Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009

Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland vom 20. März 2009

Die Bundesversammmlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Ingress gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung3, ...

Art. 3 Abs. 2 2

Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung.

Art. 7a

Finanzhilfen

Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.

1

2

1 2 3

Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen: a.

der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz;

b.

der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.

BBl 2008 3551 SR 161.5 SR 101

2008-0126

1989

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG

Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.

3

2. Bundesgesetz vom 21. März 19734 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Titel Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) Ingress gestützt auf die Artikel 40 und 54 der Bundesverfassung5, ...

Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe», der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt.

2 In Artikel 7 Buchstabe c wird der Ausdruck «Fürsorgeorganen» durch «Sozialhilfeorganen» ersetzt.

Die Umbenennung der Gliederungsebenen betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizer 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 2, Art. 6 und 21 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

4 5

SR 852.1 SR 101

1990

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG

Gliederungstitel vor Art. 22a

2. Kapitel: Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not Art. 22a

Geltungsbereich

Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten.

Art. 22b

Voraussetzungen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite in Not geratenen Personen zinslose Darlehen (Vorschüsse) gewähren.

1

2

Die Gewährung von Vorschüssen ist möglich: a.

für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz;

b.

als Überbrückungshilfe;

c.

für Spital- und Arztkosten.

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Kapitel: Schlussbestimmungen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2009

Ständerat, 20. März 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 31. März 20096 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009

6

BBl 2009 1989

1991

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG

1992