Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Harald Charles Daniel Isoz, geb. 2. Januar 1951, Schweizer, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2004 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2009 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von 13 176 Franken (für die Monate Januar bis Juni 2004 abgezogene IV-Rente) zurückzuzahlen. Von diesem Betrag sind allfällige Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

3. Februar 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

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2009-0159