Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 10. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Triclopyr 480 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Garlon 4

Schweizerische Zulassungsnummer: A-2867 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2236/0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Dow Agro Science GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau: Wiesen und Weiden

Brombeersträucher

1, 2, 3, 4

Wiesen und Weiden

Sträucher

Wiesen und Weiden

Grosse Brennessel

Konzentration: 0.4 % Aufwandmenge: 40 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 15 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen

1

1, 2, 3, 4

1, 2, 3, 4

SR 916.161

1296

2009-0447

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Wiesen und Weiden

Strunkbehandlung gegen Stockausschläge

Konzentration: 20­25 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bestreichen/ Tränken der frischen Schnittstellen vorwiegend im Herbst

2, 3, 4

Zierpflanzen: allg.

Cotoneaster

allg.

Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Anwendung: Spritzen Cotoneaster, Strunkbehandlung Konzentration: 20­25 % gegen Stockausschläge Anwendung: Bestreichen/ Tränken der frischen Schnittstellen vorwiegend im Herbst

Nichtkulturland: Brache

Brombeersträucher

Brache

Sträucher

Brache

Grosse Brennessel

Konzentration: 0.4 % Aufwandmenge: 40 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 15 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen

1, 2, 3, 4

1, 2, 3, 4

1, 2, 3, 4

(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in allen Wasserschutzzonen (SI, SII, SIII) 1 = Vorsicht: Schäden an Nutz- und Zierpflanzen möglich! Genügend seitlichen Abstand von deren Wurzelbereich einhalten (Abstand abhängig von Bodenart und Geländeneigung).

2 = Nur Einzelstockbehandlung.

3 = 3 Wochen Wartefrist bis zum nächsten Weidegang.

4 = Kantonale und Eidgenössische Vorschriften zum Schutze von Hecken beachten.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

1297

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

10. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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