Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 19. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde, in Sachen Gesuch vom 14. Juli 2008 der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Mitte, 6010 Kriens, betreffend:

Ersatz Fussgängerbrücke Meisibach, Truppenlager Kleine Schliere, Alpnach (OW) I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien, Projektmanagement Mitte, reichte der Genehmigungsbehörde am 14. Juli 2008 das Projekt Ersatz Fussgängerbrücke Meisibach zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die nach einem verheerenden Unwetter im Jahr 2005 erbaute Notbrücke über den Meisibach soll durch eine dauerhafte Fussgängerbrücke aus Holz ersetzt werden. Die Brücke verbindet die Baracken mit dem Theoriegebäude und der Truppenküche. Sie wird auf einer Höhe von 1.70 m gebaut und ist 1.50 m breit. Die Brücke besteht aus zwei Brettschichtträgern, welche die Längskräfte übernehmen und gleichzeitig das Geländer bilden. Dazwischen sind in Querrichtung Stahlprofile eingespannt, welche den Gehbelag aufnehmen.

2.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 29. August 2008 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Alpnach vom 18. August 2008 an die Genehmigungsbehörde.

3.

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Mit Schreiben vom 12. November 2008 reichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) seine Stellungnahme ein.

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II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die geplante Brücke als Verkehrsweg dient dem Truppenbetrieb und hat somit militärische Gründe, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d, Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Bau- und Planungskommission Alpnach In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2008 stimmt die Bau- und Planungskommission Alpnach dem Vorhaben vorbehaltlos zu.

2. Stellungnahme der Bau- und Raumentwicklungsdepartements des Kantons Obwalden Die Baudirektion des Bau- und Raumentwicklungsdepartements des Kantons Obwalden macht in seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 folgende Bemerkungen: ­

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bauwilligung im Sinne der Wasserbaubewilligung nach Artikel 28 Absatz 3 WBG sind erfüllt.

­

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der nachteiligen Waldnutzung nach Artikel 16 Absatz 2 WaG sind erfüllt.

­

Die Baubewilligung kann im Rahmen des vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens unter Aufnahme folgender Auflagen erteilt werden: a. Der Gesuchsteller ist für den dauerhaften/fachgerechten Unterhalt der Brücke verantwortlich.

b. Die Fussgängerbrücke ist im Ereignisfall demontierbar auszugestalten.

c. Während der Bauarbeiten darf kein trübes oder alkalisches Abwasser (Zement- oder Betonwasser) in den Meisibach abgeleitet oder versi515

d.

e.

f.

g.

ckert werden. Wenn trotzdem solches Abwasser anfällt, muss es vor dem Ableiten abgesetzt und neutralisiert werden.

Die angrenzende Bestockung darf durch die Bauarbeiten und die nachfolgende Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Im angrenzenden Waldareal dürfen während und nach der Bauzeit keine temporären oder dauernden Installationen, Deponien und Abstellplätze erstellt oder betrieben werden.

Die vorzunehmende Bepflanzung ist mit einheimischen, standortangepassten Waldbaum- und Straucharten auszuführen.

Die Arbeiten haben in Absprache mit dem zuständigen kantonalen und kommunalen Forstdienst zu erfolgen.

Der Gesuchsteller ist für die langfristige Erhaltung und Pflege der vorhandenen und neu gepflanzten Bestockung verantwortlich.

3. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 12. November 2008 unterstützt das BAFU die Stellungnahme des Bau- und Raumentwicklungsdepartements vom 29. August 20008 und beantragt: ­

Die in der kantonalen Stellungnahme aufgeführten Auflagen betreffend Wald sind zu berücksichtigen.

­

Die in der kantonalen Stellungnahme aufgeführten Auflagen betreffend Hochwasserbau sind soweit möglich zu berücksichtigen.

5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a.

Raumordnung, Standort: Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts im Wege.

b.

Wald, Natur und Landschaft: Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die geplante Brücke von Wald umgeben ist. Da der Waldboden vom Projekt aber nicht direkt betroffen ist, muss für den Bau der Brücke keine Rodungsbewilligung im Sinne von Artikel 4 WaG eingeholt werden. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 und 2 WaG sind aber auch Nutzungen, welche keine Rodung darstellen, jedoch die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, bewilligungspflichtig. Der militärische Betrieb, der durch den Bau der Brücke garantiert wird, stellt ein wichtiger Grund dar, der eine Ausnahme im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 WaG rechtfertigt.

Die in der Stellungnahme vom 29. August 2008 vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden gestellten Anträge zum Thema Wald werden in den Auflagen berücksichtigt.

c.

Wasserbau und Gewässerschutz: Gemäss Artikel 4 Absatz 2 WBG (Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau; SR 721.100) muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und

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Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

Wie aus den Projektunterlagen ersichtlich wird mit dem geplanten Bau nicht in den natürlichen Verlauf des Meisibach eingegriffen. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 4 Absatz 3 WBG ist somit nicht erforderlich.

Artikel 28 des Wasserbaugesetzes vom Kanton Obwalden sieht vor, dass die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art sowie jeder Änderung einer bestehenden Baute oder Anlage eine Bewilligung des Kantons bedürfen. Brücken und Stege gelten als Anlagen im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen überwiegen.

Wie das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden in seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 richtig feststellt, wird durch den Ersatzbau des Fussgängerstegs der Meisibach tangiert. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Gewässers ist am vorgesehenen Standort erforderlich, weil der Fussgängersteg die direkte Verbindung zwischen den vorhandenen Gebäuden im Areal Truppenlager KI. Schliere sicherstellt. Dem Vorhaben stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.

Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Wasserbaugesetz sind somit erfüllt. Demnach kann den Anträgen des Bau- und Raumentwicklungsdepartements des Kantons Obwalden zur Thematik Wasserbau und Gewässerschutz entsprochen werden.

d.

Abfälle: Für die Behandlung der Bauabfälle ist die technische Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600), die SIA-Empfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und die «BAFU-Richtline für die Verwertung mineralischer Bauabfälle» (2. aktualisierte Auflage 2006) zu beachten.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Mitte, 6010 Kriens, vom 14. Juli 2008 in Sachen Ersatz Fussgängerbrücke Meisibach, Alpnach (OW) wird unter Auflagen genehmigt.

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2. Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen Nutzungen (Art. 16. Abs. 2 WaG) wird im Sinne der Erwägungen 5. b. unter Auflagen erteilt.

3. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Alpnach frühzeitig mitzuteilen.

b.

Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

c.

Die Gesuchstellerin ist für den dauerhaften, fachgerechten Unterhalt der Brücke verantwortlich.

d.

Die Fussgängerbrücke ist für den Ereignisfall demontierbar auszugestalten.

e.

Während der Bauarbeiten darf kein trübes oder alkalisches Abwasser (Zement- oder Betonwasser) in den Meisibach gelangen. Sollte trotzdem solches Abwasser entstehen, muss es abgesetzt und neutralisiert werden.

f.

Die angrenzende Bestockung darf durch die Bauarbeiten und die nachfolgende Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Im angrenzenden Waldareal dürfen während und nach der Bauzeit keine temporären oder dauernden Installationen, Deponien und Abstellplätze erstellt oder betrieben werden.

g.

Die vorzunehmende Bepflanzung ist mit einheimischen, standortangepassten Waldbaum- und Straucharten auszuführen.

h.

Die Arbeiten haben in Absprache mit dem zuständigen kantonalen und kommunalen Forstdienst zu erfolgen.

i.

Der Gesuchsteller ist für die langfristige Erhaltung und Pflege der vorhandenen und neu gepflanzten Bestockung verantwortlich.

j.

Die während den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) soweit als möglich zu reduzieren, zu verwerten oder zu entsorgen. Zudem sind SIA-Empfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und die «BAFU-Richtline für die Verwertung mineralischer Bauabfälle» (2. aktualisierte Auflage 2006) zu beachten.

k.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

20. Januar 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

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