Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeit auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N1 beim Anschluss Oensingen vom 12. Dezember 2008

Auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N1 beim Anschluss Oensingen sind zwischen Oensingen und der Verzweigung Klus die notwendigen Anhaltesichtweiten für die heute signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht gegeben.

Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h auf dem Zubringer zur Nationalstrasse N1 beim Anschluss Oensingen wie folgt: ­

Fahrtrichtung Balsthal, von km 2.375 bis km 3.200

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Untere Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

12. Dezember 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2008-3136

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