Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 8640 Widersprechende J. & P. COATS, LIMITED, 155 St Vincent Street, Glasgow, Scotland (GB), IR-Marke Nr. 899 713 «TOP SOFT» gegen Widerspruchsgegnerin PHILDAR, 15, avenue des Paraboles, B.P. 619, F-59061 Roubaix Cedex 1, IR-Marke Nr. 890 147 «TOP'SOFT».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 16. April 2009 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet; der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

16. April 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

3040

2009-0970