Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG) Änderung vom 25. September 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20081, beschliesst: I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG) Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, ...

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Bst. a und c Mit diesem Gesetz will der Bund:

1 2 3

a.

die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation fördern sowie die Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse unterstützen;

c.

die effiziente Verwendung der Bundesmittel für die Forschung und die Innovation sicherstellen.

BBl 2009 469 SR 420.1 SR 101

2008-1125

6671

Forschungsgesetz

Art. 2 Abs. 1 Bst. d, f und g sowie 2 Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf:

1

d.

ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung;

f.

den Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen;

g.

die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation.

Bei der Innovationsförderung achten die Forschungsorgane zudem auf den Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2

Art. 4

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.

1

Die Bestimmungen über die Förderung der Innovation gelten auch für Hochschulen, die nicht Forschungsorgane im Sinne von Artikel 5 sind, und für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innovationsförderung Bundesmittel erhalten.

2

Art. 5 Bst. c Ziff. 3 und d Forschungsorgane sind: c.

die Bundesverwaltung, soweit sie: 3. Aufgaben der Innovationsförderung wahrnimmt;

d.

die Kommission für Technologie und Innovation (KTI, Art. 16e).

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation 1. Abschnitt: Aufgabenteilung Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

1

f.

6672

die Einsetzung der KTI (Art. 16e) und andere Massnahmen zur Förderung der Innovation nach dem 4. Abschnitt.

Forschungsgesetz

Art. 11a Abs. 3 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 im Bereich der Forschung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.

3

Art. 16 Abs. 3 Bst. a und Abs. 7 3

Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: a.

Aufgehoben

Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 an ein Departement delegieren.

7

4. Abschnitt: Förderung der Innovation Art. 16a

Aufgaben und Fördermassnahmen

1

Der Bund unterstützt die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

2

Weiter kann er unterstützen: a.

Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums;

b.

Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen;

c.

die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft.

Er fördert die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich.

3

4

Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

5

Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

Art. 16b

Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

Der Bund kann Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch Beiträge an Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1

4 5

a.

Das Projekt wird zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern durchgeführt, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartner).

b.

Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse am Markt kann erwartet werden.

SR 616.1 SR 313.0

6673

Forschungsgesetz

c.

Das Projekt kann ohne die Förderung durch den Bund voraussichtlich nicht realisiert werden.

d.

Der Umsetzungspartner beteiligt sich hälftig an der Finanzierung des Projekts. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Voraussetzung in der Verordnung festlegen.

e.

Das Projekt trägt zur praxisorientierten Ausbildung des Forschungsnachwuchses bei.

Der Bund kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn sie von Hochschulen oder nicht kommerziell ausgerichteten Forschungsstätten realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

2

Er fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2, welche einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

3

4

Die Artikel 8 Absatz 5 sowie 11a Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 16c 1

Innovationsförderung nach Artikel 16a Absatz 2

Der Bund kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch: a.

die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben;

b.

Informations- und Beratungsangebote.

Er kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unterstützen durch:

2

a.

Begleitung, Beratung und Coaching von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern;

b.

Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten;

c.

Informations- und Beratungsangebote.

Eine Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Verwertung des Wissens erfolgt durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft.

3

Art. 16d

Internationale Programme und Projekte

Der Bund fördert die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch: a.

den Abschluss von Vereinbarungen zur Integration der Schweiz in den internationalen Forschungs- und Innovationsraum;

b.

die Mitwirkung in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten;

c.

die Förderung der Information über derartige Programme;

6674

Forschungsgesetz

d.

die Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen.

Art. 16e

Kommission für Technologie und Innovation

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Organ des Bundes für die Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung.

1

2

Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Wirtschaft.

3

Sie gliedert sich in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der KTI und das Präsidium, welches aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Förderbereichspräsidentinnen und den Förderbereichspräsidenten besteht.

4

Die KTI ist verwaltungsunabhängig und entscheidet weisungsungebunden. Sie ist administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

5

Sie erlässt ein Geschäftsreglement, welches die Einzelheiten der Organisation regelt. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

6

Art. 16f

Aufgaben der KTI

Die KTI trifft Massnahmen und Entscheide nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 im Rahmen der vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Ziele und Kredite.

1

Sie trifft im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung Massnahmen und Entscheide, soweit sie hierfür zuständig ist.

2

Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.

3

Sie stimmt ihre Fördermassnahmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und den Verwaltungseinheiten des Bundes ab.

4

Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darin kann sie Empfehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten abgeben, die im Bereich der Innovationsförderung tätig sind.

5

Art. 16g

Geschäftsstelle der KTI

Die KTI führt eine Geschäftsstelle. Diese bereitet die Geschäfte der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

1

Der Bundesrat bestimmt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Präsidium der KTI bestimmt das Kader. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt das übrige Personal.

2

3

Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Die Präsidentin oder der Präsident der KTI beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

4

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Forschungsgesetz

Art. 16h

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Periode den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung nach Artikel 16a Absätze 1­3.

Art. 16i

Verfahren, Rechtsschutz und Strafverfolgung

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement geahndet.

2

5. Abschnitt: Internationale Vereinbarungen Art. 16j Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und der Innovation abschliessen.

1

Diese Staatsvertragsabschlusskompetenz des Bundesrates umfasst auch Vereinbarungen über:

2

a.

die Finanzkontrolle und die Audits;

b.

die Personensicherheitsprüfungen;

c.

die Sicherung und Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;

d.

die Beteiligungen des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;

e.

den Beitritt zu internationalen Organisationen;

f.

die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Forschungsinstitutionen und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsorganen.

Berühren die Vereinbarungen die Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz, so sind diese vorher anzuhören.

3

Art. 17

Koordination innerhalb der Forschungsorgane

Jedes Forschungsorgan koordiniert die Aktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.

6 7

SR 616.1 SR 313.0

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Forschungsgesetz

Art. 19 Abs. 1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert und wirksam verwendet werden.

1

Art. 23 Abs. 1 Die Mehrjahresprogramme geben Aufschluss über die forschungs- und die innovationspolitischen Absichten der Forschungsorgane und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.

1

Art. 24 Abs. 1 Bst. c und d 1

Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet: c.

die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung;

d.

die KTI.

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Veröffentlichung, Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse 2

Sie fördern überdies die Auswertung und die Verwertung von Forschungsarbeiten.

Art. 28a Abs. 1 Bst. c Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass:

1

c.

die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vorlegen.

II Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 30. September 19548 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird aufgehoben.

1

2

Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19919 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Abs. 3 Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETHBeschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195810 stützen.

3

8 9 10

AS 1954 1302, 1991 857, 1998 1822, 2000 187 SR 414.110 SR 170.32

6677

Forschungsgesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2009

Nationalrat, 25. September 2009

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 200911 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

11

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