Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) (Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich) Änderung vom 12. Juni 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 26. Januar 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20092, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19993 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 1bis, 1ter, 1quater und 2 1bis Ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 200 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an:

a.

die energetische Sanierung bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude;

b.

die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel des zweckgebundenen Abgabeertrages pro Jahr.

Die Höhe der Finanzhilfen nach Absatz 1bis richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

1ter

1quater Die Ausrichtung der Finanzhilfen an die Kantone ist auf 10 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2009 dieses Gesetzes befristet. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten erstellt der Bundesrat zuhanden des Parlaments einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen.

Der übrige Abgabeertrag wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Abgaben aufgeteilt.

2

1 2 3

BBl 2009 1205 BBl 2009 1225 SR 641.71

2009-0384

4395

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 15bis

Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages

Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a erfolgt durch eine Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

1

2 Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe b erfolgt gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Juni 2009

Ständerat, 12. Juni 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 23. Juni 20095 Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

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SR 730.0 BBl 2009 4395

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