B Verordnung der Bundesversammlung über die unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 15a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 20092 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 20093, beschliesst: Art. 1

Abstimmungsspots vor Volksabstimmungen

Die Abstimmungsspots nach Artikel 15a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte werden vom fünftletzten bis zum zweitletzten Samstag vor der Abstimmung täglich ausgestrahlt.

1

Pro Woche beträgt die Sendezeit für Abstimmungsspots nicht mehr als 21 Minuten.

2

Art. 2

Verteilung der Sendezeit zwischen Parteien und Komitees

Von den insgesamt 63 Minuten werden den Parteien ein Anteil von insgesamt 50 Minuten, den Initiativ- und Referendumskomitees ein Anteil von insgesamt 13 Minuten Sendezeit zugeteilt.

1

Anteile, die von berechtigten Parteien oder Komitees nicht beansprucht werden, verfallen.

2

Die Anspruchsberechtigten können ihre Anteile für gemeinsame Abstimmungsspots zusammenlegen.

3

Art. 3

Verteilung der Sendezeit unter den Parteien

Die den Parteien zur Verfügung stehende Sendezeit wird nach ihrer Anzahl Sitze in der Bundesversammlung verteilt.

Minderheit (Marra, Bänziger, Donzé, Heim, Hodgers, Schenker, Stöckli, Zisyadis)

1 2 3

SR 161.1 BBl 2009 5833 BBl 2009 5885

2009-1145

5881

Verordnung der Bundesversammlung über die unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen

Die Sendezeit der grössten Partei darf höchstens um das Dreifache grösser sein, als der Anteil der kleinsten Partei.

2

Art. 4

Verteilung der Sendezeit unter den Komitees

Jedem Initiativkomitee sowie jeder Trägerschaft eines Referendums steht das Recht zu, zu Beginn und am Ende der Abstimmungsperiode einen Abstimmungsspot von je höchstens 30 Sekunden auszustrahlen. Als Trägerschaft eines Volksreferendums gilt die Gesamtheit der Komitees, die bei der Bundeskanzlei Unterschriften für ein Referendum eingereicht haben.

1

Ist sowohl ein Kantons- als auch ein Volksreferendum zustandegekommen, so wird der Anteil für die Trägerschaft des Referendums vorab je hälftig auf die Trägerkantone des Kantonsreferendums und auf die Trägerschaft des Volksreferendums aufgeteilt.

2

Ist die Summe der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall grösser als 13 Minuten, so werden die Ansprüche proportional gekürzt.

3

Art. 5

Anmeldung der Ansprüche von Komitees

Die Initiativ- und Referendumskomitees melden der Bundeskanzlei spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abstimmungsvorlagen für den jeweiligen Abstimmungstermin, ob sie von ihren Ansprüchen Gebrauch machen wollen. Verspätete Meldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

1

Die Bundeskanzlei stellt bis spätestens 12 Wochen vor dem Abstimmungstermin fest, welche Sendezeit jeder Partei und jedem Komitee zugeteilt wird, und teilt den Sendeberechtigten und den verpflichteten Veranstaltern den Umfang der Ansprüche mit.

2

Art. 6 1

Mindest- und Höchstdauer der Spots; Wiederholungsrate

Die Abstimmungsspots dauern mindestens 15 und höchstens 30 Sekunden.

Die Wiederholungsrate ist der Quotient der jedem Anspruchsberechtigten zur Verfügung stehenden Sendezeit und der Dauer seines Abstimmungsspots. Zeitreste, die kürzer sind als der Abstimmungsspot, verfallen.

2

Art. 7

Übergabe der Abstimmungsspots an die Veranstalter

Die Anspruchsberechtigten übergeben ihre Abstimmungsspots den Veranstaltern bis spätestens neun Wochen vor dem Abstimmungstermin.

1

Die technischen Rahmenbedingungen sind jeweils rechtzeitig mit dem betreffenden Veranstalter abzusprechen.

2

5882

Verordnung der Bundesversammlung über die unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen

Art. 8

Abstimmungsspots in den Programmen der SRG

Die Abstimmungsspots werden in folgenden Programmen der SRG ausgestrahlt: a.

in den ersten Fernsehprogrammen jeder Sprachregion;

b.

im ersten, zweiten und dritten Radioprogramm jeder Sprachregion;

c.

in allen Informationsprogrammen von Radio und Fernsehen.

Art. 9 1

Modalitäten der Ausstrahlung

Die Abstimmungsspots werden täglich wie folgt ausgestrahlt: a.

im Fernsehen zwischen 18 und 22 Uhr;

b.

im Radio zwischen 11 und 14 Uhr oder zwischen 17 und 19 Uhr.

Innerhalb eines Programms sind die Abstimmungsspots jeweils zur selben Uhrzeit auszustrahlen. Abweichungen von bis zu einer halben Stunde sind zulässig.

2

Die Abstimmungsspots sind in Blöcke von maximal einer Minute zusammenzufassen.

3

Sie müssen in der Regel zwischen einzelne redaktionelle Sendungen eingefügt werden.

4

Sie werden vom Veranstalter zu Beginn und am Ende deutlich als Sendungen zur eidgenössischen Volksabstimmung bezeichnet, deren Inhalt und Gestaltung die Anspruchsberechtigten zu verantworten haben.

5

Die An- und Absage muss für alle Abstimmungsspots in einem Programm gleich formuliert oder gestaltet sein.

6

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes vom ... in Kraft.

Minderheit (Joder, Bugnon, Fehr Hans, Geissbühler, Hiltpold, Mörgeli, Moret, Müri, Perrin, Schibli) Nichteintreten

5883

Verordnung der Bundesversammlung über die unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen

5884