Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Meichtry Robert, Mississauga, Ontario, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 26. November 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2009 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils im Bundesblatt an die Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; Swift-Code POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer A-7574/2008 zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

10. März 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I

1330

2009-0519