Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 8. Juli 2009: 1.

Gestützt auf Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturniere gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden Davide Merli auferlegt (Art. 112 ff. VSBG und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Davide Merli, Contrada Gedra 23, 6979 Brè-Lugano

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

21. Juli 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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2009-1752