Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. September 2007 eingereichten Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. August 20083, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 21. September 2007 «Für ein Verbot von KriegsmaterialExporten» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 107 Abs. 3 (neu) Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle.

3

Art. 107a (neu) Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern 1

Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten: a.

Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;

b.

besondere militärische Güter;

c.

Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.

2

1 2 3

SR 101 BBl 2007 7219 BBl 2008 7521

2008-0883

4383

Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten». BB

Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.

3

Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

4

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern) Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind.

1

Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 12. Juni 2009

Ständerat, 12. Juni 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

4

Die Nummerierung der Ziffer dieser Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel wird nach der Volksabstimmung festgelegt.

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