Bundesgesetz über die Buchpreisbindung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 20. April 20092 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 20093, beschliesst: Minderheit (Kaufmann, Estermann, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Miesch, Müller Philipp, Rime, Theiler, Walter, Wandfluh) Nicht eintreten Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll: a.

die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch fördern;

b.

möglichst vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Preise von ungebrauchten und mängelfreien Büchern in den Schweizer Landessprachen, die:

1

a.

in der Schweiz verlegt werden;

b.

gewerbsmässig in die Schweiz eingeführt werden; oder

c.

in der Schweiz gehandelt werden.

Es gilt nicht für Bücher, die aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrags aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz versendet werden.

2

Minderheit (Rechsteiner Paul, Fässler, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Rennwald) Absatz 2 streichen

1 2 3

SR 101 BBl 2009 4135 BBl 2009 4169

2009-1080

4163

Buchpreisbindung. BG

Minderheit (Kaufmann, Estermann, Flückiger, Miesch, Riklin Kathy, Rime, Theiler, Wandfluh, Zemp) Es gilt überdies nicht für Bücher, die als Lehrmittel für den Unterricht in der Schule konzipiert sind.

3

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Buch: jedes Verlagserzeugnis in gedruckter Form und jedes kombinierte Erzeugnis, bei dem das Verlagserzeugnis in gedruckter Form die Hauptsache bildet; nicht als Bücher gelten namentlich Zeitungen, Zeitschriften, Musiknoten und kartografische Erzeugnisse;

b.

Endverkaufspreis: Preis, zu dem das Buch den Endabnehmerinnen und Endabnehmern in der Schweiz inklusive Mehrwertsteuer angeboten wird;

c.

Endabnehmerin oder Endabnehmer: Person, die ein Buch nicht zum Zweck erwirbt, es weiterzuverkaufen;

d.

Buchhändlerin oder Buchhändler: Person, die gewerbsmässig Bücher an Endabnehmerinnen und Endabnehmer verkauft.

Art. 4

Preisfestsetzung

Die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur setzt den Endverkaufspreis für die von ihr oder ihm verlegten oder eingeführten Bücher fest.

1

Sie oder er muss den Endverkaufspreis vor der ersten Ausgabe des Buches oder vor der Preisänderung veröffentlichen. Sie oder er gibt in der gleichen Veröffentlichung das Erscheinungsdatum oder das Datum der Preisänderung an.

2

Allfällige Preisüberhöhungen gegenüber den in den Nachbarländern gehandhabten Preisen unterliegen der Missbrauchsaufsicht durch die Preisüberwacherin oder den Preisüberwacher. Nötigenfalls kann die Preisüberwacherin oder der Preisüberwacher die zulässige Preisdifferenz mittels Allgemeinverfügung branchenweit unter Berücksichtigung der Sprachregionen festlegen.

3

Minderheit (de Buman, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Meier Schatz, Rechsteiner Paul, Zisyadis) Für importierte Bücher, die im Verlagsland einer Preisbindung unterliegen, ist der Endverkaufspreis in einer Bandbreite von mindestens 100 % bis maximal 120 % der Umrechnung zum Euro-Referenzkurs des Verkaufspreises inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen.

3

(siehe auch Abs. 4) Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp) 3bis Der zulässige Preis berechnet sich aufgrund des ausländischen Preises abzüglich der ausländischen Mehrwertsteuer.

4164

Buchpreisbindung. BG

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

Minderheit (de Buman, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Meier Schatz, Rechsteiner Paul, Zisyadis) Absatz 4 streichen (siehe auch Abs. 3) Art. 5

Preisbindung

Buchhändlerinnen und Buchhändler dürfen Bücher nur zu dem nach Artikel 4 festgesetzten Endverkaufspreis verkaufen.

Minderheit (Kaufmann, Estermann, Flückiger, Miesch, Rime, Walter, Wandfluh) Ist auf einem Buch aus dem Ausland ein Preis in einer ausländischen Währung angegeben, so kann die Endabnehmerin oder der Endabnehmer wählen, ob sie oder er den schweizerischen Preis in Schweizerfranken oder den ausländischen Preis in der ausländischen Währung bezahlen will.

2

Art. 6

Allgemein zulässiger Rabatt

Buchhändlerinnen und Buchhändler dürfen auf den festgesetzten Endverkaufspreis einen Rabatt bis fünf Prozent gewähren.

Minderheit (Schelbert, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rennwald, Rechsteiner Paul, Thorens, Zisyadis) Art. 6

Allgemein zulässige Preisabweichungen

Buchhändlerinnen und Buchhändler dürfen den festgesetzten Endverkaufspreis um bis fünf Prozent erhöhen oder reduzieren.

Art. 7 1

In besonderen Fällen zulässige Rabatte

Auf dem festgesetzten Endverkaufspreis können Rabatte gewährt werden: a.

für den Verkauf von Büchern an öffentliche Bibliotheken mit einem jährlichen Gesamtbeschaffungsetat von: 1. höchstens 500 000 Franken: bis 10 Prozent, 2. über 500 000 und höchstens 1 000 000 Franken: bis 15 Prozent, 3. über 1 000 000 Franken: in beliebiger Höhe;

b.

für den Verkauf des gleichen Buches in: 1. 11­50 Exemplaren: bis 10 Prozent, 2. 51­100 Exemplaren: bis 15 Prozent, 3. mehr als 100 Exemplaren: bis 20 Prozent;

c.

für den geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammengehörender Werke und für die Subskription eines Werks bis zu dessen vollständigem Erscheinen: in beliebiger Höhe; 4165

Buchpreisbindung. BG

d.

für Bücher, die in eigener Ausstattung und zu einem späteren Zeitpunkt als die Originalausgabe von Buchgemeinschaften an ihre Mitglieder verkauft werden: in beliebiger Höhe.

Diese Rabatte können mit dem Rabatt nach Artikel 6, nicht aber miteinander kumuliert werden.

2

Art. 8

Dauer der Preisbindung

Ist ein Buch mindestens achtzehn Monate preisgebunden im In- oder Ausland verkauft worden, so kann die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur die Preisbindung für beendet erklären. Er oder sie muss die Erklärung vorher veröffentlichen.

Minderheit (Kaufmann, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh) Die Preisbindung fällt sechs Monate nach der ersten Ausgabe des Buches im In- oder Ausland dahin.

Art. 9

Verkauf an branchenfremde Händlerinnen und Händler

Verlegerinnen, Verleger, Importeurinnen, Importeure, Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler dürfen Buchhändlerinnen und Buchhändler, deren Sortiment nicht zur Hauptsache aus Büchern besteht, nicht zu niedrigeren Preisen oder sonst wie günstigeren Konditionen beliefern als die andern.

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp) Art. 9 Sachüberschrift Unzulässige Preisdifferenzierungen Sie dürfen Abnehmerinnen und Abnehmern in der Schweiz Bücher nicht teurer verkaufen als Abnehmerinnen und Abnehmern in einem Nachbarland oder im Verlagsland.

2

Art. 10

Klagen

Wer durch Widerhandlungen gegen die Artikel 4­9 in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Gericht beantragen:

1

a.

eine drohende Verletzung zu verbieten;

b.

eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c.

die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

Er oder sie kann verlangen, dass das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

2

4166

Buchpreisbindung. BG

Er oder sie kann nach Massgabe des Obligationenrechts4 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

3

Art. 11

Klagen von Organisationen

Zur Erhebung von Klagen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 sind ebenfalls berechtigt: a.

die Berufs- und Wirtschaftsverbände von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung die nach ihren Statuten befugt sind zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der: 1. Verlegerinnen und Verleger, 2. Importeurinnen und Importeure, 3. Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler, 4. Buchhändlerinnen und Buchhändler;

b.

die Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach ihren Statuten dem Konsumentenschutz widmen.

Art. 12

Vorsorgliche Massnahmen

Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c­28f des Zivilgesetzbuches5 sinngemäss anwendbar.

Art. 13

Branchenvertreterin oder Branchenvertreter

Die Branche bestellt eine Branchenvertreterin oder einen Branchenvertreter zur Wahrnehmung der Interessen der Branchenangehörigen; die Interessenwahrnehmung geschieht unabhängig von einer Mitgliedschaft in Branchenorganisationen.

1

Die Branchenvertreterin oder der Branchenvertreter ist zur Anhebung von Klagen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 berechtigt.

2

Art. 14

Schiedsgerichte

Ständige Schiedsgerichte, die auf dieses Gesetz spezialisiert sind, müssen:

4 5

a.

alle Parteien unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Branchenorganisation akzeptieren, wenn die Parteien sie gestützt auf eine gültige Schiedsvereinbarung anrufen;

b.

den Parteien unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Branchenorganisation dieselben Konditionen anbieten;

c.

von den Branchenorganisationen unabhängig sein.

SR 220 SR 210

4167

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Minderheit (Favre Charles, Baader Caspar, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Kaufmann, Rime, Walter, Wandfluh) Art. 14a

Periodische Überprüfung

Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre die Massnahmen dieses Gesetzes auf ihre Wirksamkeit. Dabei berücksichtigt er die Zwecksetzung dieses Gesetzes.

1

Er erstattet der Bundesversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragt, wenn nötig, die Änderung oder die Aufhebung dieses Gesetzes.

2

Art. 15

Koordination mit der Zivilprozessordnung

Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20086 fällt Artikel 12 dieses Gesetzes dahin beziehungsweise tritt ausser Kraft.

Art. 16

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6

BBl 2009 21

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