09.013 Botschaft zu einem Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) vom 11. Februar 2009

Das Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) wurde dem Parlament im Rahmen der Botschaft vom 11. Februar 2009 über die 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen: Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 und weitere Massnahmen unterbreitet.

Die Botschaft wird im Bundesblatt nicht vollumfänglich veröffentlicht. Publiziert werden lediglich die Erläuterungen zu den in diesem Rahmen unterbreiteten Gesetzesänderungen (Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung sowie Änderung des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes). Separatdrucke der gesamten Botschaft können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch bezogen werden.

Die gesamte Botschaft ist ebenfalls auf dem Internet veröffentlicht: http://www.efv.admin.ch/d/themen/bundesfinanzen/nachtragskredit/index.php

2009-0286

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Im Zuge der drastisch zugespitzten internationalen Finanzkrise hat sich der weltwirtschaftliche Konjunkturabschwung seit September 2008 rasant beschleunigt. Zurzeit befinden sich sowohl die USA als auch die meisten EU-Länder sowie Japan in oder am Rande einer Rezession, und die rückläufige Wirtschaftsentwicklung dürfte noch einige Quartale anhalten. Auch die wachstumsstarken Schwellen- und Entwicklungsländer (wie z.B. China), die bislang die Weltwirtschaft noch massgeblich stützen konnten, sind mittlerweile in den Abschwung geraten; ihr Wirtschaftswachstum dürfte 2009 zwar immer noch klar positiv ausfallen, jedoch deutlich tiefer als in den vergangenen Jahren.

Die markante Eintrübung des internationalen Konjunkturausblicks und die verschärfte Finanzkrise werden die Schweizer Wirtschaft in den nächsten Quartalen zweifellos stark treffen. Die negative Entwicklung dürfte vor allem die Exporte sowie die Unternehmensinvestitionen betreffen. Die Nachfrage nach Schweizer Exporten leidet dabei einerseits unter der Rezession in vielen Handelspartnerländern. Andererseits zieht die Finanzkrise die Exporte zusätzlich stark in Mitleidenschaft.

So hat die schwierigere Lage auf den Kreditmärkten zur Folge, dass die schweizerischen Exporteure bei der Finanzierung von Exportaufträgen und -krediten auf Schwierigkeiten stossen. Die Exportfinanzierung ist insbesondere dadurch erschwert, dass Banken die gewährten Exportkredite nicht mehr so leicht und so günstig refinanzieren können. Ausserdem haben Exporteure oft Schwierigkeiten, die Banken zur Abgabe von Vertragsgarantien zu veranlassen, ohne dass sie dafür Sicherheiten hinterlegen müssen. Erfordernisse zur Hinterlegung von Sicherheiten können aber die Liquidität des Exporteurs beeinträchtigen. Nicht einfach ist es im gegenwärtigen Umfeld für die Exporteure oft auch, Kredite für die Finanzierung der zur Ausführung eines Exportauftrags notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate sowie der anfallenden Löhne zu erhalten. Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Krediten und Banksicherheiten führt zu einer Verschlechterung der Liquidität der Exporteure, was sie unter Umständen daran hindert, neue Exportgeschäfte durchführen zu können.

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) ist seit dem 1. Januar 2007 als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes die Nachfolgeorganisation
der Exportrisikogarantie (ERG). Die Ziele der SERV sind die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Schweizer Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb. Die SERV bietet Versicherungslösungen für Exporteure und Finanzierungsinstitute an und erleichtert damit den Schweizer Exporteuren die Übernahme von Auslandaufträgen, bei welchen der Zahlungseingang aufgrund politisch und wirtschaftlich unsicherer Verhältnisse gefährdet ist.

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Die Produktepalette der SERV deckt die Kernbedürfnisse der schweizerischen Exporteure ab, wobei mit der neu eingeführten Deckung des privaten Käuferrisikos (PKR) eine wichtige Lücke geschlossen werden konnte. Die erwähnten auftretenden Probleme bei der Finanzierung von Exportaufträgen und -krediten können durch das bestehende Produktangebot der SERV jedoch nicht gemildert oder überwunden werden. Angesichts der weltweit schrumpfenden Weltmärkte fallen diese Lücken in der Produktpalette besonders ins Gewicht. Nachdem bereits eine Reihe von Exportrisikoversicherungen anderer Staaten vergleichbare Leistungen wie die nunmehr vorgeschlagenen Ergänzungen der Versicherungsleistungen der SERV anbietet, möchte der Bundesrat sicherstellen, dass die schweizerische Exportwirtschaft im verschärften Wettbewerb gegenüber der ausländischen Konkurrenz nicht benachteiligt ist.

1.2

Die beantragten Neuerungen

Die befristeten Massnahmen, welche der Bundesrat im Bereich der Exportkreditversicherung vorsieht, sind darauf ausgerichtet, dem Exporteur die Überwindung dieser durch die aktuelle Finanzmarktkrise grösser gewordenen Hindernisse zu erleichtern.

Sie zielen insbesondere auf die Reduktion der Finanzierungskosten des Exporteurs und auf die Erleichterung des Zugangs zu Exportfinanzierungen ab und umfassen: ­

die Erweiterung der Versicherung von Vertragsgarantien (z.B. Bietungs-, Anzahlungs- und Leistungsgarantien) durch eine Bondgarantie

­

die Einführung einer Refinanzierungsgarantie (Erleichterung der Refinanzierung)

­

die Einführung einer Versicherung zur Vorfinanzierung der Herstellungskosten von Exporten (Fabrikationskreditversicherung)

Diese Massnahmen erfordern eine Ergänzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG; SR 946.10).

Bereits bisher konnte die SERV für Bonds1 und Exportkreditfinanzierungen Versicherungen gewähren, die allerdings mit einen maximalen Deckungssatz von 95 Prozent, dem Ausschluss gewisser Risiken und einer umfassenden Prüfung der Entschädigungspflicht behaftet waren. Vor dem Hintergrund der durch die Finanzkrise erschwerten Refinanzierung der Banken und des allgemeinen Vertrauensmangels bewirken die erwähnten Versicherungsrestrisiken eine herabgesetzte Bereitschaft von Finanzinstituten, Bonds auszustellen und zu Kreditfinanzierungen Hand zu bieten. Der derzeitige Vertrauensmangel führt zudem bei der Refinanzierung zu hohen Kosten in der Form von Risikoprämien, die sich in entsprechend hohen Exportkreditkosten niederschlagen.

Der Mehrwert der neu vorgeschlagenen Garantien für Bonds und Refinanzierungen besteht darin, dass die Absicherung umfassend ist, indem die begünstigten Finanzinstitute im Schadenfall in vollem Umfang und schneller zu Geld kommen können.

Mit den Garantien soll die Bereitschaft der Finanzinstitute, Bonds auszustellen und 1

Unter Bond versteht man eine Vertragsgarantie, welche die Bank des Exporteurs in der Regel in Form einer unwiderruflichen, auf erstes Anfordern zahlbaren Garantie ausstellt.

Dadurch erhält der Besteller die Sicherheit, dass er bei einer Vertragsverletzung durch den Exporteur sofort die vereinbarte Garantiesumme erhält.

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Kreditfinanzierungen bereitzustellen, angehoben werden. Die umfassende Absicherung durch die Garantien führt für den Exporteur dazu, dass die Finanzinstitute ihm gegenüber keine Sicherheiten für Restrisiken verlangen; die Liquidität der Exporteure verbessert sich dadurch entsprechend. Für den Exporteur können ferner tiefere Exportfinanzierungskosten resultieren.

Mit der dritten vorgeschlagenen Massnahme, der Fabrikationskreditversicherung, sichert die SERV die Rückzahlung von Krediten ab, die ein Finanzinstitut dem Exporteur während der Herstellungsphase von Exportleistungen zur Aufrechterhaltung seiner Liquidität gewährt. Die SERV deckt mit der Versicherung das Risiko, dass der Exporteur den Fabrikationskredit nicht zurückzahlen kann. Mit der Fabrikationskreditversicherung der SERV werden die Kreditlimiten der Exporteure bei ihren Banken entlastet; die Bereitschaft der Finanzinstitute, Fabrikationskredite einzuräumen, soll angehoben werden.

Mit diesen Massnahmen übernimmt die SERV in einem überschaubaren Rahmen Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmer liegen. Die erweiterte Vertragsgarantieversicherung und die Refinanzierungsgarantie ergänzen bestehende Versicherungen der SERV, während die Fabrikationskreditversicherung eine zusätzliche Deckungsart darstellt.

Die Umsetzung dieser Massnahmen ist nach geltendem Recht nicht möglich.

Zunächst ist die Deckung von Risiken, die vom Exporteur ausgehen, im abschliessend formulierten Katalog der von der SERV versicherbaren Risiken (Art. 12 SERVG) nicht aufgeführt. Das bestehende SERVG erlaubt sodann nur eine Entschädigung von maximal 95 Prozent des versicherten Betrags. Die Refinanzierungversicherung ist jedoch nur wirksam, wenn damit gegenüber dem Refinanzierer die Deckung des vollen Schadens sicher gestellt werden kann. Die zwei erweiterten und die neue Versicherung erfordern weiter, dass sich die Begünstigten keine Leistungsausschlussgründe entgegenhalten lassen müssen, die sie nicht selber zu verantworten haben. Dieses Zusatzrisiko der SERV wird dadurch stark reduziert, dass der SERV eine Regressmöglichkeit gegen die Bank (Refinanzierung) oder den Exporteur eingeräumt wird, sodass schliesslich ein erhöhtes Risiko für die SERV nur im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Im
Übrigen wird damit nicht völlig Neuland betreten, da bereits die heute von der SERV angebotene Käuferkreditversicherung2 vorsieht, dass der Bank gegenüber Einreden, welche die Vertragserfüllung des Exporteurs betreffen, nicht möglich sind und die SERV Regress auf den Exporteur nehmen muss.

2

Erläuterungen zu einzelnen Gesetzesartikeln

Ingress Das Gesetz stützt sich auf die gleichen beiden Verfassungsbestimmungen wie das SERVG, nämlich den Konjunkturartikel (Art. 100 Abs. 1 BV) und den Artikel über die Aussenwirtschaftspolitik (Art. 101 Abs. 1 BV).

2

Unter Käuferkreditversicherung versteht man die Versicherung der Rückzahlung eines Kredits, den ein Finanzinstitut einem ausländischen Besteller zur Finanzierung schweizerischer Exporte gewährt.

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Art. 2

Garantien

Artikel 2 ermöglicht es der SERV, bestimmte Exportrisikoversicherungen durch die Gewährung von Garantien zu verbessern. Gegenüber den zugrundeliegenden Exportrisikoversicherungen sind die Garantien in dem Sinn unabhängig, als die SERV insbesondere keine Leistungsausschlussgründe (Art. 18 SERVG) geltend machen kann, die sich auf das zugrundeliegende Versicherungsverhältnis stützen. Vielmehr sichert die SERV dem aus der Garantie Begünstigten zu, gegen Einreichung bestimmter Bestätigungen und vorgeschriebener Dokumente auf erste Anforderung hin zu zahlen. Bei Inanspruchnahme der Garantie gelten mithin die Nachweispflichten der Versicherungsnehmerin im Schadenfall (Art. 17 Abs. 1 SERVG) nicht.

Das Gesetz sieht zwei Arten von Garantien vor: Absatz 1 Buchstabe a erweitert die auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e SERVG abgestützte Versicherung gegen Risiken aus Vertragsgarantien (Bonds) um eine Vergütungsgarantie der SERV für den Fall, dass die Vertragsgarantie in Anspruch genommen wird (Bondgarantie). Mit Vertragsgarantien (z.B. Bietungs-, Anzahlungs- und Erfüllungsgarantien) ist regelmässig das Risiko verbunden, dass sie die Käuferin in Anspruch nimmt: ­

obwohl die Exporteurin richtig erfüllt hat; es handelt sich dabei um eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie;

­

nachdem die Exporteurin nicht erfüllt hat, weil die Erfüllung wegen einer politischen Ursache, dem Eintritt eines Transferrisikos oder wegen höherer Gewalt unzumutbar oder unmöglich geworden ist (SERV-versicherte gerechtfertigte Inanspruchnahme).

Gegen den Verlust, den der Eintritt dieser Risiken verursacht, kann sich die Versicherungsnehmerin heute schon bei der SERV versichern.

Die Versicherungsnehmerin kann sich heute jedoch nicht gegen die gerechtfertigte Inanspruchnahme der Vertragsgarantie versichern, für den Fall also, dass die Exporteurin ihre Verpflichtungen gegenüber der Käuferin nicht oder nicht richtig erfüllt hat (nicht-SERV-versicherte gerechtfertigte Inanspruchnahme). Der vertragliche Erstattungsanspruch des Finanzinstituts dafür richtet sich gegen die Exporteurin.

Als Folge der Erstattungsansprüche wird die Vertragsgarantielimite (Kautionslimite) der Exporteurin beim Finanzinstitut belastet; alternativ kann die Exporteurin anderweitige Sicherheit stellen. Die hier vorgeschlagene Bondgarantie stellt eine solche anderweitige Sicherheit dar.

Nach Absatz 1 Buchstabe a kann die SERV zusichern, dass sie dem Finanzinstitut den Betrag, den dieses der Käuferin infolge Inanspruchnahme der Vertragsgarantie bezahlt hat, auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet. Angesichts der Kreditwürdigkeit der SERV, die auf einer impliziten Garantie des Bundes beruht (Art. 28 Abs. 1 SERVG, Botschaft zum SERVG, BBl 2004 5815), wird die Exporteurin dem Finanzinstitut, das die Vertragsgarantie ausstellt, für Erstattungsansprüche keine weitere Sicherheit stellen müssen.

Absatz 1 Buchstabe b räumt der SERV die Möglichkeit ein, Exportkreditversicherungen, welche das politische Risiko, das Transferrisiko, höhere Gewalt und das Delkredererisiko der ausländischen Schuldnerin decken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a­d und f SERVG) durch eine Refinanzierungsgarantie zu ergänzen. Tritt die Versicherungsnehmerin den Entschädigungsanspruch aus der Exportkreditversicherung an eine 1055

Drittperson (Zessionarin) ab, so verpflichtet sich die SERV mit der Refinanzierungsgarantie, bei Nichtzahlung der fälligen Kreditforderung der Zessionarin den Ausstand auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang zu vergüten.

Absatz 2 hält fest, dass die Versicherungsnehmerin Zahlungen, welche die SERV gestützt auf die Garantien geleistet hat, in dem Umfang zu erstatten hat, als sie aus der zugrundeliegenden Exportrisikoversicherung (Vertragsgarantie- oder Exportkreditversicherung) nicht zu Entschädigungsleistungen berechtigt ist. Es wird damit deutlich gemacht, dass die Versicherungsleistungen der SERV nicht grundsätzlich über den bisherigen Rahmen (insbesondere Art. 12 SERVG) hinaus ausgedehnt werden sollen.

Im Fall eines Rückgriffs auf die Versicherungsnehmerin sind die Nachweispflichten im Schadenfall (Art. 17 Abs. 1 SERVG) anwendbar. Die Versicherungsnehmerin ist zur Erstattung der Zahlung verpflichtet, welche die SERV aufgrund der Inanspruchnahme einer Bond- oder einer Refinanzierungsgarantie geleistet hat, soweit sie nicht beweist, dass die Entschädigungspflicht der SERV aus der zugrundeliegenden Exportrisikoversicherung gegeben ist.

Auf beide Garantien ist auch das Prämienrecht der SERV anwendbar (Art 6 Abs. 1 Bst. c und Art. 14 SERVG). Die SERV wird demnach risikogerechte Prämien im Einzelfall erheben.

Art. 3

Fabrikationskreditversicherung

In der Regel muss die Exporteurin die Herstellung der Exportleistungen vorfinanzieren, denn die Zahlung der Käuferin erfolgt erst mit Lieferung oder ­ bei Lieferantenkrediten ­ noch deutlich später. Auch wenn der Exportvertrag häufig eine Anzahlung von mindestens 15 Prozent vorsieht, so ist dies nicht ausreichend, um die Fabrikationskosten zu decken. An Fabrikationskosten fallen Kosten für die zur Herstellung der Exportleistungen erforderlichen Rohstoffe, Halbfabrikate und Betriebsstoffe an, aber auch die Löhne der mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Den entsprechenden Finanzierungsbedarf kann die Exporteurin u.a. sicherstellen, indem sie bei ihrer Bank einen Kredit aufnimmt.

Gestützt auf Absatz 1 kann die SERV eine Versicherung anbieten, welche die Rückzahlung solcher Fabrikationskredite durch die Exporteurin deckt. Die SERV setzt voraus, dass das Exportgeschäft bei der SERV gegen die Exportrisiken versichert wird.

Absatz 2 hält fest, dass die Exporteurin eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar geht im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV über (Art. 19 SERVG). Absatz 2 erleichtert der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den rechtmässigen Bestand der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber der Exporteurin.

Art. 4

Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Das SERVG ist anwendbar, soweit das vorgeschlagene Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei den vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen handelt es sich um Absicherungen, welche auf die heutigen Versicherungsleistungen der SERV aufbauen. Es ist 1056

deshalb folgerichtig, dass das SERVG nur dort nicht anwendbar ist, wo es die Verwirklichung der vorgesehenen Massnahmen verhindern würde. Die allgemeinen Bestimmungen des SERVG (1. Abschnitt) und dessen Regeln über das Versicherungsgeschäft (2. Abschnitt) gelten also auch für die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen, soweit Artikel 2 und 3 nichts Abweichendes regeln. Uneingeschränkt gelten insbesondere die Abschnitte 3­7 des SERVG auch für die nunmehr vorgesehenen Massnahmen.

Besondere Bedeutung gewinnt der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit der SERV (Art. 6 Abs. 1 Bst. a SERVG). Die SERV hat bei Gewährung einer Deckung nach diesem Gesetz die Risiken umfassend zu prüfen, angemessen zu tarifieren und die geeigneten Risikominderungsmassnahmen zu treffen.

Art. 5

Schlussbestimmungen

Die Dringlicherklärung des Gesetzes stützt sich auf Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung. Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Ziel der Vorlage, die schweizerische Exportwirtschaft unter den erschwerten Bedingungen der andauernden Finanzkrise rasch zu stützen und zu stabilisieren. Jedes Zuwarten würde das Erreichen dieser Ziele beeinträchtigen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verabschiedung durch die Bundesversammlung in Kraft treten und es ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Dauer und Ausmass der Kreditkrise sollten vorübergehender Natur sein; eine befristete Anordnung der Massnahmen erscheint mithin als angemessen.

Das für dringlich erklärte Bundesgesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Nach den heutigen Informationen und Annahmen sind aus der hier vorgeschlagenen befristeten Ergänzung der Schweizerischen Exportrisikoversicherung keine finanziellen Auswirkungen für den Bund zu erwarten. Es gilt der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit, in dessen Rahmen die SERV auch die nach dem vorgeschlagenen Gesetz übernommenen Risiken umfassend zu prüfen, risikogerecht zu tarifieren und die geeigneten Risikominderungsmassnahmen zu treffen hat. Ausserdem ist die SERV nach den ersten zwei Jahren seit ihrer Einführung gut am Markt etabliert. Sie verfügt über eine solide Kapitalbasis und kann zusätzliche Versicherungen zeichnen, ohne dass der maximale Verpflichtungsrahmen von heute 12 Milliarden Franken angepasst werden muss.

Mit der vorgeschlagenen zeitlich befristeten Ergänzung entsteht kein neuer Subventionstatbestand für den Bund. Allerdings bleibt das finanzielle Restrisiko ­ wie schon für die bisherigen Leistungen der SERV ­ unverändert beim Bund. Von diesem Risiko kann sich keine staatliche Exportrisikoversicherung dispensieren. Das Risiko erhöht sich durch die befristete Ergänzung der SERV nicht in relevantem Umfang.

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3.2

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der Vollzug des vorgeschlagenen Bundesgesetzes obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die beantragte Ergänzung des Produkte- und Dienstleistungsangebotes der SERV findet ihre Begründung in ursachengerechten Stabilisierung der Konjunkturentwicklung. Die rezessiven Impulse, welche auf die Schweizer Volkswirtschaft einwirken, haben ihren Ursprung bei den weltwirtschaftlichen Verwerfungen an den Finanzmärkten und deren Übertragung auf den internationalen Handel. Die Schweiz ist als kleine, offene und von der Exportwirtschaft abhängige Volkswirtschaft stark betroffen.

Nutzniesser dieser Massnahme sind die exportorientierten Unternehmen und Unterlieferanten ­ und damit ihre Beschäftigten ­ die gegen Entrichtung einer Prämie in den Genuss einer Exportrisikoversicherung gelangen können. Besonders stark betroffen von der fehlenden Verfügbarkeit von Krediten und Banksicherheiten sind kleinere und mittelgrosse Exporteure in der Schweiz; ihnen fällt es deutlich schwerer als grossen Unternehmen, die für die Gewährung dieser Instrumente notwendigen Sicherheiten zugunsten des Finanzinstituts aufzubringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen nützen werden.

Die Massnahme verbessert die Ausgangslage der Schweizer Exporteure bei der Teilnahme am internationalen Wettbewerb, was stabilisierende Konjunktureffekte erwarten lässt, solange die Unternehmen in ihren Exportmärkten auf eine Nachfrage stossen.

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Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 753) noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 8543) angekündigt. Die Finanzkrise und ihre realwirtschaftlichen Folgen, denen mit der vorgeschlagenen Ergänzung des SERVG begegnet werden soll, konnten nicht vorhergesehen werden.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 100 Absatz 1 (konjunkturelle Entwicklung) und 101 (Interessenwahrung im Ausland) der Bundesverfassung. Danach ist es Aufgabe des Bundes, Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung, zu treffen und die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland zu wahren.

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5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar; sie befinden sich insbesondere in Konformität mit dem OECD-Exportkreditarrangement.

WTO Gemäss dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen gelten als verbotene Subventionen staatliche Programme für Exportrisikogarantien oder -versicherungen zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken. Die SERV arbeitet auch in Bezug auf die hier neu vorgeschlagenen Garantien und Versicherungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a SERVG langfristig eigenwirtschaftlich und ist deshalb mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen verträglich.

Verhältnis zum europäischen Recht Die neu vorgeschlagenen Garantien und Versicherungen sind mit dem europäischen Recht vereinbar und in verschiedenen europäischen Ländern bereits Teil des Angebots der entsprechenden nationalen Exportkreditagenturen.

Die Europäische Kommission hat im Übrigen am 17. Dezember 2008 ihre Beihilferichtlinie vorübergehend angepasst, indem sie die bestehende Ausweichklausel (sog.

Escape Clause) abänderte. Damit wurde der Nachweis für öffentliche Exportkreditagenturen, dass für kurzfristige Geschäfte mit OECD-Ländern keine privaten Anbieter zur Verfügung stehen, vereinfacht und so deren Finanzierung erleichtert. Um eine Benachteiligung der Schweizer Exporteure zu verhindern, wird die SERV eine vergleichbare Ausweichklausel in eigener Kompetenz einführen.

5.3

Erlassform

Die Form des Bundesgesetzes wurde gewählt, um die im SERVG liegenden Hindernisse zu beseitigen, welche der situationsgerechten Ergänzung der Versicherungsleistungen der SERV im Wege stehen. Das Gesetz soll dringlich erklärt werden, da nur so innert nützlicher Frist die Liquidität der exportorientierten Unternehmen verbessert werden kann.

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