Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 17. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Chlorothalonil (TCPN) 500 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Chlortalonil

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4325 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043138-00/033 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Chlortalonil

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4326 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043138-00/044 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Chlortalonil

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4327 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043138-00/45 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Chlortalonil

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4328 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043138-00/35 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Chlortalonil

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4329 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043138-00/50 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

1

SR 916.161

2009-0470

1447

Realchemie Chlortalonil

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4330 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043138-00/046 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau: allg.

Gemüsebau: Aubergine, Tomaten Karotten Knollensellerie Spargel Speisepilze [Champignonkulturen] Tomaten Zwiebeln Feldbau: Kartoffeln Weizen Zierpflanzen: Chrysantheme Chrysantheme Iris Nelken Nelken Zier- und Sportrasen

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Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Konzentration: 0.3 % Anwendung: Vor der Blüte

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit Alternaria-Möhrenschwärze

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 4.5 ml/m2 Anwendung: Nach dem Decken giessen Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Blattschwärze der Spargel Trockene Molle Kraut- und Fruchtfäule, Septoria-Blattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Falscher Mehltau der Zwiebel

(*)

1

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum)

Aufwandmenge: 3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 3 l/ha

Blattfleckenkrankheiten der Chrysantheme Weissrost der Chrysantheme Tintenkrankheit der Iris Nelkenschwärze Rostpilze Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.2 %

2, 3, 4 5, 6

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = In 2 L Wasser. Dosierung gilt für schwarze Torferde.

2 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

3 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

5 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.

6 = Maximal 1 Behandlung gegen Ende des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 57­61).

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

17. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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