Entscheid der Wettbewerbskommission 22-0326: Medikamente Hors-Liste Im Verfahren «22-0326: Hors-Liste Medikamente» hat die Wettbewerbskommission am 2. November 2009 eine Verfügung nach Artikel 5 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) getroffen. Diese Publikation gilt als Eröffnung der Verfügung i.S.v. Artikel 36 VwVG für diejenigen Parteien, welche nicht in Ziffer 9 des nachfolgenden Dispositivs ausdrücklich erwähnt sind (andere Grossisten, Apotheken und selbstdispensierende Ärzte).

Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission: 1.

Es wird festgestellt, dass das Veröffentlichen und das Befolgen von Publikumspreisempfehlungen für Cialis, Levitra und Viagra in der bisherigen Form und im bisherigen Umfang eine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v.

Artikel 5 Absatz 1 i.V.m Artikel 5 Absatz 4 KG darstellt.

2.

Den Herstellern Pfizer, Eli Lilly und Bayer wird verboten, die Publikumspreisempfehlungen für Cialis, Levitra und Viagra weiterhin zu veröffentlichen.

3.

Die Grossisten Galexis, Unione Farmaceutica Distribuzione, Voigt und Amedis-UE und e-mediat dürfen bezüglich dieser Publikumspreisempfehlungen keine Gehilfenhandlungen (z.B. Weiterleiten, Aufbereiten, Publizieren von Preisempfehlungen etc.) mehr vornehmen.

4.

Die Hersteller Pfizer, Bayer und Eli Lilly werden für das unter Ziffer 1 dieses Dispositivs genannte Verhalten für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 gestützt auf Artikel 49a Absatz 1 KG mit folgenden Beträgen belastet: ­ Pfizer: CHF [...]

­ Eli Lilly: CHF [...]

­ Bayer: CHF [...]

5.

Im Übrigen wird die Untersuchung eingestellt.

6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit Sanktionen gemäss Artikel 50 bzw. 54 KG belegt werden.

7.

Die Verfahrenskosten von insgesamt [...] Franken werden den drei Pharmaunternehmen Pfizer AG, Eli Lilly SA und Bayer (Schweiz) AG jeweils zu einem Sechstel, d.h. je [...] Franken, und unter solidarischer Haftung auferlegt.

8.

[Rechtsmittelbelehrung]

9.

Die Verfügung wird folgenden Verfahrensparteien einzeln eröffnet: ­ Pfizer AG ­ Eli Lilly (Suisse) SA ­ Bayer (Schweiz) AG

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2009-2944

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Galexis AG Unione Farmaceutica Distribuzione SA Voigt AG Amedis-UE AG e-mediat AG Apotheken Drogerien Dr. Bähler AG Wildbach-Apotheke GaleniCare AG SunStore SA Pharcap Management SA Groupe Capitole Coop Vitality AG Pharmacie Populaire

10. Den anderen Verfahrensparteien wird diese Verfügung durch amtliche Publikation eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

Der Entscheid kann von dessen Adressaten innert 30 Tagen angefordert werden bei: Sekretariat der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern Telefon: 031 322 20 40 Fax: 031 322 20 53

1. Dezember 2009

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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