Bundesgesetz über Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 26. Januar 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20092, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19993 Art. 10 Abs. 1bis (neu), 1ter (neu), 1quater (neu), 1quinquies (neu) und 2 1bis Ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 200 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an:

a.

die Sanierung bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude, sodass sie mit geringem Einsatz fossiler Brennstoffe oder ohne fossile Brennstoffe effizient beheizt und betrieben werden können;

b.

die Förderung der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich im Umfang von höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr.

Die Höhe der Finanzhilfen nach Absatz 1bis richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

1ter

1quater Finanzhilfen werden nur an Kantone ausgerichtet, die sich mit Beiträgen an den Massnahmen beteiligen. Die Beiträge der Kantone müssen dabei mindestens die Hälfte der Finanzhilfen des Bundes betragen.

Die Finanzhilfen an die Kantone sind auf 5 Jahre befristet. Sie können um weitere 5 Jahre verlängert werden. Für diesen Beschluss muss die Wirksamkeit der Finanzhilfen evaluiert werden.

1quinquies

Der übrige Abgabeertrag wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Abgaben aufgeteilt.

2

1 2 3

BBl 2009 1205 BBl 2009 1225 SR 641.71

2009-0384

1223

Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich. BG

Minderheit (Cathomas, Bader Elvira, Bäumle, Bourgeois, Grunder, Hochreutener, Lustenberger, Nordmann, Nussbaumer, Rechsteiner-Basel, Stump, Wyss Ursula) 1bis

... gewährt der Bund den Kantonen bis 2020 globale Finanzhilfen ...

1quinquies

streichen

Minderheit (van Singer, Girod, Teuscher) 1quater Finanzhilfen werden nur an Kantone ausgerichtet, die sich mit Beiträgen an den Massnahmen beteiligen.

Minderheit (Rechsteiner-Basel, Bäumle, Bourgeois, Lustenberger, Nordmann, Nussbaumer, Stump, Wyss Ursula) 1quater

streichen

2. Obligationenrecht4 Art. 257a Abs. 3 (neu) 3 Vermieter, welche nach dem CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19995 von der CO2-Abgabe befreit werden und die Investitionskosten, die zur Abgabebefreiung geführt haben, nicht auf die Mietzinse überwälzt haben, sind nicht verpflichtet, die Rückerstattungsbeträge den Mietern zu vergüten.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Rutschmann, Amstutz, Bigger, Brunner, Hutter Jasmin, Killer, Leutenegger Filippo, Messmer, Parmelin) Nicht eintreten

4 5

SR 220 SR 641.71

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