Hundegesetz

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1, 2 und 2bis sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft Bildung und Kultur des Nationalrates vom 20. Februar 20092 und in die Stellungnahme des Bunderates vom 22. April 20093, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck Art. 1 1

2

Zweck dieses Gesetzes ist es: a.

die Haltung von und den Umgang mit Hunden so zu regeln, dass sie gesellschaftsverträglich sind;

b.

die Bevölkerung vor verhaltensgestörten und gefährlichen Hunden zu schützen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.

2. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde Art. 2

Grundsätze

Bei der Zucht von Hunden ist darauf zu achten, dass sie für Menschen und Tiere keine Gefahr darstellen. Sie dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden.

1

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden oder belästigen.

2

3

1 2 3

Es ist verboten, Hunde im öffentlichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

SR 101 BBl 2009 3547 BBl 2009 3587

2009-0687

3579

Hundegesetz

Art. 3

Leinenpflicht

Hunde müssen an der Leine geführt werden: a.

in öffentlich zugänglichen Gebäuden;

b.

an verkehrsreichen Strassen;

c.

in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen;

d.

auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportplätzen;

e.

an Orten, die von den Kantonen entsprechend signalisiert werden.

Art. 4

Meldepflicht

Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder, Zollorgane, Gemeindebehörden und Tierheime sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

1

a.

Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder

b.

ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

Bei erheblichen Verletzungen von Menschen und Tieren ist die Halterin oder der Halter in gleicher Weise meldepflichtig.

2

Art. 5

Einzelprüfungen

Die zuständige kantonale Behörde ordnet eine Einzelprüfung an, wenn: a.

ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat; oder

b.

deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren Hund nicht unter Kontrolle hält.

Art. 6

Massnahmen nach Einzelprüfungen

Die zuständige kantonale Behörde kann entsprechend dem Ergebnis der Einzelprüfung insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

1

a.

Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen;

b.

Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne Hund;

c.

Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen;

d.

Verpflichtung, generell im Freien oder in besonders bezeichneten Gebieten, insbesondere in Siedlungsgebieten, dem Hund einen Maulkorb anzulegen oder ihn an der Leine zu führen;

e.

vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung;

f.

Haltungs- oder Zuchtverbot, allenfalls verbunden mit einer Kastration des Hundes;

3580

Hundegesetz

g.

Entzug des Hundes zur Neuplatzierung;

h.

Tötung des Hundes.

Die Halterin oder der Halter eines von einer Massnahme nach Absatz 1 betroffenen Hundes darf ihn im öffentlichen Raum einer anderen Person nur anvertrauen, wenn diese in der Lage ist, ihn unter Kontrolle zu halten.

2

Art. 6a

Kontrolle von Zuchtstätten

Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten kontrolliert die zuständige kantonale Behörde die Zuchtstätte, aus welcher der betreffende Hund stammt.

Art. 7

Aus- und Weiterbildung

Der Bundesrat kann Kurse zur Sozialisierung von Hunden für Hundehalterinnen und Hundehalter für obligatorisch erklären.

1

Er erlässt Vorschriften über diese Kurse und über die Anforderungen an Personen, die sie durchführen.

2

3. Abschnitt: Hunde mit besonderem Verwendungszweck sowie Registrierung von Zuchtstätten Art. 8

Hunde mit besonderem Einsatzzweck

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Halten von Hunden mit besonderem Einsatzzweck, insbesondere für Dienst-, Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunde sowie für Blindenführ-, Therapie- und Rettungshunde.

1

Hunde dürfen nicht auf Schärfe abgerichtet werden, ausgenommen bei der Ausbildung zum Schutzdienst. Die Ausbildung zum Schutzdienst ist nur für Hunde erlaubt, die eingesetzt werden oder für einen Einsatz vorgesehen sind:

2

a.

in der Armee;

b.

beim Grenzwachtkorps;

c.

bei der Polizei; oder

d.

bei Sicherheitsunternehmen, die über eine kantonale Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich verfügen.

Art. 9

Registrierung von Zuchtstätten

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen, die vom Kanton registriert sind.

3581

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4. Abschnitt: Haftung und Versicherung Art. 10

Haftung

Die Halterin oder der Halter eines Hundes haftet für den von diesem angerichteten Schaden.

Art. 11

Versicherung

Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss eine Versicherung abschliessen, welche die Haftpflicht deckt.

1

2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen sowie die Risiken, die von der Deckung ausgeschlossen werden können.

Art. 12 1

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht versicherungspflichtig.

Liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige kantonale Behörde vom Erfordernis einer Haftpflichtversicherung absehen und eine andere Form der Sicherstellung der Haftpflicht anordnen.

2

5. Abschnitt: Kantonales Recht Art. 13 Die Kantone können weiter gehende Vorschriften zum Schutz der Menschen und der Tiere vor Gefährdungen durch Hunde erlassen.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 14

Zucht, Einfuhr und Haltung gefährlicher Hunde

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Hunde auf Aggressivität züchtet oder vorschriftswidrig auf Schärfe abrichtet. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich solche Hunde einführt oder hält.

1

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

2

Art. 15 1

Übrige Widerhandlungen

Mit Busse wird bestraft, sofern nicht Artikel 14 anwendbar ist, wer vorsätzlich: a.

die Leinenpflicht oder die Zutrittsverbote nach Artikel 3 missachtet;

b.

die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt;

c.

keine Versicherung zur Deckung der Haftpflicht für Hunde abschliesst;

3582

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d.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

2

Art. 16

Strafverfolgung

Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

7. Abschnitt: Vollzug Art. 17 Der Bundesrat erlässt Vollzugsvorschriften. Er kann die zuständige Bundesbehörde ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.

1

Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren.

2

8. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 18 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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