442 # S T #

Aus denVerhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 29. August 1855.)

..Die Regierung des Kantons Graubünden machte dem Bundesrathe die Anzeige, daß einer aus Frank» reich stammenden Familie die Aufnahme in das graubündnerische Kantonsbürgerrecht unter der Bedingung zugesichert worden sei, wenn diese Familie ihre Entlassung aus dem frühern Staatsverbande nachzuweisen vermöge.

Angefragt über die dießfalls in F r a n k r e i c h »orgefchriebenen Formalitäten, habe der schweiz. Geschäftsträger in Paris der genannten Regierung die Auskunft ertheilt, daß die betreffende Familie die sranzofische Nationalitat durch die schweizerische Naturalifation ipso facto verliere, indem der Art. 17 des Code Napoléon

ausdrüklich vorschreibe: ,,Die Eigenschaft als granzose

,,geht durch die in einem fremden Lan';e erworbene Na,,turalisation verloren (la qualité de Français se perdra ,,par la naturalisation acquise en pays étranger)."

Bei der Entscheidung der Frage, ob, nach Maßgabe des zitirten Artikels im Code Napoléon der Einbürgerung erwähnter Familie im Kanton Graubünden kein Bedenken im Wege stehe, glaubte der Bundesrath auf die Erklärung Rükficht nehmen zu sollen, welche der sranzöfische Botschafter mit Note vom 29. Mai 1827, anläßlich der Unterhandlung über einen gegenfeitigen Niederlassungsvertrag, abgegeben hatte, und welche folgendermaßen lautet:

443

,,Ss folgt aus dem Art. 10 des Civilgesezbuches, ,,daß jedes in sremden Landen aus der Ehe eines Franwîostn geborne Kind, wenn jener seine ©igenschast als ,,solcher verliert, nicht dem Stande seines Vaters folgt, ,,sondern sranzofischer Staatsbürger bleibt."

(Aeltere offiz. Sammlung, Bd. H, S. 183.)

Gestüzt aus diese klare, (so viel bekannt) nicht abgeänderte Bestimmung, sprach sich der Bundesrath gegen die Regierung von Graubünden dahin aus:

es kenne lediglich die Naturalisation der volljährigen Glieder der einzubürgernden Familie als giltig und dem Art. 43 der Bundesverfassung entsprechend angesehen werden. Was hingegen die m i n d e r j ä h r i g e n Kinder anbetreffe, so könne deren Einbürgerung im Kanton Graubünden erst dann definitiv ersolgen, wenn sie volljährig geworden seien, d. h. das 21. Altersjahr erreicht haben; bis dahin müssen sie als sranio'fische Bürger betrachtet werden, wenn gleich ihr Vater aus

diese Eigenschaft Verzicht geleistet habe.

Im weitern wurde darauf aufmerkfam gemacht, daß es angemessen sein möchte, bezüglich der wirklich finge*, bürgerten gamilienglieder eine Erklärung zuhanden der kais. franzöfischen Gesandtschaft einzusenden, in welcher jene, gefläzt aus ihre Einbürgerung im Kanton Graubänden, der franzöfischen Nationalität ausdrüklich tutsagen.

Der Bundesrath hat sein Post- und Baudeparternent ermächtigt,-der zwischen einem Abgeordneten des leztern und der Westbahngesellschaft für die Cession des zwischen dieser und der Dampfbootverwaltung für den Genfersee ..tt-ften.ttit.ro Vertrags getroffenen ttebmtnkunft, so wie

444 auch dem nachträglich mit der erwähnten Dampsbootgesellfchaft abgeschlossenen Vertrage für postalische Benuzung der Dampfboote die Genehmigung zu ertheilen.

Der erwähnte Vertrag bietet dem öffentlichen Verkehre folgende Vortheile dar.

1) können durch das Postbüreau in G e n f Reifende nach allen über die Uferpläze hinaus gelegenen Ortschaften, so wie auch von sämmtlichen Postbüreaur der innern Schweiz solche nach Genf oder für die übrigen Uferpläze mit Benuzung der Dampfboote eingeschrieben werden ; 2) können, aufVerlangen des schweiz. Postdepartements, selbst auf dem Dampfboote durch die Kapitäne Pläze nach allen am Genferfee ausmündenden Routen ertheilt werden;

3) wird das Reifegepäk bis auf 100 & unentgeld* lich transportirt und unentgeldlich abgeliefert, so wie auch die Briefe und Fahrpoststüke, bis an das Ufer des See's oder m die Landungsbrüken, wo folche bestehen; 4) wird der Postverwaltung für jeden vom Postbürea« in Genf nach irgend einem über die Uferpläze hinaus gelegenen Orte oder von diesen Postbüreaur nach Genf oder einem andern Uferplaze eingeschriebenen und den Dampfbeoten der ,,Société réunie" zum Transport zugewiesenen Reifenden eine Provision von 30 % für die Pläze I. Klasse und ,,

15 %

n

H

n

II-

,,

zugefichert; 5) kann die Dampfbootverwaltung die Fahrtordnung der Dampfboote nicht ohne vorangegangene Verständigung mit dem schweiz. Postkepartemente abändern;

445 6) sind infolge des Vertrags die Dam-pfbootfahrten so regulirt, daß sowol sür den Sommerkurs Berng a n s a n n e , als für die mit dem 1. September 1855 zwischen Bern und Genf über gjverdon einzuführende Kursverbindung die Anschlüsse in Duchy und M o r g e s in beiden Richtungen von und nach Genf gefichert find. Deßgleichen find auch die Anfchlüsse in V i l l e n e u v e mit dem nach dem W al li s abgehenden und von daher kommenden Wägen auf zwekmäßige Weise erstellt.

(Vom 31. August 1855.)

Zu Zolleinnehmern i n R o m a n s h o r n s i n d vom Bundesrathe gewählt worden: -perr Franz E n d e r l i und Philipp K o p p, und zwar erstem an die dortige Hauptzollstätte im B a h n h o f e , lezterer aber an die am 10.

diefes Monats neu kreirte Nebenzollstätte daselbst.

Zum Pulververkäufer in St. Maria, Kts. Graubünden, wurde Herr Ioh. Obrist, in dort, patentirt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1855

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.09.1855

Date Data Seite

442-445

Page Pagina Ref. No

10 001 734

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.