Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer vom 2. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer (IGMIB) gemäss dem Reglement vom 12. Juni 20092 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

2. Dezember 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 248 vom 22. Dezember 2009 veröffentlicht.

2009-2261

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer3 mit AVE

1

Name und Zweck

Art. 1

Name

Die Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer (IGMIB) errichtet unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer» einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) (BBF Musikinstrumentenbauer).

Art. 2

Zweck

Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, insbesondere die überbetrieblichen Kurse und deren Organisation der Branche Musikinstrumentenbau zu finanzieren.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszweckes Beiträge nach Artikel 8.

2

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Bereich Blasinstrumente, Klaviere, Flügel und Orgel folgende Leistungen erbringen:

3 4

a.

Instrumentenbau;

b.

Instrumentenreparatur;

c.

Service an Musikinstrumenten.

IGMIB, Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer, c/o Elin Office AG, Amthausgasse 3, 3011 Bern, Tel. +41 (0)71 913 20 00, Mail: info@igmib.ch, www.igmib.ch SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer mit AVE

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen aufweisen: a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Blech-Blasinstrumentenbauer EFZ/Blech-Blasinstrumentenbauerin EFZ, Blasinstrumentenreparateur EFZ/Blasinstrumentenreparateurin EFZ, Klavierbauer EFZ/Klavierbauerin EFZ, Orgelbauer EFZ/Orgelbauerin EFZ, Musikinstrumentenbauer EFZ/Musikinstrumentenbauerin EFZ;

b.

Personen ohne Abschlüsse gemäss Buchstabe a und angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung;

b.

Information, Wissensvermittlung und Controlling;

c.

Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial für den Fachunterricht;

e.

Organisation, Durchführung und Subvention von überbetrieblichen Kursen;

f.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand der IGMIB im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung.

Die IGMIB kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer mit AVE

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Fondskommission (Art. 14) nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 10 1

2

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4: 300 Franken;

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5 ohne Betriebsinhaber: 300 Franken.

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge in Prozenten des Anstellungsgrades geleistet werden.

3

Bei mehr als 12 Mitarbeitenden und mindestens 2 Lernenden beträgt die Ermässigung 15 Prozent auf dem Gesamtbeitrag.

4

Bei mehr als 24 Mitarbeitenden und mindestens 3 Lernenden beträgt die Ermässigung 30 Prozent auf dem Gesamtbeitrag.

5

6

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2010. Die IGMIB überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

7

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036 (BBV).

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss beim geschäftsführenden Ausschuss BBF Musikinstrumentenbauer ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5 6

SR 412.10 SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer mit AVE

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Geschäftsführender Ausschuss BBF Musikinstrumentenbauer

Der Geschäftsführende Ausschuss der IGMIB ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

Der Geschäftsführende Ausschuss BBF Musikinstrumentenbauer erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

2

a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung der Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

Art. 14

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 15 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 16

Rechnung, Buchführung und Revision

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der IGMIB Rechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Musikinstrumentenbauer mit AVE

Art. 17

Aufsicht

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG7 der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 11 der Statuten vom 8. September 2004 des Verbands durch die Delegierten der IGMIB-Versammlung am 12. Juni 2009 genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der geschäftsführende Ausschuss BBF Musikinstrumentenbauer den Fonds auf.

1

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt, bedarf die Auflösung der Zustimmung des BBT.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

3

12. Juni 2009

Theophil Pfister Präsident

7

SR 412.10

8852

Werner Spiri