Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten im Bereich der Verzweigung Blegi, Nationalstrasse N4/N4a vom 29. September 2009

Mit der Eröffnung der Nationalstrasse N4 durch das «Knonaueramt» am 13. November 2009 entstehen im Bereich der Verzweigung Blegi (N4/N4a) neue Verkehrsführungen.

Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten bei neuen Verkehrsführungen und geringfügige Anpassungen bestehender Höchstgeschwindigkeiten im Bereich der Verzweigung Blegi (N4/N4a), gemäss Signalisationsplan (Plan Nr. 10) vom 19.08.2009 und technischem Bericht (Dok. Nr. 015) vom 27.08.2009. Die Höchstgeschwindigkeiten werden teilweise durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug eingesehen werden.

29. September 2009

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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