel 107 Absatz 1 BV, welcher den Bund beauftragt, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen.

8.2

Referendum

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, sofern sie unbefristet und unkündbar sind, sofern sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, sofern sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder sofern deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Vorliegender völkerrechtlicher Vertrag ist unbefristet, kann aber gekündigt werden. Er sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Hingegen erfordert seine Umsetzung die Änderung des Waffengesetzes. Aus diesen Gründen unterliegt der Genehmigungsbeschluss dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Die separate Änderung des Waffengesetzes (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands) untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV ebenfalls dem fakultativen Referendum.

8.3

Erlassform

Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141 Abs. 2 BV). Der Bundesrat beantragt daher, die Änderung des Waffengesetzes in den Genehmigungsbeschlusses des Notenaustausches zu integrieren.

17

SR 101

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