Bundesbeschluss Entwurf betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20093, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierungszusicherungen im Zusammenhang mit der ersten Etappe der der 3. Rhonekorrektion in den Jahren 2009­2014 wird ein Rahmenkredit von 169 Millionen Franken genehmigt.

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Zulasten des Investitionskredites «Hochwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU, A4300.0135) können höchstens zwei Stellen im Zusammenhang mit der 3. Rhonekorrektion finanziert werden. Die Stellen sind bis Ende 2014 befristet.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 721.100 BBl 2009 4333

2009-0954

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Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014. BB

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