Bundesbeschluss Entwurf über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland im Rahmen der multinationalen Operation NAVFOR Atalanta der Europäischen Union vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 20092, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz von maximal 30 Schweizer Armeeangehörigen im Assistenzdienst zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und von Schweizer Handelsschiffen im Rahmen der multinationalen Operation NAVFOR Atalanta der Europäischen Union wird genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz ist bis zum 30. Juni 2010 befristet.

Art. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen über die Beteiligung an der Operation Atalanta mit der Europäischen Union und die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen völkerrechtlichen Verträge abzuschliessen.

Art. 4 Der Bundesrat kann die Beendigung des Einsatzes jederzeit beschliessen. Er informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach den Artikeln 150 und 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 510.10 BBl 2009 4535 SR 171.10

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Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland im Rahmen der multinationalen Operation NAVFOR Atalanta der Europäischen Union. BB

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