Anträge auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Wallis (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1) Ergänzung der Programmvereinbarung vom 02.07.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Wallis Bereich:

Natur und Landschaft (Art. 13, 18d und 23c Bundesgesetz vom 1. Juli 1966, NHG; SR 451)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Landschaftsschutzmassnahmen (Art. 13 NHG) Die Entwicklung der verschiedenartigen Landschaften ist dauerhaft darauf ausgelegt, deren Vielfalt, Schönheit und Eigenart zu erhalten und sowohl landschaftlich besonders wertvolle als auch beeinträchtigte Gebiete aufzuwerden.

2. Biotope, Arten und ökologischer Ausgleich (Art. 18d NHG) Lebensräume von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sind so geschützt, unterhalten und vernetzt, dass sie zur dauerhaften Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora in gesicherten Beständen beitragen.

3. Moorlandschaftsschutz (Art. 23 ff. NHG) Die Moorlandschaften sind so geschützt, dass die Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenheiten, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen, dauerhaft gesichert ist.

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 3 825 529.25 Verpflichtungskredit Nr. V0143.00 Nature und Landschaft 2008­2011 des Bundes Ergänzung der Programmvereinbarung vom 02.07.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Wallis Bereich:

Biodiversität im Wald (Art. 38 WaG)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Fläche: Die natürliche Entwicklung des Waldes wird auf einer angemessenen Fläche zugelassen (in Naturwaldreservaten und Altholzinseln).

2. Vernetzung: Der Wald wird mit den Lebensräumen des Offenlandes vernetzt (v.a. durch die ökologische Aufwertung der Waldränder).

3. Arten: National prioritäre Arten werden gezielt gefördert.

4. Spezielles: Traditionelle Bewirtschaftungsformen des Waldes, die ökologisch und landschaftlich besonders wertvoll sind, werden auf angemessenen Flächen erhalten (Wytweiden, Nieder- und Mittelwald, Selven).

2009-0801

2343

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 2 540 000.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Telefon 031 324 78 54 sowie beim Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis, Bâtiment Mutua, Rue des Creusets 5, 1951 Sion, Telefon 027 606 20 59, Fax 027 606 33 04, Daniel.Moix@admin.vs.ch, eingesehen werden.

7. April 2009

2344

Bundesamt für Umwelt