Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 1. September 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 20081 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Malerund Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9 Ziff. 9.3 und 9.4 Art. 9 Ziff. 9.3

Sockellöhne (Mindestlöhne)

Art. 9 Ziff. 9.4

Lohnerhöhungen

Art. 10 Ziff. 10.1

Mittagsentschädigung

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2010.

1. September 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2008 6167 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2009-2030

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

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