Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes und Artikel 69 Absatz 1 der Zollverordnung regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Ausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen.

Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere geöffnet.Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Ausland ermöglicht werden.

Vernehmlassungsfrist: 6. September 2009 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Oberzolldirektion, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Telefon 031 322 66 63, Fax 031 323 30 94, www.ezv.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

19. Mai 2009

3360

Bundeskanzlei

2009-1109