Anträge auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Solothurn (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1) Ergänzung der Programmvereinbarung vom 10.07.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Solothurn Bereich:

Natur und Landschaft (Art. 13, 18d und 23c Bundesgesetz vom 1. Juli 1996 über Natur und Heimatschutz, NHG; SR 451)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Landschaftsschutzmassnahmen (Art. 13 NHG) Die Entwicklung der verschiedenartigen Landschaften ist dauerhaft darauf ausgelegt, deren Vielfalt, Schönheit und Eigenart zu erhalten und sowohl landschaftlich besonders wertvolle als auch beeinträchtigte Gebiete aufzuwerden.

2. Biotope, Arten und ökologischer Ausgleich (Art. 18d NHG) Lebensräume von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sind so geschützt, unterhalten und vernetzt, dass sie zur dauerhaften Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora in gesicherten Beständen beitragen.

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 3 272 500.­ Verpflichtungskredit Nr. V0143.00 Natur und Landschaft 2008­2011 des Bundes Ergänzung der Programmvereinbarung vom 10.07.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Solothurn Bereich:

Biodiversität im Wald (Art. 38 WaG)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Fläche: Die natürliche Entwicklung des Waldes wird auf einer angemessenen Fläche zugelassen (in Naturwaldreservaten und Altholzinseln).

2. Vernetzung: Der Wald wird mit den Lebensräumen des Offenlandes vernetzt (v.a. durch die ökologische Aufwertung der Waldränder).

3. Arten: National prioritäre Arten werden gezielt gefördert.

4. Spezielles: Traditionelle Bewirtschaftungsformen des Waldes, die ökologisch und landschaftlich besonders wertvoll sind, werden auf angemessenen Flächen erhalten (Wytweiden, Nieder- und Mittelwald, Selven).

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 1 252 000.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes

2009-0795

2335

Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Telefon 031 324 78 54 sowie beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, Telefon 032 627 25 99, eingesehen werden.

7. April 2009

2336

Bundesamt für Umwelt