Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10012 Widersprechende PIAGGIO & C. SPA, Viale Rinaldo Piaggio, 25, I-56025 Pontedera, IR-Marke Nr. 598 112 «VESPA» gegen Widerspruchsgegner Gianluca Grandi, via Antonio Schivardi, 5, I-Rome (RM), IR-Marke Nr. 962 314 «Vespismo» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Juli 2009 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 10012 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 962 314 «Vespismo» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz vollständig verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zur bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

22. Juli 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5690

2009-1818