Bundesgesetz über die Familienzulagen

Entwurf

(Familienzulagengesetz, FamZG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20091, beschliesst: I Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert:

3a. Kapitel (neu): Familienzulagenregister Art. 21a (neu)

Zweck

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um: a.

den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;

b.

die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen.

Art. 21b (neu)

Datenbekanntgabe

Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.

1

Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.

2

Art. 21c (neu)

Meldepflicht

Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:

1 2

BBl 2009 6101 SR 836.2

2009-0278

6119

Familienzulagengesetz

a.

die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;

b.

die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung;

c.

die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung;

d.

die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.

Art. 21d (neu) 1

Finanzierung

Das Familienzulagenregister wird von den Stellen nach Artikel 21c finanziert.

Die Aufteilung der Kosten auf diese Stellen erfolgt proportional zur Anzahl der Datenmeldungen, die zu einem Eintrag ins Familienzulagenregister führen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten und die Zahlungsmodalitäten.

2

Art. 21e (neu)

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere: a.

die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;

b.

der Zugriff auf die Daten;

c.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

d.

die Aufbewahrungsdauer der Daten.

Gliederungstitel vor Art. 25

6. Kapitel: Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmung Art. 25 Bst. f und g (neu) Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG6 gelten sinngemäss für:

3 4 5 6

f.

die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);

g.

die systematische Verwendung der Versichertennummer (Art. 50d AHVG).

SR 837.0 SR 836.1 SR 831.20 SR 830.1

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Familienzulagengesetz

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.

1

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.

2

3

Der Bund trägt die Kosten für den Aufbau des Familienzulagenregisters.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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