Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Vereins für Kältetechnik vom 5. März 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Vereins für Kältetechnik (SVK) gemäss dem Reglement vom 13. März 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Der Berufsbildungsfonds finanziert Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der vom SVK betreuten Bildungsangebote.

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Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung, Qualitätssicherung und Controlling, insbesondere: 1. Betrieb einer Koordinationsstelle zur Gewährleistung der Basisarbeiten; 2. laufende Entwicklung von Weiterbildungsangeboten; 3. Betrieb der Qualitätssicherungskommission für die Berufsprüfung Chefmonteur/-in Kälte; 4. Durchführung der Abschlussprüfung Berufsprüfung Chefmonteur/-in Kälte;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für die Bildungsangebote der höheren Berufsbildung, insbesondere: 1. periodische Überarbeitung der Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 62 vom 31. März 2009, veröffentlicht.

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2.

Projekte zur Weiterentwicklung des Knowhow-Transfers der Kältetechnik im Rahmen der höheren Berufsbildung;

c.

Durchführung der überbetrieblichen Kurse und Vergünstigung derselben für die Lehrbetriebe;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, insbesondere: 1. Entwicklung von Lehrmitteln; 2. Beschaffung von Ausbildungshilfen in der Weiterbildung;

e.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom SVK betreuten Bildungsangeboten und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung, insbesondere: 1. Finanzierung einer Berufsbildungskommission; 2. Förderung der Qualitätssicherung für das Projekt «Betreuung der Ausbildner»;

f.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, insbesondere: 1. Entwicklung und Herausgabe von Berufsinformationsmitteln; 2. Berufsinformations-SMS;

g.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben, insbesondere: 1. Vorbereitungskosten für die Schweizermeisterschaften; 2. Teilnahmekosten; 3. Entschädigung der Expertinnen und Experten;

h.

Deckung des durch den SVK erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes.

Art. 3 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den SVK betreut werden.

2

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.

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Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil:

Fr. 200.­/Jahr

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Fr. 50.­/Jahr

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen.

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Für Lernende ist kein Beitrag geschuldet.

6

Einpersonenbetriebe bezahlen nur den Beitrag pro Betrieb.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2009. Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

7

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

5. März 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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SR 831.40 SR 412.101

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