zu 00.431 Parlamentarische Initiative Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen Bericht vom 27. März 2009 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 27. März 2009 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates betreffend die parlamentarische Initiative Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. August 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit einer parlamentarischen Initiative hat der damalige Nationalrat Cina am 23. Juni 2000 den Erlass eines «Rahmengesetzes über das Bergführerwesen sowie kommerziell angebotenen Risikoaktivitäten» verlangt. Anlass für die parlamentarische Initiative 00.431 waren der Canyoning-Unfall im Saxetbach 1999 und ein tragischer Unfall beim Bungee-Jumping in Stechelberg im darauffolgenden Jahr. Mit dem Erlass eines Rahmengesetzes wollte der Initiant die Sicherheit der Personen, die kommerziell angebotene Risikoaktivitäten ausüben, verbessern. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative Folge und beauftragte die Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung einer Vorlage.

Die Kommission für Rechtsfragen setzte für diese Arbeiten eine Subkommission ein. Der Vorentwurf der Subkommission wurde am 17. Februar 2006 in der Kommission angenommen und in die Vernehmlassung geschickt. Am 8. September 2006 nahm die Kommission Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragte in Kenntnis des Nichteintretensantrags des Bundesrates vom 14. Februar 2007 (BBl 2007 1537) mit Entscheid vom 22. Februar 2007 mit 12 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Der Nationalrat hat demgegenüber am 12. Juni 2007 mit 98 zu 75 Stimmen entschieden, die parlamentarische Initiative nicht abzuschreiben; er hielt damit an seinem Auftrag an die Kommission zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs fest.

Im Herbst 2008 hat die Kommission für Rechtsfragen ihre Arbeit am Entwurf wieder aufgenommen. Sie entschied am 12. September 2008 eine neue Ad-hocSubkommission einzusetzen. Diese legte ­ basierend auf den vorangegangen Arbeiten ­ einen neuen Entwurf für ein Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von weiteren Risikoaktivitäten vor. Der wesentliche materielle Unterschied zur Kommissionsvorlage vom 1. Dezember 2006 (BBl 2007 1497) liegt darin, dass das Versicherungsobligatorium nicht mehr als Voraussetzung zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung vorgesehen ist. Der Entwurf sieht neu vor, dass sämtliche Personen, die eine dem Gesetz unterstellte Aktivität anbieten, eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen oder entsprechende finanzielle Sicherheit leisten und die Kundinnen und Kunden darüber informieren müssen.

Am 27. März 2009 ist
die Kommission für Rechtsfragen mit 12 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen auf die Vorlage nicht eingetreten. Damit wird dem Nationalrat erneut die Abschreibung der parlamentarischen Initiative beantragt. In Anbetracht des Auftrags des Nationalrates hat sie gleichwohl eine Detailberatung vorgenommen. Sie wird diesen Entwurf dem Nationalrat als Eventualantrag vorlegen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist nach wie vor davon überzeugt, dass kein Rechtsetzungsbedarf auf Bundesebene besteht. Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene sowie der erfolgreichen Selbstregulierung der Branchenverbände hält der Bundesrat an der Haltung fest, die er bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 zum Bericht vom 1. Dezember 2006 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats dargelegt hatte (BBl 2007 1537). Für Bergführerinnen und Bergführer sowie Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer existiert ein eidgenössischer Fachausweis. Anbieter von Risikoaktivitäten müssen bereits nach geltendem Recht den Kundinnen und Kunden ausreichende Sicherheit bieten, indem sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten einhalten. Die Vorschriften im Strafund Zivilrecht sind hierfür ausreichend.

Auch die Personenfreizügigkeit im Verhältnis zur EU verlangt keine neue Regulierung. Die Anbieter können zudem ihren Kundinnen und Kunden gegenüber selbst Klarheit über ihre fachlichen Fähigkeiten verschaffen, indem sie allfällige Ausbildungsnachweise und Zertifikate bekannt geben. Die Wahl des geeigneten Anbieters kann der Kundschaft überlassen werden.

Darüber hinaus gewährleistet die Stiftung «Safety in adventures» die Möglichkeit einer Zertifizierung der Anbieter von Risikoaktivitäten. Der Bund ist Mitgründer der Stiftung und kann über das Bundesamt für Sport sein Wissen im Bereich von sportlichen Freizeitaktivitäten zur Verfügung stellen.

Der Bundesrat beantragt demnach erneut, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten und demzufolge die parlamentarische Initiative abzuschreiben.

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